Kleinunternehmen und die Mehrwertsteuer: eine Aktualisierung

Kleine Betriebe haben sehr viel weniger Mehrwertsteuerpflichten als große Unternehmen. Sie brauchen unter anderem auf ihre Dienstleistungen keine Mehrwertsteuer berechnen. Die Kehrseite der Medaille ist, dass sie auch kein Abzugsrecht haben. Am 1. April 2014 wurde der Schwellenwert für die Einstufung als Kleinunternehmen von 5.580 EUR auf 15.000 EUR erhöht. Dafür kommen also etwas mehr Unternehmen in Betracht. Die allgemeinen Regeln haben wir in einem früheren Beitrag bereits erörtert. Inzwischen hat das Finanzamt weitere Richtlinien für diese Kleinunternehmen veröffentlicht. Wir befassen uns kurz mit den wichtigsten Punkten.

Neuer Schwellenwert ab 1. April 2014

Es herrschte einige Unklarheit, ob der neue Schwellenwert (15.000 EUR) tatsächlich am 1. April 2014 in Kraft getreten ist. Die Gesetzesänderung war schließlich vom Parlament nicht rechtzeitig verabschiedet worden. Inzwischen ist das jedoch geschehen, einschließlich der Veröffentlichung der Änderung im Belgischen Staatsblatt, wobei zu aller Deutlichkeit noch einmal bestätigt wurde, dass die neue Regelung ab 1. April 2014 gilt. Soweit zu dieser Kontroverse.

Mehrere Personen, die zusammen eine Tätigkeit ausüben

Wenn Sie zusammen mit einer oder mehreren anderen Personen in Ungeteiltheit eine Geschäftstätigkeit ausüben, gilt der Grenzbetrag von 15.000 EUR für Sie alle zusammen. Wenn Sie also zusammen mit Ihrem Ehegatten einen Betrieb führen, dürfen Sie gemeinsam nur einen Umsatz in Höhe von 15.000 EUR erzielen, um als Kleinunternehmen betrachtet zu werden.

Wenn Sie jeder für sich eine eigene, getrennte Geschäftstätigkeit ausüben, gilt der Grenzwert allerdings für jeden separat, und zwar sogar ohne Rücksicht auf Ihren Ehevertrag, also auch wenn Sie in Gütergemeinschaft verheiratet sind.

Von der regulären Regelung zum Kleinunternehmen und andersherum

Man braucht sich nicht für die Einstufung als Kleinunternehmen zu entscheiden. Das heißt, dass sogar Unternehmen, die weniger als 15.000 EUR Umsatz erzielen und eigentlich ein kleines Unternehmen mit Recht auf das Befreiungssystem sind, trotzdem unter die reguläre Mehrwertsteuerregelung fallen können.

Die folgenden Hypothesen können eintreten:

Ihr Unternehmen war bisher der regulären Regelung unterworfen, weil Sie den früheren Grenzbetrag (5.580 EUR) überschritten haben, aber Sie bleiben unter dem neuen Schwellenwert

In diesem Fall fällt das Unternehmens nur wegen der Erhöhung des Schwellenbetrags unter die Freistellungsregelung (= Regel für Kleinunternehmen). Sie können sich bis zum 1. Juni noch für die reguläre Regelung entscheiden, indem Sie diese Entscheidung dem zuständigen Mehrwertsteuerkontrollamt mitteilen.

Ihr Unternehmen erzielt während eines bestimmten Jahres weniger als 15.000 EUR Umsatz

Sie unterliegen ab dem 1. Juli des Jahres nach dem Jahr, in welchem Ihr Umsatz den neuen Schwellenwert nicht überschritten hat, automatisch der Regelung für Kleinunternehmen. Wenn Sie im Jahr 2014 weniger als 15.000 EUR Umsatz erzielt haben, werden Sie ab dem 1. Juli 2015 als kleines Unternehmen behandelt. Wenn Sie das nicht möchten und es bevorzugen, weiterhin unter die normale Regelung zu fallen, müssen Sie selbst Maßnahmen ergreifen. Auch in diesem Fall müssen Sie Ihre Entscheidung, nicht unter die Befreiungsregelung zu fallen, der Verwaltung mitteilen. Das muss vor dem 1. Juni des betroffenen Jahres geschehen sein (in unserem Beispiel dem 1. Juni 2015). Diese Mitteilung darf einfach per E-Mail oder Fax erfolgen.

