Umfangreiche Kodierung der Wirtschaftsgesetze führt zum Wirtschaftsgesetzbuch

Wahrscheinlich haben Sie schon vom neuen Wirtschaftsgesetzbuch gehört. Dieses Gesetzbuch harmonisiert und modernisiert die bestehenden Wirtschaftsgesetze. Die wirtschaftlichen Angelegenheiten werden thematisch aufgeteilt und anschließend über 18 verschiedene Bände verteilt, die systematisch in das Gesetzbuch eingefügt werden. Durch diese Kodierung werden das Gesetz über die Schaffung einer Zentralen Unternehmensdatenbank und das Buchhaltungsgesetz komplett ersetzt. Das Wirtschaftsgesetzbuch ist nun beinahe vollständig. Es wird Zeit also für eine Übersicht.

Im Juli 2012 beschloss die Regierung, das belgische Wirtschaftsrecht in einem einzigen Gesetzbuch unterzubringen. Eine ganze Reihe verschiedener Gesetze, Definitionen und Sanktionen werden durch das Gesetz vom 28. Februar 2013 zur Einführung des Wirtschaftsgesetzbuchs bzw. WGB in einem einzigen Gesetzbuch zusammengefasst. Der Gesetzgeber verfolgt damit drei Ziele: Unternehmensfreiheit, Redlichkeit der Wirtschaftsgeschäfte und Verbraucherschutz. Die bestehenden Regeln werden in einem logischen Text aktualisiert und neu geordnet, sodass das Nachschlagen und die Anwendung der Vorschriften einfacher werden. Außerdem werden bestimmte Texte gründlich revidiert und überarbeitet.

Das Wirschaftsgesetzbuch kommt mit Hilfe der Technik der „Anbaugesetzgebung“ zustande, einer besonderen und innovativen Gesetzgebungstechnik, die beinhaltet, dass die Bücher in Abschnitten bzw. Tranchen eingereicht werden. Statt das Gesetzbuch als geschlossene Einheit einzuführen, werden die neuen Teile systematisch in das Gesetzbuch eingefügt. Mehrere Gesetze über die Einfügung der verschiedenen neuen Abschnitte in das Wirtschaftsgesetzbuch sind schon im Belgischen Staatsblatt erschienen. Anschließend regeln eine Reihe Königlicher Erlasse das Inkrafttreten (von einem Teil) der betroffenen Bestimmungen.

Mehrere Bücher

Die verschiedenen Themen werden in 18 Büchern angeordnet.
Das Wirtschaftsgesetzbuch beginnt mit Begriffsbestimmungen (Buch I) und allgemeinen Grundsätzen (Buch II). Die gemeinsamen Definitionen gelten für das gesamte Gesetzbuch, was zu einer einheitlicheren Anwendung der Begriffe führen soll. Die allgemeinen Pflichten für die Unternehmen finden wir in Buch III. Niederlassungsfreiheit, Dienstleistungen und allgemeine Pflichten der Unternehmen. Mehr darüber siehe unten.

In den folgenden Büchern werden die Regelungen für die Unternehmen behandelt: Schutz des Wettbewerbs (Buch IV); Wettbewerb und Preisentwicklungen (Buch V); Marktpraktiken und Verbraucherschutz (Buch VI); Zahlungs- und Kreditdienstleistungen (Buch VII); Qualität von Produkten und Dienstleistungen (Buch VIII); Sicherheit von Produkten und Diensten (Buch IX); Handelsvertreterverträge, kommerzielle Zusammenarbeitsverträge und Verkaufskonzessionen (Buch X); geistige Eigentumsrechte (Buch XI); Recht der elektronischen Wirtschaft (Buch XII); Dialogmechanismen (Buch XIII); Marktpraktiken und Verbraucherschutz für Freiberufler (Buch XIV), Rechtsdurchsetzung (Buch XV), außergerichtliche Regelung von Verbraucherkonflikten (Buch XVI); besondere Rechtsverfahren (Buch XVII) und Maßnahmen für das Krisenmanagement (Buch XVIII).

Buch III

In Buch III werden die Niederlassungsfreiheit, Dienstleistungen und allgemeine Pflichten der Unternehmen zusammengefasst. Dieses Buch behandelt die Grundprinzipien in Bezug auf den Zugang von Unternehmen zum Markt und ihre Eintragung bei den Behörden. Auch die geltenden allgemeinen Pflichten wie die Informationspflicht, Transparenz, Nichtdiskriminierung von Kunden und die Buchhaltungspflichten finden wir hier.

Buch III ist aus den folgenden Titeln aufgebaut:
Titel 1. Niederlassungsfreiheit und Dienstleistung;
Titel 2. Zentrale Unternehmensdatenbank (ZUD) und zugelassene Unternehmensschalter;
Titel 3. Allgemeine Pflichten der Unternehmen (u. a. mit dem Kapitel 2: Buchhaltung der Unternehmen)

Buch III schluckt das Gesetz über die Schaffung einer Zentralen Unternehmensdatenbank (ZUD), einen Teil des Dienstleistungsgesetzes und den Königlichen Erlass über die Eintragung von nicht kommerziellen Unternehmen nach privatem Recht in die ZUD und das Buchhaltungsgesetz (oder was davon übrigblieb). Verweise auf eines dieser Gesetze müssen seit dem 9. Mai 2014 als Verweise auf das Wirtschaftsgesetzbuch gelesen werden.

Wir notieren demnach, dass das Gesetz vom 17. Juli 1975 über die Buchhaltung der Unternehmen zwar aufgehoben worden ist, aber der Text nicht geändert wurde. Die betreffenden Bestimmungen verteilen sich nunmehr über das Wirtschaftsgesetzbuch, weil die Definitionen künftig in Buch I und die rechtlichen Sanktionen in Buch XV aufgenommen werden.
Verstöße gegen die Buchhaltungspflichten durch Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Aufsichtsräte und Buchprüfer werden mit einer Sanktion von Niveau zwei und bei betrügerischem Vorsatz mit einer Sanktion von Niveau vier bestraft (analog zum Sozialstrafgesetzbuch werden die Sanktionen in sechs Niveaus aufgeteilt).

Der Anwendungsbereich von Buch III ist weiter als der des Dienstleistungsgesetzes vom 26. März 2010. Die Pflichten gelten für jede natürliche Person oder juristische Person, die auf dauerhafte Weise ein wirtschaftliches Ziel anstrebt, sowie deren Vereinigungen und sind demnach nicht mehr auf den Dienstleistungssektor beschränkt.