Wie kann die Steuerschlichtungsstelle Ihnen helfen?

Haben Sie ein Problem mit dem Finanzamt? Dann können Sie sich natürlich jederzeit an das Gericht wenden. Aber wissen Sie auch, dass es alternative Methoden gibt, um den Konflikt zu lösen? Seit dem 1. Juni 2010 können Sie sich nämlich an den sogenannten „Dienst für Steuerschlichtung“ wenden. Diese selbstständige Dienststelle im FÖD Finanzen sucht nach anderen Lösungen, die sowohl für den Steuerpflichtigen als auch für das Finanzamt akzeptabel sind.

Was ist die Steuerschlichtungsstelle?

Der Dienst für Steuerschlichtung ist ein unparteiisches, unabhängiges und sachkundiges Gremium, dessen Zuständigkeitsbereich sich über das gesamte Territorium Belgiens erstreckt. Man braucht also nicht zu befürchten, dass im Vornhinein Partei für das Finanzamt ergriffen wird (z. B. für den Steuereinnehmer oder den Regionaldirektor).

Steuerpflichtige können sich mit verschiedenen Problemen an die Schlichtungsstelle wenden. Die Dienststelle ist zuständig für Streitigkeiten in Bezug auf die Personensteuer, die Körperschaftssteuer, die Rechtspersonensteuer und die Steuer für Nicht-Einwohner sowie die verschiedenen Vorsteuern (Quellensteuer, Immobiliensteuervorabzug und Einkommensteuervorauszahlung), die mit der Einkommensteuer gleichgesetzten Steuern (insoweit der FÖD deren Einziehung noch wahrnimmt) und die Einziehung der Mehrwertsteuer.

Nachdem die Dienststelle bei einer Meinungsverschiedenheit eingeschaltet wurde und beide Parteien gehört hat, setzt sie einen Schlichtungsbericht auf. Dieser Bericht hat an sich keinen zwingenden oder verbindlichen Charakter gegenüber den Beteiligten (dem Steuerpflichtigen und der Verwaltung) und ist ebenso wenig für die Berufung bei der Verwaltung oder vor Gericht zulässig. Der Schlichtungsbericht ist allerdings Bestandteil der administrativen Unterlagen, die dem Gericht der ersten Instanz vorgelegt werden, wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommen sollte (z. B. weil Sie die Entscheidung des Direktors anfechten wollen).

Während der Steuerveranlagung: nur Schlichtung im Beschwerdeverfahren

In der Phase der Steuerveranlagung kann die Schlichtungsstelle nur eingeschaltet werden, wenn eine Beschwerde anhängig ist. Wenn der Regionaldirektor sich bereits geäußert hat und Sie mit seiner Entscheidung nicht einverstanden sind, können Sie die Steuerschlichtungsstelle nicht mehr in Anspruch nehmen, sondern müssen vor Gericht gehen.

Beachten Sie, dass die Fristen für die Beschwerde usw. während der Schlichtung nicht aufgeschoben werden. Die Fristen laufen also weiter ...

Während der Einziehung

Während der gesamten Einziehungsphase (direkte Steuern und Mehrwertsteuer) können Sie sich jederzeit an die Schlichtungsstelle wenden.

In Zeiten der Wirtschaftskrise haben viele Leute Probleme, ihre (Steuer)Schulden sofort zu begleichen. Im Prinzip darf der Steuereinnehmer dem Steuerpflichtigen in diesem Fall einen Zahlungsaufschub einräumen oder gestatten, die Steuerschulden in Raten zu zahlen. Diesbezüglich mit dem Steuereinnehmer eine Einigung zu erzielen, ist nicht immer einfach. Auch hier kann die Schlichtungsstelle eine Rolle spielen. Bevor Sie sich an die Schlichtungsstelle wenden, müssen Sie allerdings zuerst versuchen, einen Aufschub vom Steuereinnehmer zu erhalten. Erst wenn dieser den Aufschub ablehnt, können Sie die Schlichtungsstelle einschalten.

Während der Einforderung können natürlich noch andere Konflikte entstehen, bei denen die Schlichtung von Interesse sein kann: Wenn der Steuereinnehmer zum Pfändungsgericht gegangen ist, wenn der Steuereinnehmer die zurückzuzahlenden Steuern einbehält, weil der Steuerpflichtige außerdem noch andere (angefochtene) Steuern schuldet ...

Praktisch

Sie können sich als Steuerschuldner an die Schlichtungsstelle wenden. Auch Ihr Ehepartner, auf dessen Güter die Steuerschulden eingefordert werden können, hat diese Möglichkeit. Schließlich dürfen Sie sich auch durch jede Person vertreten lassen, die über ein gültiges Mandat oder eine Vollmacht verfügt.

Ein Antrag an die Schlichtungsstelle braucht keine Formalitäten zu erfüllen. Die Schlichter bitten allerdings um die Mitteilung einiger Informationen. Als Antragsteller sind Sie dazu nicht verpflichtet, aber es hilft bei einer besseren und schnelleren Verarbeitung. Dabei handelt es sich um folgende Angaben:

Ihr Name und Vorname oder die Handelsbezeichnung Ihrer Gesellschaft;

Ihre Nationalnummer oder die USt-Id-Nummer Ihres Unternehmens;

Ihre Adressdaten: vollständige Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse;

Ihre Eigenschaft: z. B. Vorstand, Geschäftsführer, Bevollmächtigter;

das Veranlagungsjahr und Einkommensjahr, auf welche sich der Konflikt bezieht;

Artikelnummer, sonstige Aktenzeichen ...

Die zuständige Behörde wird dann darüber informiert, dass ein Schlichtungsverfahren läuft.

Wenn Ihr Antrag unzulässig ist (z. B., wenn keine Beschwerde anhängig ist oder es schon einen Direktionsbeschluss gibt), wird die Dienststelle Sie darüber informieren. Gegen diese Entscheidung können Sie keine Berufung einlegen.

Um es Ihnen einfach zu machen, teilen wir Ihnen noch die Anschrift der Schlichtungsstelle mit:

Fiscale bemiddelingsdienst
Koning Albert II-laan 33 bus 46
1030 Brussel
0257/623 60
fiscaal.bemiddelaars@minfin.fed.be

Nähere Informationen finden Sie unter www.fiscalebemiddeling.be