Registrierkasse im Hotel- und Gaststättengewerbe

Die Einführung des Registrierkassensystems (RKS) im Hotel- und Gaststättengewerbe war nicht einfach gewesen. Inzwischen haben die ersten Hoteliers und Gastwirte das System in der Praxis eingeführt. Den anderen bleibt noch eine kurze Frist. Ab 1. Januar 2015 wird die Registrierkasse endgültig zur Pflicht. Es wird also allmählich Zeit, die Regeln zu erläutern.

Wer will, kann das System schon im Jahr 2014 anwenden und wird dafür belohnt

Obwohl das System erst im nächsten Jahr obligatorisch wird, können Sie es schon ab diesem Jahr anwenden. Mehr sogar, Steuerpflichtige (mit höchstens 49 Arbeitnehmern), die es jetzt schon einführen, haben im Gegenzug Anspruch auf einige soziale Gunstmaßnahmen. Sie zahlen nämlich für fünf (Vollzeit)Mitarbeiter weniger Sozialbeiträge. Dabei können Sie wählen: 800 EUR pro Quartal für Arbeitnehmer unter 26 Jahren am Ende des Quartals oder 500 EUR pro Quartal für sonstige Arbeitnehmer. Auch steuerlich erhalten Sie noch ein Incentive: die Lohnsteuervorauszahlung auf die ersten 180 geleisteten Überstunden pro Arbeitnehmer pro steuerpflichtigen Zeitraum braucht nicht an das Finanzamt überwiesen zu werden (sie muss zwar einbehalten werden, braucht aber nicht abgeführt zu werden).

Wenn Sie das System erst im Laufe des Jahres 2014 einführen, haben Sie einen Anspruch auf die Verringerung der Sozialbeiträge ab dem Quartal nach der Anmeldung als Benutzer eines Registerkassensystems. Die Wirte schließlich, die das System erst ab dem 1. Januar 2015 anwenden, weil es dann Pflicht wird, können erst ab dann von der Verminderung profitieren.

Wer muss das System anwenden: die 10-%-Schwelle

Betreiber einer Einrichtung, in der regelmäßig Mahlzeiten verzehrt werden (1), und Partyservices, die regelmäßig Cateringdienstleistungen erbringen (2), sind ab 1. Januar 2015 verpflichtet, ihren Kunden Kassenzettel mit Hilfe der Registrierkasse auszustellen.
Es ist also entscheidend, zu wissen, was der Begriff „regelmäßig“ genau bedeutet. Der Gesetzgeber hat dazu die 10-%-Schwelle eingeführt. Diese wird mit der folgenden Formel berechnet:

(Umsatz aus Restaurant- und Cateringdienstleistungen (exkl. MwSt.) ohne Getränk oder Mahlzeiten zum Mitnehmen × 100) / (Gesamtumsatz aus dem Hotel- und Gaststättenbetrieb (exkl. MwSt.), alle Mahlzeiten, einschließlich Getränke und Mahlzeiten zum Mitnehmen)

Wenn die obige Formel ein Resultat von mehr als 10 % ergibt, wird von einer „regelmäßigen Grundlage“ gesprochen.

Beispiel
Im Lokal „Zum Dorf“ können auch kleinere Mahlzeiten verzehrt werden (Toasts, Spaghetti ...). Aus diesem Geschäftsbereich erzielt das Lokal einen Umsatz von 2.200 EUR. Der größte Umsatz wird natürlich mit dem Konsum von Getränken erzielt. Der Gesamtumsatz beträgt 20.000 EUR. Nach der Formel 2.200 × 100 / 20.000 = 11 % überschreitet „Zum Dorf“ den Schwellbetrag und muss also eine Registrierkasse anschaffen.

Bei bestehenden Unternehmen wird das vorangegangene Kalenderjahr als Bezugszeitraum zugrunde gelegt. Als erster Bezugszeitraum gilt die Zeit vom 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014, da das obligatorische Registrierungsverfahren am 1. Juli 2014 einsetzt. Bei neuen Unternehmen gilt der restliche Teil des Kalenderjahres, in welchem das Geschäft gegründet wird, als Bezugszeitraum. Wenn sie ihr Geschäft erst im letzten Quartal eines Kalenderjahres gründen, gelten der Rest des Quartals und das folgende Kalenderjahr als Bezugszeitraum.

Sobald ein Steuerpflichtiger die 10-%-Schwelle überschreitet, muss er Kassenzettel mit Hilfe einer Registrierkasse ausstellen. Das bleibt auch so, wenn er zu einem späteren Zeitpunkt (wieder) unter die Schwelle fällt. Nachdem man also einmal Benutzer einer Registrierkasse geworden ist, bleibt man Benutzer. Nur wenn das Geschäft aufgelöst wird, fällt die Verpflichtung weg.

Das System gilt nicht für ...

... Restaurant- und Cateringdienstleistungen an Bord von Schiffen und Flugzeugen. Auch der Verkauf über Automaten fällt außerhalb des Anwendungsbereichs.

Das System in der Praxis

Der Benutzer muss für alle seine Hotel- und Gaststättentransaktionen zum Zeitpunkt der Vollendung der Dienstleistung oder der Durchführung der Lieferung einen Kassenzettel ausstellen. Die Eigenschaft des Kunden (Privatmann, selbst steuerpflichtig) spielt dabei keine Rolle. Wenn der Kunde eine Rechnung verlangt, muss der Dienstleister trotzdem neben der Rechnung einen Kassenzettel ausstellen.
 
Wenn der Steuerpflichtige auch noch andere Dienstleistungen anbietet, die nichts mit dem Hotel- und Gaststättengewerbe zu tun haben, braucht er für diese sonstigen Geschäfte keinen Kassenzettel auszustellen.

Die Registrierkasse muss alle Daten speichern.

Wenn technische Probleme auftreten, muss unverzüglich das örtliche Mehrwertsteueramt informiert werden. Außerdem müssen einige Maßnahmen ergriffen werden: Anstelle der Kassenzettel müssen Rechnungen oder Quittungen ausgestellt und archiviert werden.

Anmeldung

Betreiber von Hotels und Gaststätten müssen sich spätestens am 28. Februar 2015 im RKS-Modul auf der Website des FÖD Finanzen anmelden. Das Finanzamt legt daraufhin einen Einführungstermin fest. Dieser kann einer der folgenden Termine sein: 30. Juni 2015, 30. September 2015 oder 31. Dezember 2015.