Fahrzeugkosten: Wagen, die Dritten zur Verfügung stehen

Fahrzeugkosten sind nur teilweise als Werbungskosten absetzbar. In einem neuen Rundschreiben hat das Finanzamt die Regelung für Fahrzeuge angepasst, die einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn für diesen Dritten die kostenlose Bereitstellung des Wagens einen steuerlichen Vorteil jeglicher Art ausmacht. Mit anderen Worten: die neue Regelung gilt für Fahrzeuge, die einem Arbeitnehmer oder einem Firmenleiter zur Verfügung gestellt werden.

Absetzbarkeit von Fahrzeugkosten

Fahrzeugkosten sind nicht vollständig als Werbungskosten absetzbar.

In der Personensteuer wird die Absetzbarkeit auf 75 % der Kosten beschränkt. Für bestimmte Fahrzeuge (z. B. Taxis) und bestimmte Kosten (z. B. sind Mobilfon- und Finanzierungskosten 100 % absetzbar, die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz sind zu 0,15 EUR/km absetzbar) gelten andere Regeln. Natürlich ist die Absetzbarkeit von Kosten für die private Nutzung der Wagen völlig ausgeschlossen.

In der Körperschaftssteuer wird der Abzug der Kosten abhängig vom CO2-Ausstoß beschränkt. Dabei variiert die Absetzbarkeit von 100 % für Fahrzeuge mit einem niedrigen Ausstoß bis hin zu 50 % für stärker verschmutzende Fahrzeuge (mit Unterscheidung zwischen Benzin- und Dieselmotoren). Für Fahrzeuge ohne CO2-Ausstoß beträgt der Abzug sogar 120 %. Treibstoffkosten fallen außerhalb dieser Regelung und sind stets zu 75 % absetzbar.

Fahrzeuge, die einem Dritten zur Verfügung gestellt werden

Ein Unternehmen kann Fahrzeuge einem Dritten zur Verfügung stellen, z. B. einem Betriebsleiter oder einem Arbeitnehmer, für den die kostenlose Nutzung des Wagens ein Vorteil jeglicher Art ist, der versteuert werden muss. Seit Anfang 2012 erfolgt die Berechnung dieses Vorteils mit der folgenden Formel:

Katalogwert × CO2-Koeffizient × Alterskorrektur × 6/7

Gefahr der Doppelbesteuerung

Es entsteht eine Gefahr der Doppelbesteuerung, weil einerseits der Abzug der Fahrzeugkosten beschränkt ist, während andererseits die Nutzung für den Dritten steuerpflichtig ist.

Deshalb werden die Kosten in Höhe des Betrags des Vorteils jeglicher Art, der beim Arbeitnehmer/Betriebsleiter besteuerbar ist, nicht als Fahrzeugkosten betrachtet, sodass dieser Teil der Kosten keiner Absatzbegrenzung unterworfen ist.

Diese Regel gilt nur, insofern der Vorteil jeglicher Art auf der Steuererklärung der Person aufgeführt wird, der das Fahrzeug zur Verfügung steht.

Was bedeutet das konkret?

In der Personensteuer darf der Vorteil jeglicher Art von der Summe der Kosten, die sich auf das Fahrzeug beziehen, abgezogen werden. Der Saldo sind Fahrzeugkosten, die zu 75 % absetzbar sind, während der Teil, der dem Vorteil jeglicher Art entspricht, als sonstige Werbungskosten (Personalkosten) gilt und vollständig absetzbar ist.

Beispiel

Jan entstehen Kosten in Höhe von 1.500 EUR für einen Wagen, den er seinem Arbeitnehmer Peter zur Verfügung stellt. Peters steuerpflichtiger Vorteil jeglicher Art, der mit der Formel berechnet wird, beträgt 500 EUR.

Jan kann als Kosten absetzen:

Fahrzeugkosten: 1.500 - 500 = 1.000 EUR à 75 % (Absatzbeschränkung) = 750 EUR

Sonstige Kosten: 500 EUR (Wert des Vorteils) à 100 % = 500

Absetzbare Summe: 1.250 EUR

Zu beachten: wenn der Betrag in Höhe von 1.500 EUR vollständig der Absatzbeschränkung unterliegen sollte, beträgt die Summe nur 1.125 EUR.

In der Körperschaftssteuer geht man auf die gleiche Art vor, aber dort muss noch zwischen Treibstoffkosten (immer zu 75 % absetzbar) und den anderen Fahrzeugkosten (die der Absatzbeschränkung in Bezug auf den CO2-Ausstoß unterworfen sind) unterschieden werden. Ferner sind die Regeln identisch: der Teil des Vorteils jeglicher Art unterliegt keiner Absatzbeschränkung, während der Saldo der Absatzbeschränkung unterworfen ist.

Beispiel

Der PGmbH Vandevelde entstehen Kosten in Höhe von 6.000 EUR für einen Wagen, der dem Betriebsleiter Karl zur Verfügung gestellt wird. Karls steuerlicher Vorteil jeglicher Art, der mit der Formel berechnet wird, beträgt 1.500 EUR. Die Kosten wurden in Treibstoffkosten (2.000 EUR) und andere Fahrzeugkosten (4.000 EUR) aufgeteilt. Der Vorteil jeglicher Art wird auf dieselbe Weise aufgeteilt und bezieht sich auf die Treibstoffkosten (500 EUR) und die sonstigen Fahrzeugkosten (1.000 EUR). Auf der Grundlage des Ausstoßes des Wagens beträgt die Absatzbeschränkung 60 %.

Die PGmbH kann als Kosten absetzen:

Treibstoffkosten

Treibstoffkosten: 2.000 - 500 = 1.500 EUR à 75 % (feste Absatzbeschränkung für Treibstoff) = 1.125 EUR

Sonstige Kosten: 500 EUR (Wert des Vorteils) à 100 % = 500

Summe: 1.625 EUR

Sonstige Kosten des Wagens (Kauf, Versicherung, Wartung)

Fahrzeugkosten: 4.000 - 1.000 = 3.000 à 60 % (Beschränkung abhängig vom Ausstoß) = 1.800 EUR

Sonstige Kosten: 1.000 EUR (Wert des Vorteils) à 100 % = 1.000

Summe: 2.800 EUR

Ab wann?

Diese Regelung tritt rückwirkend ab dem 1. Januar 2012 in Kraft und kann somit noch nachträglich korrigiert werden.