Probezeit abgeschafft?

Die Einführung des Einheitsstatuts zwischen Arbeitern und Angestellten wirkt sich auch auf die Probezeit aus. Die Probezeit in Arbeitsverträgen hat durch die neuen Entlassungsregeln ein Teil ihrer Existenzberechtigung verloren. Als allgemeines Prinzip gilt, dass Sie seit dem 1. Januar 2014 in einen Arbeitsvertrag keine Probezeit mehr aufnehmen können. Kennen Sie die Ausnahmen von diesem Prinzip?

Arbeitsvertragsgesetz

Das Arbeitsvertragsgesetz sieht die Möglichkeit einer Probezeit von mindestens 7 und höchstens 14 Tage für Arbeiter und mindestens 1 Monat und abhängig von ihrem Jahresgehalt höchstens 6 bzw. 12 Monate für Angestellte vor. Arbeitgeber und Arbeitnehmer konnten/können während dieses Zeitraums - jedoch nicht während des ersten Monats (Angestellte) und während der ersten Woche (Arbeiter) - den Arbeitsvertrag mit einer kürzeren Kündigungsfrist als den regulären Kündigungsfristen auflösen: Angestellte 7 Tage und Arbeiter sogar ohne Kündigungsfrist oder -prämie.

Einheitsstatut

Das Gesetz vom 26. Dezember 2013 über die Einführung eines Einheitsstatuts zwischen Arbeitern und Angestellten ist am 1. Januar 2014 in Kraft getreten. Mit der Einführung des Einheitsstatuts wird die Probezeit abgeschafft.

Nach dem Einheitsstatut können die Parteien den Arbeitsvertrag einseitig auflösen, indem die (neuen) kurzen Kündigungsfristen angewandt werden. Dadurch verliert die Probezeit ihren Nutzen. Diese kurzen Kündigungsfristen in der Anfangsphase des Arbeitsvertrags haben dieselbe Ratio legis wie die Probezeit: den Parteien die Möglichkeit geben zu prüfen, ob das Arbeitsverhältnis tatsächlich ihren Erwartungen und ihren Versprechen entspricht.

Als allgemeines Prinzip gilt, dass der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber in einem ab dem 1. Januar 2014 geschlossenen Arbeitsvertrag keine Probezeit mehr vereinbaren können. Wenn die Parteien dies trotzdem tun, ist diese Probezeit nichtig.
Für Studentenarbeit, Leiharbeit und Zeitarbeit ist eine Ausnahme vorgesehen. In diesen Fällen ist eine Probezeit noch möglich.
Für Probezeiten, die vor dem 1. Januar 2014 begonnen haben, gilt eine Übergangsregelung. Diese bleiben in Kraft, bis die vereinbarte Frist abgelaufen ist.

Beschäftigung von Studenten

In Arbeitsverträgen von Studenten werden die ersten drei effektiven Arbeitstage als Probezeit betrachtet. Sowohl der Arbeitgeber als auch der Student können den Vertrag während dieser Frist ohne Kündigungsfrist oder -prämie auflösen.
Künftig werden die ersten drei Arbeitstage eines Werkstudenten automatisch als Probezeit betrachtet. Die Probezeit gilt von Rechts wegen und muss also nicht explizit in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden. Die frühere Verpflichtung, im schriftlichen Vertrag die eventuelle Bedingung einer Probezeit zu erwähnen, ist also abgeschafft ... für die Arbeitsverträge, bei denen die Ausführung ab dem 1. Januar 2014 beginnt.
Nach diesem Zeitraum von drei Arbeitstagen gelten die jetzigen Kündigungsfristen weiter, d. h. für Verträge von höchstens 1 Monat: 3 Kalendertage (Kündigung durch Arbeitgeber) bzw. 1 Kalendertag (Kündigung durch Student); und für Verträge länger als 1 Monat: 7 Kalendertage (Kündigung durch Arbeitgeber) bzw. 3 Kalendertage (Kündigung durch Student).

Zeit- und Leiharbeit

In Zeit- und Leiharbeitsverträgen bleibt die bestehende Probezeitregelung ebenfalls bestehen. Die ersten drei effektiven Arbeitstage werden im Prinzip als Probezeit betrachtet. Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer können den Vertrag ohne Kündigungsfrist oder -prämie auflösen. Beide Parteien können allerdings eine abweichende Probezeit vereinbaren: keine Probezeit, eine kürzere Probezeit oder eine längere Probezeit. Eine längere Probezeit muss allerdings angemessen sein, d. h. dass die Probezeit nicht länger als die Hälfte der Laufzeit des Leiharbeitsvertrags andauern darf.
Neu ist, dass das Gesetz über das Einheitsstatut damit ein Verbot von aufeinanderfolgenden Probezeiten verbindet, wenn eine Leiharbeitskraft mit aufeinanderfolgenden Leiharbeitsverträgen in derselben Funktion, am selben Arbeitsplatz und beim selben Auftraggeber beschäftigt wird.

Für Auszubildende mit einem Ausbildungsvertrag gelten die Regeln in Bezug auf die Probezeit weiter. Sowohl die Ausbildungsverträge des Mittelstands und der Industrie als auch die Unternehmerausbildung enthalten noch immer eine Probezeit.

Ausbildungskosten- und Konkurrenzklauseln

Konkurrenz- und Ausbildungskostenklauseln haben keine Auswirkung, wenn der Arbeitsvertrag während der Probezeit aufgelöst wird. Weil die Probezeit im Prinzip abgeschafft worden ist, ist dies in dem Sinn angepasst worden, dass diese Klauseln im Fall einer Auflösung des Arbeitsvertrags während der ersten sechs Monate ab dem Inkrafttreten des Arbeitsvertrags nicht wirksam sind. Diese Frist von sechs Monaten ist eine feste Frist (Aufschübe haben keinen Einfluss).

Bestandteile der Bezüge

Angenommen, auf Unternehmensebene ist vorgesehen, dass Teile der Bezüge (z. B. Mahlzeitschecks) erst nach der Probezeit gewährt werden. Die betreffenden Vorteile stehen dem Arbeitnehmer künftig ab Dienstantritt zu, wenn Sie die (neuen) Arbeitsverträge nicht abändern.