Auslandskonten: was ist der Zentralen Kontaktstelle zu melden?

Die Steuerpflichtigen sind schon seit längerer Zeit verpflichtet, die Existenz von ausländischen Bankkonten beim Finanzamt anzugeben. Außerdem ist beabsichtigt, dass die Steuerpflichtigen der Zentralen Kontaktstelle (ZKS) der Nationalbank Belgiens nähere Auskünfte über diese Konten erteilen. Der FÖD Finanzen wird die Steuerpflichtigen ab Herbst auffordern, die verlangten Angaben an die Kontaktstelle weiterzuleiten. Es handelt sich insbesondere um zusätzliche Informationen über die Auslandskonten, die der Steuerpflichtige in seiner Lohnsteuererklärung über die Veranlagungsjahre 2012, 2013 und 2014 angegeben hat.

Angabepflicht für Auslandskonten besteht schon länger

Die Steuerpflichtigen müssen schon länger (seit 1997) angeben, dass sie Inhaber eines Auslandskontos sind. Früher reichte es aus, die Existenz dieses Auslandskontos zu bestätigen, indem ein Kästchen angekreuzt wurde.

Seit dem Veranlagungsjahr 2012 ist die Angabepflicht erweitert worden: Der Steuerpflichtige muss in seiner Lohnsteuererklärung das Bestehen jedes Auslandskontos angeben, von dem er persönlich oder eines seiner Familienmitglieder (Ehepartner, Partner in einer gesetzlichen Wohngemeinschaft oder eines seiner minderjährigen Kinder) Kontoinhaber ist.

Die Verpflichtung gilt für alle bei im Ausland niedergelassenen Banken, Wechselbüros, Kreditinstitute oder Sparkassen geführten Konten. Außerdem gilt sie für verschiedene Kontentypen: Giro-, Depositen-, Festgeld- und Wertpapierkonten.

Die Verpflichtung besteht, sobald eines der Familienmitglieder zu irgendeinem Zeitpunkt während des Steuerzeitraums Inhaber von solch einem Konto gewesen ist (sogar wenn das nur für einen einzigen Tag gewesen ist). Sowohl der 'Eigentümer' als auch der 'Nutznießer' des Kontos werden als Inhaber betrachtet. Auch wer nur 'Mitinhaber' des Kontos ist, fällt unter diese Pflicht.

Es muss folgendes angegeben werden: der Name des Inhabers des Kontos und das Land, in welchem das Konto eröffnet wurde.

Außerdem der Zentralen Kontaktstelle melden

Die Angaben über das Bankkonto müssen auch einer Zentralen Kontaktstelle (ZKS) bei der Nationalbank mitgeteilt werden. Die folgenden Informationen müssen mitgeteilt werden:

die Kontonummer dieser Auslandskonten;

der Name des Finanzinstituts, bei dem das Konto geführt wird;

das Land, in dem das Konto eröffnet wurde.

Die Mitteilung muss spätestens gleichzeitig mit der Einreichung der Steuererklärung erfolgen, in der das Bestehen dieser Auslandskonten erwähnt wird. Wenn die Meldung bereits in einem früheren Veranlagungsjahr erfolgte, ist eine neue Meldung nicht notwendig. Die Verpflichtung gilt für alle Auslandskonten, die der Steuerpflichtige in seiner Erklärung für die Veranlagungsjahre 2012, 2013 und 2014 angegeben hat.

Ab November wird der FÖD Finanzen die Steuerpflichtigen mit Auslandskonten auffordern, die erforderlichen Informationen über diese Konten der Zentralen Kontaktstelle mitzuteilen.

Die Steuerpflichtigen müssen innerhalb von zwei Monaten ab dem dritten Tag, der auf die vom FÖD Finanzen zugesandte Einladung folgt und frühestens innerhalb von zwei Monaten ab dem 1. November 2014, die verlangten Informationen der ZKS übermitteln. Sie müssen diese also frühestens ab dem 1. Januar 2015 mitteilen, auch wenn Sie die Aufforderung zur Mitteilung der Daten schon im September oder Oktober erhalten.

Bestätigung der Meldung in der Lohnsteuererklärung

Im Prinzip werden die Steuerpflichtigen zukünftig in ihrer Lohn- und Einkommenssteuererklärung angeben müssen, dass sie ihre Meldungspflicht gegenüber der ZKS nachgekommen sind. In der Erklärung für dieses Jahr (Veranlagungsjahr 2014) ist das noch nicht der Fall: Es gibt noch kein Kästchen, das man ankreuzen kann, da die Meldungen erst ab Anfang des folgenden Jahres erfolgen werden (= zwei Monate ab 1. November).

Die Aufforderung, die ab November vom Finanzamt versandt wird, ersetzt für dieses Veranlagungsjahr die Pflicht, in der Erklärung zu bestätigen, dass die Meldung bei der ZKS erfolgt ist.

Belgische Kontonummern sind schon von den Banken gemeldet

Auch für die Banken gilt eine Meldepflicht. Weil diese Pflicht den ausländischen Finanzinstituten natürlich nicht auferlegt werden kann, gilt diese nur für belgische Banken. Alle belgischen Banken, Wechselbüros, Kreditinstitute und Sparkassen sind verpflichtet, die Identität ihrer Kunden, die Nummern der belgischen Bankkonten und Verträge an die zentrale Kontaktstelle weiterzuleiten.