Neue Steuerbefreiung für Arbeitgeber zur Abschwächung der Auswirkungen des Einheitsstatuts

Die Einführung des Einheitsstatuts (die juristische Gleichschaltung von Arbeitern und Angestellten) hat ein breites Spektrum an Konsequenzen, darunter auch steuerliche Auswirkungen. Es wurde z. B. eine neue Steuerbefreiung eingeführt, um die finanziellen Folgen für die Arbeitgeber ein wenig zu dämpfen.

Eine Steuerbefreiung, aber erst ab 2019

Der steuerliche Vorteil, der den Unternehmen (Arbeitgebern) gewährt wird, wird als Steuerbefreiung für „soziale Passiva“ bezeichnet. Für die Steuerpflichtigen wird durch diese Ermäßigung ein Teil ihrer Gewinne oder Einnahmen steuerfrei.

Konkret können Arbeitgeber für jeden Arbeitnehmer mit fünf Jahren Betriebszugehörigkeit innerhalb der Zeit des Einheitsstatuts einen Teil ihrer Gewinne oder Einnahmen steuerfrei erwerben. Die Freistellung gilt für Arbeitnehmer, die innerhalb des Einheitsstatuts, das heißt, ab dem 1. Januar 2014 (dem Tag des Inkrafttretens des Einheitsstatuts), dem Betrieb mindestens fünf Jahre angehören. Dadurch wirkt sich diese Maßnahme in der Praxis erst ab 2019 aus. Die Unternehmen müssen also noch bis dahin warten, bis sie diese Steuerbefreiung effektiv nutzen können.

Da die Betriebszugehörigkeit erst ab dem 1. Januar 2014 gezählt wird, spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer vor oder nach diesem Stichtag eingestellt worden ist.

Die Befreiung ist allerdings nur 'vorübergehend'. Wenn der Arbeitnehmer das Unternehmen aus irgendeinem Grund verlässt, muss der Betrag wieder in die Gewinne oder Einkünfte aufgenommen werden.

Betrag der Steuerbefreiung

Der Steuerfreibetrag entspricht drei Wochenlöhnen pro begonnenes Betriebsangehörigkeitsjahr des/der Arbeitnehmer(s) ab dem sechsten Betriebsangehörigkeitsjahr nach dem 1. Januar 2014. Ab dem 21.

Betriebsangehörigkeitsjahr nach dem 1. Januar 2014 beträgt die Steuerbefreiung einen Wochenlohn pro zusätzlich begonnenes Betriebsangehörigkeitsjahr.

Der Monatslohn, auf dessen Grundlage die Befreiung berechnet wird, wird allerdings beschränkt:

die Tranche von 0,01 EUR bis 1.500 EUR wird vollständig in Betracht genommen;

die Tranche von 1.500,01 EUR bis 2.600 EUR wird zu 30 % berücksichtigt;

die Tranche über 2.600 EUR gewährt keinen Anspruch auf die Befreiung.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer mit einem Monatslohn in Höhe von 3.000 EUR. Die ersten 1.500 EUR werden vollständig berücksichtigt, anschließend noch 30 % von 1.100 EUR (2.600 - 1.500). Die letzten 400 EUR (3.000 - 2.600) berechtigen nicht zur Befreiung. Daraus ergibt sich: 1.500 + (1.100 × 30 %) = 1.830 EUR. Das ist der Monatslohn, der in Betracht genommen wird.

Ab 2018 kann dieser Höchstbetrag, nach Rücksprache mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen, geändert werden. Dabei sollen der Gesundheitsindex, die Entwicklung der Löhne und die eventuellen Änderungen der steuerlichen Gesetzgebung berücksichtigt werden. Um innerhalb des geplanten Budgets der Maßnahme zu bleiben, kann auch der Koeffizient in Höhe von 30 % abgeändert werden.

Formalitäten

Natürlich müssen auch die vorausgesetzten Formalitäten eingehalten werden. Das Unternehmen muss der Verwaltung eine 'nominative Liste' der beschäftigten Arbeitnehmer zur Verfügung halten. Diese Liste muss die folgenden Angaben enthalten:

die vollständige Identität, darunter auch die Bevölkerungsregisternummer;

das Datum des Dienstantritts;

die Betriebsangehörigkeitsdauer des Arbeitnehmers innerhalb des Einheitsstatuts (also ab 1. Januar 2014);

die besteuerbaren Bruttobezüge, die dem Arbeitnehmer bezahlt oder zugeteilt wurden, einschließlich der Arbeitnehmersozialbeiträge.