Neues Leben für die Starter-PGmbH

Die Starter-PGmbH oder PGmbH-S wurde im Jahr 2010 in unser Gesellschaftsrecht eingeführt. In der Zeit vom 1. Juni 2010 bis zum 28. Februar 2013 wurden jedoch nur 1 971 PGmbH-S gegründet. Kein großer Erfolg also. Der Gesetzgeber hat jetzt eingegriffen und die Personalgrenze und die Lebensdauer der Starter-PGmbH geändert.

Gesetzlicher Rahmen der PGmbH-S

Die Starter-PGmbH oder PGmbH-S ist eine Variante der normalen PGmbH (Privat-Gesellschaft mit beschränkter Haftung) mit speziellen Pflichten. Die PGmbH-S ist seit dem 26. Januar 2010 Bestandteil unseres Gesellschaftsrechts.
Gründer eine PGmbH-S können nur ein oder mehrere natürliche Personen sein, insofern keine von ihnen Wertpapiere einer anderen Gesellschaft mit beschränkter Haftung besitzt, die 5 % oder mehr der Gesamtzahl der Stimmrechte von dergleichen anderen Gesellschaften mit beschränkter Haftung verbriefen. Juristische Personen können auf keinen Fall eine PGmbH-S gründen.
Die Gründung einer PGmbH-S erfordert einen beglaubigten Gesellschaftsvertrag. An der Beauftragung eines Notars kommen Sie also nicht vorbei, wenn Sie diese Gesellschaftsform wählen.
Außerdem muss ein Finanzplan aufgesetzt werden, der bestimmte inhaltliche Formalitäten zu erfüllen hat, und die Gesellschaft muss von einem Sachverständigen (zugelassener Buchprüfer, externer Wirtschaftsprüfer oder Rechnungsprüfer) unterstützt werden.
Die PGmbH-S wird von einer oder mehreren natürlichen Personen geleitet.

Keine Beschränkung des Personalstands mehr

Ab dem 13. Februar 2014 können auch Personen mit 5 oder mehr Vollzeitbeschäftigten eine Starter-PGmbH gründen. Die PGmbH-S ist also nicht mehr nur den Unternehmern vorbehalten, die weniger als 5 Vollzeitmitarbeiter beschäftigen. Diese Beschränkung des Personalstands gilt nicht mehr.

Beschränkte Dauer aufgehoben

Spätestens fünf Jahre nach der Gründung musste die PGmbH-S ihr Stammkapital auf 18.550 Euro erhöhen und verlor ihr Statut als PGmbH-S. Dieselbe Verpflichtung galt ab dem Zeitpunkt, an dem die PGmbH-S das Äquivalent von fünf Vollzeitarbeitnehmern oder mehr beschäftigte. Diese Bedingungen sind abgeschafft worden, wodurch die PGmbH-S künftig zeitlich unbegrenzt bestehen bleiben kann.

Volle Einzahlung des Kapitals

Im Gegensatz zu einer „normalen“ PGmbH brauchen Sie bei einer Starter-PGmbH nicht für ein Startkapital in Höhe von 18.550 Euro sorgen, sondern es reicht schon 1 Euro. Indem er das Mindeststammkapital und das eingezahlte Kapital einer PGmbH-S auf einen Euro senkt, will der Gesetzgeber den letztendlichen Zugang zu einer PGmbH-S-Gründung erleichtern.
Anteile, die in Geld gezeichnet sind, müssen mindestens zu 1/5 eingezahlt werden; Anteile oder Teile von Anteilen, die Sacheinlagen verbriefen, müssen vollständig eingezahlt sein.
Weil die PGmbH-S künftig zeitlich unbegrenzt fortbestehen kann, braucht das Kapital der PGmbH-S nach 5 Jahren nicht mehr in Höhe von 12.400 Euro (Einmann-PGmbH) oder 6.200 Euro (Mehr-Personen-PGmbH) voll eingezahlt sein. Auch die Verpflichtung, ihr Kapital in Höhe auf 12.400 Euro voll einzuzahlen, wenn sich die Zahl der Gesellschafter der PGmbH-S während ihrer Existenz auf eine Person reduziert, ist abgeschafft worden.

Alarmierungsverfahren

Wenn das Nettoanlagevermögen einer PGmbH unter 6.200 Euro gesunken ist, kann jeder Interessierte die Auflösung der Gesellschaft fordern. Diese Bedingung gilt (galt) nicht für die PGmbH-S während der ersten 5 Jahre nach ihrer Gründung. Weil die PGmbH-S ab dem 13. Februar 2014 eine unbegrenzte Lebensdauer hat, ist diese Bedingung gestrichen worden.
Die fünfjährige Frist ist allerdings nicht gestrichen, was das Alarmierungsverfahren anbelangt. Dieses Verfahren tritt in Kraft, wenn die Nettoaktiva der PGmbH-S auf weniger als die Hälfte des Stammkapitals aufgrund eines erlittenen Verlustes oder auf weniger als ein Viertel des Stammkapitals sinken. Allerdings muss das Alarmierungsverfahren noch berücksichtigt werden, wenn die PGmbH-S diese Schwellenbeträge zum Zeitpunkt ihres fünfjährigen Bestehens überschreitet.

Abschließend muss erwähnt werden, dass die Gründer nicht ganz vom Risiko befreit sind: Nach dem Verstreichen einer Frist von drei Jahren nach der Gründung haften die Gesellschafter (weiterhin) solidarisch gegenüber den Betroffenen für die eventuelle Differenz zwischen 18.550 Euro und dem Betrag des gezeichneten Kapitals.