Interne Mehrwerte: (neuer) Standpunkt beim Ruling

Interne Mehrwerte entstehen, wenn Sie Aktien in eine operative Gesellschaft in Ihrer eigenen Holding einbringen, bei der Sie der einzige Gesellschafter oder Hauptaktionär sind. Das Finanzamt steht dieser Konstellation ziemlich misstrauisch gegenüber. Es ist der Ansicht, dass Steuerpflichtige die Konstruktion missbrauchen (könnten), um Einkünfte aus der operativen Gesellschaft steuerfrei zu den Aktionären fließen zu lassen anstatt sie über eine Dividendenausschüttung zu versteuern. In der Vergangenheit verlangte die Behörde deshalb bestimmte Engagements. Das ist nun nicht mehr der Fall, was aber noch nicht heißen will, dass das Finanzamt seinen Standpunkt wirklich gelockert hat ...

Was sind interne Mehrwerte?

Interne Mehrwerte sind Aktiengewinne, die eine natürliche Person erzielt, wenn sie Aktien einer operativen Gesellschaft verkauft oder in ihre eigene Holding einbringt, d. h. in eine Holdinggesellschaft, die sie direkt oder indirekt kontrolliert. Das Finanzamt ist geneigt, davon auszugehen, dass diese Konstruktion ausschließlich auf steuerlichen Beweggründen beruht: nämlich die gehorteten Reserven aus den Betriebsgesellschafen in das eingezahlte Kapital der Holding aufzunehmen und das Kapital bei der späteren Auflösung der Holding steuerfrei auszuschütten.

Das Finanzamt mag keine internen Mehrwerte

Diese Mehrwerte sind von der Steuer befreit, wenn sie in den Rahmen der normalen Verwaltung des Privatvermögens fallen. Um sicher zu sein, dass das Finanzamt akzeptieren wird, dass die Mehrwerte aus der normalen Verwaltung des Privatvermögens stammen, können Sie am besten ein Ruling beim Rulingdienst beantragen. In der Vergangenheit hat diese Abteilung nur dann ein Ruling zugelassen, wenn der Steuerpflichtige verschiedene Engagements übernahm. In der Praxis lief das darauf hinaus, dass der Steuerpflichtige sich dazu verpflichten musste, die eingebrachten Aktien drei Jahre lang in der Holding zu lassen, die - mit anderen Worten - keine Kapitalsenkung durchführen darf.

Die Engagements fallen weg, aber das ist nicht unbedingt eine gute Nachricht

Aus der neuesten Empfehlung des Rulingdienstes über interne Mehrwerte geht hervor, dass auf diese Engagements nun verzichtet wird. Das bedeutet allerdings nicht, dass Sie vollkommen freies Spiel bekommen. Das Finanzamt hat durch die Einführung der neuen Antimissbrauchsbestimmung schließlich die Gelegenheit, die spätere Kapitalsenkung als Steuervergehen zu bezeichnen. Dann liegt es an Ihnen zu beweisen, dass die Transaktion nicht aufgrund von rein steuerlichen Gründen durchgeführt worden ist (dass Sie also nicht nur die Absicht hatten, die Quellensteuer zu hinterziehen). Es geht sogar weiter: während der Rulingdienst diese Engagements für drei Jahre verlangt, kann sich das Finanzamt auch danach noch auf die Antimissbrauchsbestimmungen berufen.

Aber um das zu verhindern, können Sie natürlich noch immer ein Ruling beantragen. In diesem Fall müssen Sie jedoch zum Zeitpunkt der Einlage natürlich überzeugend begründen können, dass Sie diese Transaktion nicht nur aus steuerlichen Gründen durchführen wollen. Bei einer späteren Kapitalsenkung kann das Finanzamt prüfen, ob Sie sich selbst an diese nicht-steuerlichen Beweggründe gehalten haben.

„Überschüssige Liquiditäten“ schon früher ausschütten

Der Rulingdienst wird also vor allem darauf achten, dass die Transaktion (die Einbringung der Aktien in die Holding) nicht dazu angewandt (oder missbraucht) wird, die in der operativen Gesellschaft aufgebauten Liquiditäten nahezu steuerfrei zu den Gesellschaftern durchströmen zu lassen. Das ist z. B. möglich, indem unter dem System des definitiv besteuerten Einkommens der Holding Dividenden ausgeschüttet werden, die anschließend über eine Kapitalsenkung steuerfrei als „eingezahltes Kapital“ an die Aktionäre zurückgezahlt werden.

Der Rulingdienst will deshalb auch, dass die überschüssigen Liquiditäten der operativen Gesellschaft noch vor der Einbringung als Dividende ausgeschüttet werden, wodurch auch eine normale Quellensteuer fällig wird.

Der Rulingdienst versteht unter „überschüssigen Liquiditäten“ übrigens alle gehorteten Liquiditäten (z. B. auch wenn sie in Immobilien investiert sind), die nicht für das eigentliche Hauptgeschäft (das core business) der operativen Gesellschaft verwendet werden. Aber natürlich sind diese Liquiditäten für die Gesellschaft nicht unbedingt „überschüssig“: diese werden möglicherweise für zukünftige Investitionen benötigt. Bei der Beantragung des Rulings werden Sie also deutlich begründen müssen, warum die Beibehaltung dieser Liquiditäten in Ihrer operativen Gesellschaft notwendig ist.