Was Sie über den Mehrwertsteuerabzug wissen müssen

Das Abzugsrecht ist ein wesentliches Element der Mehrwertsteuer. Die Steuerpflichtigen stellen die Mehrwertsteuer ihren Kunden in Rechnung. Diese Mehrwertsteuer überweisen sie an das Finanzamt. Zunächst dürfen sie allerdings die Mehrwertsteuer, die sie selbst gezahlt haben, davon abziehen. Ein Steuerpflichtiger muss die Mehrwertsteuer also selbst nicht tragen. Eine einfache Regel, die sich in der Praxis dennoch nicht immer als so einfach erweist.

Nur Steuerpflichtige dürfen die Mehrwertsteuer absetzen

Nicht jeder kann die von ihm bezahlte Mehrwertsteuer absetzen. Es ist schließlich beabsichtigt, dass der Endbenutzer eines Produkts (der Konsument), die letztendliche Steuerlast trägt. Deshalb haben nur Steuerpflichtige das Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer. Das sind die Personen, die im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit Waren und Dienstleistungen kaufen und verkaufen. In einer vollständigen Produktionskette vom Hersteller über den Großhändler bis zum Einzelhändler verfügen alle Steuerpflichtigen über ein Abzugsrecht. Bis die Ware beim Konsumenten ankommt, der letztendlich die gesamte Steuer bezahlt. Wie Sie sehen, ist genau die Person, welche die Mehrwertsteuer effektiv tragen muss, kein 'Steuerpflichtiger' in diesem System.

Ein Steuerpflichtiger hat ein Abzugsrecht, wenn er eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausüben wird. Wenn ein Unternehmer, bevor er seinen Betrieb aufnimmt, bereits Investitionen tätigt, um seine Tätigkeit vorzubereiten (um anfangen zu können), darf er die darauf gezahlte Mehrwertsteuer bereits absetzen. Die Absicht, mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit zu beginnen, reicht aus, aber sie muss allerdings anhand von objektiven Umständen nachgewiesen werden. Das Abzugsrecht bleibt sogar bestehen, wenn die Aktivität selbst niemals effektiv in Angriff genommen wird, z. B. weil aus einer Marktstudie hervorgeht, dass sich das Projekt doch nicht verwirklichen lässt.

Sonderfälle (1): befreite Steuerpflichtige

Dennoch dürfen nicht alle Steuerpflichtigen die Mehrwertsteuer absetzen. Manche Steuerpflichtigen üben nämlich Tätigkeiten aus, die von der Mehrwertsteuer befreit sind. Sie entfalten zwar eine wirtschaftliche Tätigkeit, brauchen aber ihren Kunden keine Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen. Demgegenüber steht, dass sie auch keine Mehrwertsteuer absetzen dürfen. Darunter fallen unter anderem Ärzte. Sie werden als befreite Steuerpflichtige bezeichnet.

Kleine Unternehmen mit einem Umsatz unter 15.000 EUR befinden sich in einer ähnlichen Situation. Kleine Unternehmen brauchen ihren Kunden keine Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen, dürfen aber auch keine Mehrwertsteuer absetzen. Dadurch haben sie einen erheblich geringeren bürokratischen Aufwand. Diese Sonderregel besteht wahlweise, d. h., dass auch kleine Unternehmen entscheiden dürfen, den normalen Regeln unterworfen zu werden.

Sonderfälle (2): gemischte Steuerpflichtige

Ein gemischter Steuerpflichtiger entfaltet verschiedene Aktivitäten: Manche sind befreit, andere unterliegen der Mehrwertsteuer. Er hat kein vollständiges Abzugsrecht. Das Abzugsrecht gilt nur im Verhältnis zu den steuerpflichtigen Verrichtungen dieses Steuerpflichtigen. Z. B.: Herr Schmidt ist zu 65 % als Immobilienmakler (steuerpflichtige Handlung) und zu 35 % als Versicherungsmakler (befreite Handlung) tätig. Er kann 65 % von der von ihm bezahlten Mehrwertsteuer absetzen.

Sonderfälle (3): gelegentlich steuerpflichtig

In manchen Fällen kann eine Privatperson gelegentlich steuerpflichtig werden. Jeder, der ein neues Gebäude verkauft (auch eine Privatperson), kann sich dafür entscheiden, das Geschäft mit Mehrwertsteuer statt mit Eintragungsgebühren abzuwickeln. In diesem Fall gilt der Verkäufer als gelegentlich steuerpflichtig und er darf die Mehrwertsteuer absetzen, die er selbst bezahlt hat, um das Gebäude errichten zu können, z. B. Mehrwertsteuer auf Arbeitszeit und Material.

Ein Gebäude gilt als neu bis zum 31. Dezember des zweiten Jahres, welches auf das Jahr der ersten Ingebrauchnahme befolgt.

Beschränkter Abzug für bestimmte Ausgaben

Die Mehrwertsteuer auf Geschenke für Geschäftspartner ist nur absetzbar, wenn das Geschenk (exklusive Mehrwertsteuer) einen Wert unter 50 EUR hat. Ist das Geschenk teurer, ist die Mehrwertsteuer nicht absetzbar. Die Mehrwertsteuer auf die Kosten für die Anfertigung und kostenlose Verteilung von Mustern und Proben ist allerdings vollständig absetzbar.

Bei Fahrzeugen wird der Absatz sowieso auf 50 % beschränkt. Für einen Wagen, der teilweise gewerblich und teilweise privat genutzt wird, wird darüber hinaus der Abzug auf den gewerblich genutzten Teil begrenzt (ohne 50 % übersteigen zu dürfen). Um den gewerblich bzw. privat genutzten Teil zu berechnen, hat die Verwaltung in einem Rundschreiben drei Formeln ausgearbeitet.

Kein Abzug für bestimmte Ausgaben

Privat gekaufte Waren und Dienstleistungen gewähren kein Abzugsrecht. Auch nicht, wenn sie von einem Steuerpflichtigen gekauft werden. Wenn ein Händler für die Arbeitnehmer seiner Sales-Abteilung ein Smartphone kauft, ist die Mehrwertsteuer darauf absetzbar. Er handelt schließlich im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit. Wenn er dieses Smartphone für den Geburtstag seiner Frau kauft, ist er ein normaler Konsument und ist die Mehrwertsteuer nicht absetzbar.

Die Mehrwertsteuer auf Bewirtungskosten ist nicht absetzbar. Darunter fallen alle Kosten (Essen, Getränke usw.), um betriebsfremde Gäste (Lieferanten und Kunden, aber auch die Aktionäre oder Teilhaber) zu bewirten. Demgegenüber steht, dass Werbungskosten absetzbar sind. Dadurch entstehen hin und wieder Diskussionen. Angenommen, eine Firma veranstaltet ein Fest zu ihrem zehnjährigen Jubiläum: die entsprechenden Ausgaben könnten sowohl Bewirtungskosten als auch Werbungskosten sein ...