Das Abzugsrecht eines gemischt Steuerpflichtigen

Entfalten Sie sowohl Geschäftstätigkeiten, die der Mehrwertsteuer unterliegen, als auch Aktivitäten, die mehrwertsteuerbefreit sind? Dann sind Sie ein 'gemischt Steuerpflichtiger'. Das beinhaltet, dass Ihr Recht auf Abzug der von Ihnen bezahlten Mehrwertsteuer eingeschränkt wird. Nur insoweit Sie steuerpflichtige Geschäfte tätigen, haben Sie ein Recht auf Abzug. Einen Teil der Mehrwertsteuer werden Sie also nicht zurückerhalten können.

Was ist ein 'gemischt' Steuerpflichtiger?

Eine steuerpflichtige Person, die sowohl Geschäfte tätigt, die der Mehrwertsteuer unterworfen sind, als auch welche, die von der Mehrwertsteuer freigestellt sind, ist ein gemischt Steuerpflichtiger.

Beispiele:

ein Immobilienmakler, der sowohl neue Gebäude (mit) als auch alte Gebäude (ohne Mehrwertsteuer, mit Registergebühren) verkauft;

ein Werkstattinhaber, der Wagen vermietet (der Mehrwertsteuer unterworfen), aber auch Krankentransporte durchführt (von der Mehrwertsteuer befreit).

Folgen für das Abzugsrecht

Ein gemischt Steuerpflichtiger hat nur ein partielles (pro rata) Recht auf Abzug der von ihm entrichteten Mehrwertsteuer. Nur die Geschäfte, die der Mehrwertsteuer unterworfen sind, gewähren ein Abzugsrecht. Bei mehrwertsteuerfreien Transaktionen besteht kein Recht auf Abzug.

Um zu wissen, wie viel sie absetzen dürfen, müssen Sie die 'allgemeine Verhältniszahl' berechnen. Diese Zahl entspricht dem Verhältnis der abzugsberechtigten Transaktionen in Bezug auf alle vom Steuerpflichtigen durchgeführten Geschäfte. Die konkreten genauen Umsatzzahlen sind natürlich erst am Ende des Jahres bekannt. Um dem Steuerpflichtigen zu ermöglichen, während des Jahres trotzdem schon Abzüge vorzunehmen, wird eine vorläufige Verhältniszahl auf der Grundlage der Zahlen des Vorjahres berechnet. Wenn die definitiven Zahlen bekannt sind, wird der Abzug angepasst: Der Steuerpflichtige darf dann mehr abziehen (wenn die definitive Zahl höher als die vorläufige ist) oder muss einen Teil zurückzahlen (wenn die definitive Ziel niedriger als die vorläufige ist).

Beispiel

Ein Wirtschaftsprüfer hat Einkünfte aus Beratungen in Höhe von 120.000 EUR erzielt (unterliegt der Mehrwertsteuer, gibt Recht auf Abzug). Außerdem arbeitet er als Vermittler bei Versicherungen (befreit, kein Abzugsrecht). Aus dieser Tätigkeit erzielt er Einkünfte in Höhe von 160.000 EUR. Sein Abzugsrecht wird also nach folgender Berechnung eingeschränkt: 120.000 + (120.000 + 160.000) = 42,8 %, wird abgerundet auf 43 % (= vorläufige Verhältniszahl).

Angenommen er hat einen neuen Computer für 2.500 EUR + 525 EUR Mehrwertsteuer angeschafft, dann kann er diese Mehrwertsteuer für 225,75 EUR (43 % von 525) absetzen.

Am Ende des Jahres kann die definitive Verhältniszahl bestimmt werden:

wenn sich letztendlich herausstellt, dass die definitive Verhältniszahl nur 37 % beträgt, hätte er eigentlich nur 194,25 EUR (statt 225,75) abziehen dürfen, er hat also zu viel abgesetzt und muss nun 31,50 EUR zurückzahlen;

wenn die definitive Verhältniszahl 52 % beträgt, hatte er Anspruch auf einen Abzug von 273 EUR (statt 225,75), er hat also effektiv zu wenig abgezogen und darf noch 47,25 EUR Mehrwertsteuer zusätzlich absetzen.

Der Unterschied zu einem 'partiell' Steuerpflichtigen

Neben dem 'gemischt Steuerpflichtigen' gibt es in unserem Mehrwertsteuersystem auch den partiell Steuerpflichtigen: Dieser tätigt Geschäfte, die sowohl innerhalb als auch außerhalb des Anwendungsbereichs der Mehrwertsteuer fallen. Die Transaktionen, die außerhalb des Anwendungsbereichs fallen, schaffen selbstverständlich kein Abzugsrecht.