Beendung einer Mehrwertsteuertätigkeit

In jeder Phase des „Lebens“ eines Unternehmens sind zahlreiche administrative Pflichten zu erfüllen. Zunächst müssen Sie sich bei der Zentralen Unternehmensdatenbank eintragen lassen und eine Umsatzsteueridentifikationsnummer beantragen. Wenn sich Ihre wirtschaftliche Tätigkeit ändert und das Abzugsrecht davon beeinflusst wird, müssen Sie diese Änderung mitteilen. Schließlich müssen Sie auch das Finanzamt benachrichtigen, wenn Sie Ihre Wirtschaftstätigkeit beenden.

Wer muss die Beendung melden?

Logischerweise müssen nur diejenigen Steuerpflichtigen, die den Beginn ihrer Wirtschaftstätigkeit angeben mussten, auch deren Beendung melden. Es hat keinen Sinn, die Beendung einer Tätigkeit anzugeben, wenn deren Beginn nicht gemeldet wurde. Das bedeutet, dass die folgenden Steuerpflichtigen den Beginn, die Beendung oder die Änderung ihrer wirtschaftlichen Aktivität nicht melden müssen: (1) Steuerpflichtige, die kein Abzugsrecht haben, weil sie Dienstleistungen erbringen, die von der Mehrwertsteuer befreit sind (z. B. Ärzte), und gelegentliche Steuerpflichtige, die (2) ein neues Gebäude verkaufen oder (3) die innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Verkehrsmittels durchführen.

Was?

Die Beendung der wirtschaftlichen Tätigkeit muss gemeldet werden, wenn sie den Verlust der Eigenschaft eines Mehrwertsteuerpflichtigen zur Folge hat. Die Auflösung des Geschäfts muss vollständig, endgültig und effektiv sein:

vollständig: wenn Sie nur einen Teil Ihrer Aktivitäten beenden, müssen Sie die „Änderung“ Ihrer Tätigkeit melden;

endgültig: eine vorübergehende Auflösung, z. B. weil Sie aus Krankheitsgründen eine Weile arbeitsunfähig sind, hat nicht den Verlust der Eigenschaft eines Mehrwertsteuerpflichtigen zur Folge und muss demnach nicht gemeldet werden;

effektiv: Sie müssen ganz aufhören und dürfen keine Tätigkeiten mehr ausüben, die der Mehrwertsteuer unterliegen.

Beachten Sie, dass davon ausgegangen wird, dass Sie noch aktiv sind, wenn Sie die Beendung Ihrer Tätigkeit nicht rechtzeitig melden (das heißt, innerhalb eines Monats nach der Beendung). Sie unterliegen dann weiterhin allen steuerlichen Pflichten eines Mehrwertsteuerpflichtigen.

Die Meldung der Beendung beim Finanzamt ist unabhängig von anderen Verpflichtungen wie z. B. den erforderlichen Meldungen bei der Zentralen Unternehmensdatenbank, damit Ihr Unternehmen gelöscht werden kann, usw.

Einige Sonderfälle (1): Abwicklung und Konkurs

Ein Unternehmen, das abgewickelt wird, verliert die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen erst zu dem Zeitpunkt, zu dem die Liquidation abgeschlossen wird. Mit anderen Worten: während der Liquidation bleibt das Unternehmen steuerpflichtig und die Tätigkeiten des Liquidators werden ihr zugerechnet.

Das Urteil, in dem ein Unternehmen für zahlungsunfähig erklärt wird, führt nicht automatisch zum Verlust der Eigenschaft als Mehrwertsteuerpflichtiger. Erst wenn der Konkurs abgeschlossen wird, nach der Abwicklung durch den Konkursverwalter, findet die Auflösung des Geschäfts effektiv statt.

Einige Sonderfälle (2): eine natürliche Person gründet eine Gesellschaft

Wenn Sie als natürliche Person (mit einer Einmannfirma) eine Wirtschaftstätigkeit ausüben, sind Sie mehrwertsteuerpflichtig. Wenn Sie danach das Geschäft in eine Gesellschaft einbringen, verlieren Sie persönlich die Eigenschaft als Steuerpflichtiger, die auf Ihre Gesellschaft übergeht.

Sie melden also zuerst die Beendung der wirtschaftlichen Tätigkeit unter Ihrem Namen (Formular 604 C) und anschließend den Beginn der wirtschaftlichen Tätigkeit im Namen Ihrer Gesellschaft (Formular 604 A).

Wie?

Innerhalb eines Monats nach der Beendung der Tätigkeit reichen Sie bei Ihrem örtlichen Mehrwertsteuerprüfamt ein Formular 604 C ein. Sie dürfen das Formular selbst einreichen, aber Sie können das auch einem Vertreter Ihres Unternehmens überlassen (z. B. dem Geschäftsführer), einem Dritten, der dazu eine Vollmacht erhalten hat (einem Arbeitnehmer, einem internen oder externen Buchhalter) oder einem zugelassenen Unternehmensschalter.

Ab dem Zeitpunkt der Änderung verfügen Sie über eine Frist von einem Monat, um die Meldepflicht zu erfüllen. Das Originaldokument muss vollständig ausgefüllt beim zuständigen Mehrwertsteueramt abgegeben oder mit der Post dorthin gesandt werden. Eine elektronische Einreichung ist nicht gestattet.