Verkaufsverfahren nicht angeforderter Inhaberwertpapiere geregelt

Besitzer von Inhaberwertpapieren waren verpflichtet, diese Wertpapiere spätestens am 31. Dezember 2013 in Namenspapiere oder in entmaterialisierte Wertpapiere umzuwandeln. Ab dem 1. Januar 2015 muss der Emittent die nicht angeforderten Wertpapiere auf einem reglementierten Markt verkaufen (siehe unseren Beitrag im Oktober 2014). Der Verkauf kann erst nach der Veröffentlichung eines Berichts stattfinden. Welche Informationen muss dieser Bericht enthalten?

Verkauf auf dem reglementierten Markt

Die Abschaffung der Inhaberaktien für belgische Emittenten ist ein Prozess, der sich seit dem 1. Januar 2008 über mehrere Jahre hinzieht. Das Ziel besteht darin, das Wertpapierrecht zu modernisieren, aber vor allem Missbräuche bei der leichten Übertragung von Inhaberwertpapieren (z. B. bei Erbschaften) zu verhindern. Der 31. Dezember 2013 war für Besitzer von Inhaberwertpapieren der äußerste Termin, diese in Namenspapiere oder in entmaterialisierte Wertpapiere umzuwandeln. Ab 1. Januar 2015 muss der Emittent die nicht angeforderten Wertpapiere auf einem reglementierten Markt verkaufen. Dieser Verkauf kann erst stattfinden, nachdem im Belgischen Staatsblatt und auf der Website des Marktes, auf dem die Wertpapiere verkauft werden sollen, ein entsprechender Bericht veröffentlicht worden ist. Der Verkauf wird 1 Monat, aber spätestens innerhalb von 3 Monaten, nach dem Erscheinen des Berichts beginnen. Während dieser einmonatigen Frist können sich eventuelle Inhaber melden.

Inhalt des Berichts für nicht angeforderte, notierte Wertpapiere

In dem Bericht, der dem Verkauf vorangeht, werden die Berechtigten gebeten, ihre Ansprüche an den Wertpapieren anzumelden. Ferner muss der Bericht bei einem Verkauf von nicht angeforderten Wertpapieren, die auf einem reglementierten Markt zugelassen sind, die folgenden Informationen enthalten:

die Angaben über die Identität des Emittenten: Firmenname, Gesellschaftssitz und Unternehmensnummer;

die Angaben, die für die Identifikation der Wertpapiere notwendig sind: Art, Ausgabedatum, ISIN-Code (International Securities Identification Number) oder ein anderer Code, der für die Identifikation notwendig ist, Vorkaufsrechte, eventuelle Restriktionen oder Beschränkung der Übertragbarkeit der Wertpapiere, und alle anderen besonderen Rechte, die mit den Wertpapieren verbunden sind, die dem Emittenten bekannt sind;

die Höchstanzahl der Wertpapiere, die zum Kauf angeboten werden kann;

der späteste Tag, an dem sich die Inhaber oder Berechtigten beim Emittenten oder bei den jeweiligen zugelassenen Kontoführern (Banken in Belgien) melden müssen, um zu verhindern, dass ihre Wertpapiere verkauft werden;

die Angaben über den/die obenerwähnten Kontoführer: Firmenname und Anschrift.

Inhalt des Berichts für nicht angeforderte, nicht notierte Wertpapiere

Auch die Wertpapiere, die nicht zum Handel auf einem reglementierten Markt zugelassen werden und deren Berechtigte nicht bekannt sind, müssen verkauft werden. Diese Wertpapiere werden ab dem 1. Januar 2015 auf dem Markt der öffentlichen Auktionen versteigert, einem von der Euronext Brüssel organisierten multilateralem Handelssystem (MTF, Multilateral Trading Facility). Auch diese Zwangsversteigerung kann erst stattfinden, nachdem ein Bericht veröffentlicht worden ist, in welchem die Berechtigten aufgefordert werden, ihre Rechte an den Wertpapieren in Anspruch zu nehmen. Der Unterschied zu den notierten Wertpapieren besteht darin, dass bei nicht notierten Wertpapieren der Verkauf nicht innerhalb einer bestimmten Frist stattfinden muss.

Für diesen Verkauf gelten die Regeln, die auf dem Markt der öffentlichen Auktionen anwendbar sind:

der Emittent lässt dem Auktionsmeister seine aktuellen genehmigten Jahresabschlüsse zukommen, sodass dieser den Richtpreis festlegen kann;

wenn die Wertpapiere in der ersten Runde nicht verkauft worden sind, werden sie erneut in mindestens vier aufeinanderfolgenden Runden zum Verkauf angeboten, wenn nicht alle Wertpapiere inzwischen verkauft worden sind;

insofern bei den öffentlichen Versteigerungen keine aktuellen Geschäfte stattgefunden haben, legt der Auktionsmeister den ersten Richtpreis fest: bei Aktien von Gesellschaften und sonstigen mit Aktien von Gesellschaften gleichzusetzenden Wertpapieren aufgrund des Werts des Stammkapitals des Emittenten, wie er aus dem aktuellsten genehmigten Jahresabschluss hervorgeht; bei Obligationen und anderen Schuldverschreibungen aufgrund des Nominalwerts, der Restlaufzeit und des Zinsfußes; bei Wandelschuldverschreibungen aufgrund des zugrundeliegenden Werts und/oder des Werts der Obligation; bei Anteilscheinen an kollektiven Investmentfonds aufgrund des Inventarwerts; bei Immobilienzertifikaten aufgrund der Restlaufzeit, des Buchwerts und der bezahlten Coupons; und bei allen übrigen Wertpapieren aufgrund der üblichen Bewertungsmethoden für derartige Papiere.

Depositen- und Konsignationskasse

Die Erlöse aus dem Verkauf werden bei der Depositen- und Konsignationskasse (DKK) eingezahlt, in der Erwartung, dass der rechtmäßige Eigentümer sich meldet.
Auch die Wertpapiere, die bis zum 30. November 2015 keinen Käufer gefunden haben, müssen   zwischen dem 1. und 31. Dezember 2015   bei der DKK hinterlegt werden.

Am 1. Januar 2026 werden die Erlöse aus dem Verkauf nicht angeforderter Wertpapiere, die bei der DKK eingezahlt worden sind und für die keine Rückgabe gefordert wurde, dem Staat überwiesen. Der Emittent kann die nicht angeforderten Wertpapiere, die bei der DKK eingetragen sind, und für die am 31. Dezember 2025 keine Rückgabe verlangt wurde, zurückkaufen.

Verwaltungsbußgeld

Nach dem 30. November 2015 können die Inhaber von Inhaberwertpapieren den Verkaufserlös ihrer Wertpapiere (nach Abzug der Kosten) oder ihre Wertpapiere selbst bei der DKK zurückfordern. Wer die Rückgabe verlangt, muss allerdings ab dem 31. Dezember 2015 eine Verwaltungsstrafe zahlen. Der Betrag dieses Bußgelds entspricht, pro Jahr Rückstand, 10 % des Erlöses oder des Gegenwerts der Wertpapiere. Das bedeutet, dass Sie im Jahr 2025 ein Bußgeld in Höhe von 100 % des Verkaufserlöses oder des Werts Ihrer Aktien bezahlen werden!