Sie erwarten, dass Sie in einem bestimmten Jahr den Grenzwert überschreiten werden

Wenn Sie erwarten, dass Sie im Jahr 2014 keine 15.000 EUR Umsatz erzielen werden, dürfen Sie bei Ihrem örtlichen Mehrwertsteueramt beantragen, schon ab dem 1. Januar 2015 (statt ab dem 1. Juli 2015) als kleines Unternehmen betrachtet zu werden. Sie können diesen Antrag ab dem vierten Quartal, jedoch spätestens am 14. Dezember, an die Verwaltung richten. Sie erwähnen dabei den Umsatz, den Sie bis dahin erzielt haben (in den ersten drei Quartalen) und den Umsatz, den Sie für das letzte Quartal geschätzt haben.

Sie bleiben unter dem Grenzbetrag, aber entscheiden sich für die normale Regelung

Wie wir schon erwähnt hatten, ist die Entscheidung für die Befreiung freiwillig. Sie dürfen sich also stets dafür entscheiden, unter die normalen Regeln zu fallen. Dazu senden Sie ein Einschreiben an Ihr Mehrwertsteuerkontrollamt. Ab dem Beginn des folgenden Monats fallen Sie dann unter das normale System.

Sie fallen unter das Befreiungssystem, aber überschreiten im Laufe des Jahres den Grenzbetrag von 15.000 EUR

Wenn Sie den Schwellenbetrag überschreiten, kommen Sie nicht mehr für das Befreiungssystem in Betracht. Sie sind dann schließlich kein Kleinunternehmen mehr. Sie müssen diesen Umstand deshalb per Einschreiben Ihrem Mehrwertsteuerkontrollamt mitteilen. Ab dem Geschäft, mit dem Sie den Grenzbetrag überschreiten, unterliegen Sie den normalen Regeln. Ihre früheren Geschäfte verbleiben einfach unter dem Befreiungssystem.

Die Verwaltung steht Ihnen noch eine kleine Toleranz zu, wenn Sie den Grenzbetrag lediglich ausnahmsweise und höchstens um 10 % überschreiten. „Ausnahmsweise“ bedeutet, dass diese Überschreitung nur ein einziges Jahr gestattet ist: Sie dürfen also nicht jedes Jahr den Umsatz um 10 % überschreiten. In diesem einen Jahr dürfen Sie also einen Umsatz in Höhe von 16.500 EUR erzielen und trotzdem weiterhin das Befreiungssystem anwenden.

Aber: nicht jedes Jahr ändern

Es ist natürlich nicht beabsichtigt, dass Mehrwertsteuerpflichtige von Jahr zu Jahr zwischen der regulären Regelung und der Regelung für Kleinunternehmen wechseln.

Wenn Sie sich dafür entschieden haben, die Befreiungsregelung nicht zu nutzen, sondern die normale Regelung wählen, dürfen Sie erst nach drei Jahren wieder die Befreiungsregelung in Anspruch nehmen. Sie dürfen das System für Kleinunternehmen wieder ab dem 1. Januar des dritten Jahres nach dem Jahr anwenden, in welchem sich die Möglichkeit des Übergangs auf die normale Regelung ausgewirkt hat.

Beispiel

Sie beantragen, ab dem 1. November 2014 der regulären Regelung unterworfen zu werden: Sie können erst ab dem 1. Januar 2017 wieder als Kleinunternehmen behandelt werden.

Auch in diesem Fall müssen Sie sich an das zuständige Mehrwertsteuerkontrollamt richten. Sie tun dies per Einschreiben spätestens am 30. November des betroffenen Jahres, in unserem Beispiel am 30. November 2016. Natürlich ist diese Beantragung nur möglich, insofern Sie (noch immer) die Bedingungen in Bezug auf den Schwellenbetrag erfüllen.