Fälligkeit der Mehrwertsteuer: Übergangsregelung bleibt bis Ende 2014

Die neuen Regeln in Bezug auf die Rechnungsstellung und die Fälligkeit der Mehrwertsteuer, die durch die Europäische Fakturierungsrichtlinie auferlegt werden, lassen sich weiterhin sehr schwierig implementieren. Das vollständige Inkrafttreten wurde von der Regierung schon mehrmals verschoben. Ende 2013 wurde offiziell bestätigt, dass die Übergangsmaßnahmen bis Ende 2014 weiterhin angewandt werden können. Wir bringen die neue Regelung noch einmal in Erinnerung und werden zu gegebener Zeit ausführlich auf dieses Thema zurückkommen.

Die bestehende gegenüber der geplanten Regelung

Die herkömmliche Regel besagt, dass die Mehrwertsteuer fällig wird, sobald eine Rechnung ausgestellt worden ist, auch wenn die Lieferung der Ware oder die Erbringung der Dienstleistung noch nicht stattgefunden hat. Dasselbe gilt natürlich, wenn die Fakturierung und die Lieferung zusammenfallen. Ab diesem Zeitpunkt kann auch der Abzug der Mehrwertsteuer ausgeübt werden.
Auf der Grundlage der neuen Regelung wird die Mehrwertsteuer nicht mehr bei der Ausstellung der Rechnung fällig, sondern entweder (1) zum Zeitpunkt der Lieferung, (2) bei der Vollendung der Dienstleistung oder (3) abhängig von der Zahlung der Rechnung. Die Mehrwertsteuer kann also erst ab diesen Zeitpunkten abgesetzt werden.

Ein Lieferant oder Dienstleister kann noch immer mit einer „Vorschussrechnung“ einen Vorschuss verlangen. Dieser Begriff wird jetzt jedoch etwas irreführend, denn dieses Dokument wird (in der Zukunft) nicht mehr als eine richtige „Rechnung“ betrachtet. Die effektive Rechnung darf erst ausgestellt werden, wenn die Dienstleistung oder die Lieferung erfolgt ist oder wenn ein Teil des Preises bezahlt wurde. Aber es wird noch komplizierter: Das Finanzamt darf die Mehrwertsteuer, die auf der Vorschussrechnung aufgeführt wird, bereits vom Lieferanten verlangen, während der Kunde die Mehrwertsteuer noch nicht absetzen darf. Der Abnehmer muss schließlich auf einen der drei obenerwähnten (neuen) Fälligkeitstermine warten. Dann braucht er noch ein zweites Dokument. Erst, wenn dieses ausgestellt wurde, kann die Mehrwertsteuer abgesetzt werden.

Weil diese Verschiebung große Auswirkungen und sehr viele praktische Implikationen hat (u. a. die Anpassung der Buchhaltungsprogramme der Unternehmen an die neue Regel), war eine Übergangsmaßnahme notwendig. Nach etlichen Beschlüssen der Verwaltung steht jetzt fest, dass die Übergangsregelung weiterhin noch bis zum Ende dieses Jahres angewendet werden darf.

Übergangsregelung für „Vorschussrechnungen“

Die Übergangsregelung sieht vor, dass „Vorschussrechnungen“ vorläufig weiter wie in der Vergangenheit behandelt werden können, das heißt mit anderen Worten, dass eine Vorschussrechnung vorläufig einfach eine „richtige“ Rechnung bleibt. Auf der Rechnung muss dann allerdings vermerkt werden, dass die gesetzliche Regelung in Bezug auf die Fälligkeit angewandt wird und das Abzugsrecht nach der Bezahlung des Vorschusses entsteht.

Die Übergangsregelung hat sowohl für den Lieferanten als auch für den Abnehmer Folgen:

der Lieferant darf die Vorschussrechnung in seiner monatlichen (oder vierteljährlichen) Mehrwertsteuererklärung aufführen, in deren Zeitraum die Zahlung der Vorschussrechnung stattfindet. Er muss also nicht auf den Monat/das Vierteljahr warten, in welchem die Abschlussrechnung ausgestellt wird;

der Kunde darf die Mehrwertsteuer, die er auf den Vorschuss bezahlt, unmittelbar absetzen. Er braucht damit nicht zu warten, bis das zweite Dokument ausgestellt wurde, wenn die Dienstleistung komplett erbracht wurde bzw. die Ware geliefert wurde.