Wiedereinführung des normalen Investitionsabzugs für KMB

Ende 2013 wurden traditionsgemäß noch einige steuerliche Neuheiten durchgeführt. Eine davon ist die Rückkehr des normalen Investitionsabzugs für kleine Gesellschaften. Wir beurteilen die (neue) Maßnahme.

Warum wieder einführen?

Ab dem Veranlagungsjahr 2007 ist der Tarif des normalen Investitionsabzugs auf null gestellt, um die budgetäre Auswirkung der Einführung des fiktiven Zinsabzugs abzufedern. Dadurch blieb nur der normale Investitionsabzug (3 %) für Investitionen in wiederverwendbare Verpackungen übrig.

Die Regierung hat jedoch eingesehen, dass es in dieser Zeit wichtig ist, dass kleine und mittlere Betriebe (KMB) einen Anreiz erhalten, um wieder mehr zu investieren. Darum wird der normale Investitionsabzug für die Jahre 2014 und 2015 „wieder eingeführt“. Der neue Tarif beträgt 4 %.

Der (neue) normale Investitionsabzug kann nur einmalig angewandt werden. Der KMB kann sich also nicht für einen gestreuten Investitionsabzug entscheiden.

Der Abzug darf nicht mit dem fiktiven Zinsabzug kombiniert werden.

Für wen?

Die Regelung wird nur für kleine und mittlere Betriebe (KMB) wiedereingeführt. Mit anderen Worten, für Gesellschaften, die gemäß den Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuchs „klein“ sind. Der Deutlichkeit halber wiederholen wir es noch einmal: Kleine Gesellschaften sind Gesellschaften, die für das letzte und das vorletzte abgeschlossene Geschäftsjahr nicht mehr als eines der folgenden Kriterien überschreiten:

Bilanzsumme: 3.650.000 EUR;

Jahresumsatz exklusive Mehrwertsteuer: 7.300.000 EUR;

Jahresdurchschnitt des Personalbestands: 50.

Sobald eine Gesellschaft 100 Arbeitnehmer beschäftigt, wird sie als eine große Gesellschaft angesehen. Die obigen Kriterien müssen auf konsolidierter Basis betrachtet werden: das heißt, dass es keinen Sinn hat, eine „große“ Gesellschaft künstlich in kleine „Gesellschaften“ aufzuteilen. Die kleinen verbundenen Gesellschaften werden nämlich zusammengenommen.

Für welche Investitionen?

Um Anspruch auf den normalen Zinsabzug erheben zu können, muss die Gesellschaft in materielles und immaterielles Anlagevermögen investieren, das während des Geschäftsjahres in neuem Zustand erworben oder zustande gebracht wurde und in Belgien für die Ausübung der Berufstätigkeit gebraucht wird.

Außerdem müssen die Investitionen sich auf die tatsächliche wirtschaftliche Aktivität der Gesellschaft beziehen: Es muss ein direkter Zusammenhang mit dem Hauptgeschäft des Unternehmens bestehen. Investitionen, die zwar für die Berufstätigkeit verwendet werden können, aber nicht direkt dafür eingesetzt werden, kommen für die Maßnahme nicht in Betracht. Dadurch fallen z. B. Investitionen in Immobilien, die für die Unterbringung von Unternehmensleitern der ersten Kategorie (Geschäftsführer, Vorstand) bestimmt sind, nicht darunter.

Übertragbar auf den folgenden Steuerzeitraum

Wenn der KMB nicht genug Gewinne erzielt hat, um diesen wiedereingeführten normalen Zinsabzug anzuwenden, darf der Saldo übertragen werden. Die Übertragbarkeit wird allerdings beschränkt: Es ist nur eine Übertragung auf den folgenden steuerpflichtigen Zeitraum möglich. Wenn der übertragene Abzug auch dann nicht genutzt werden kann, geht er verloren.

Zu beachten: der erhöhte Investitionsabzug

Neben dem „normalen Investitionsabzug“, die auf null gesetzt worden war, blieb noch ein erhöhter Investitionsabzug für einige besondere Investitionen in Kraft (umweltfreundliche und energiesparende Investitionen, Seeschifffahrt und Rauchabzugssysteme sowie darüber hinaus, allerdings nur für KMB, die Sicherung von Geschäftsräumen und Firmenwagen).