Dezemberabrechnung: Urlaubsgeld für Angestellte ab jetzt einfacher

Jeder Angestellte, der im Laufe des Kalenderjahrs seine durchschnittliche Arbeitszeit verringert hat, erhält im Dezember eine Dezemberabrechnung. Diese Dezemberabrechnung sieht von jetzt an etwas einfacher aus. Ab diesem Jahr braucht kein vorzeitiges Urlaubsgeld für das folgende Urlaubsjahr mehr bezahlt zu werden.

Sonderregel

Eine „Dezemberabrechnung“ erfolgt, sobald ein Angestellter im Laufe des Jahres durchschnittlich weniger Stunden arbeitet. Eine Berechnung und/oder zeitliche Verringerung der Anzahl der Arbeitsstunden oder eine Teilaussetzung des Arbeitsvertrags im Laufe des Jahres (z. B. Teilzeitzeitkredit, Teilzeitelternurlaub) reichen für eine Dezemberabrechnung aus.
In einigen Fällen ist keine Dezemberabrechnung, sondern eine vollständige und unmittelbare Urlaubsgeldabrechnung auszustellen (mit Weihnachtsgratifikation in der Berechnungsgrundlage), nämlich bei Vollzeitzeitkredit, Vollzeitlaufbahnunterbrechung oder Einberufung zum Militärdienst.

Die Dezemberabrechnung besteht/bestand aus zwei Teilen: eine Kompensation für das Urlaubsgeld (einfach und doppelt), das der Angestellte eventuell zu wenig erhalten hat, weil er weniger gearbeitet hat; und ein „vorgezogenes Urlaubsgeld“ (einfach und doppelt) oder eine Vorauszahlung des Urlaubsgelds, das für die Urlaubstage bestimmt ist, die im darauffolgenden Jahr genommen werden.

Zahlung des vorgezogenen Urlaubsgelds abgeschafft

Seit dem 1. Januar 2014 braucht in der Dezemberabrechnung kein „vorgezogenes Urlaubsgeld“ mehr aufgenommen zu werden. Das Urlaubsgeld für Angestellte, die weniger gearbeitet haben, wird künftig auf der Grundlage des Arbeitsverhältnis berechnet, in welchem der Angestellte zu dem Zeitpunkt beschäftigt ist, in dem er seinen Urlaub nimmt, samt einer Abrechnung der noch nicht genossenen Urlaubsansprüche auf der Grundlage des Lohns und der Leistungen des Urlaubsdienstjahres am Ende des Urlaubsjahres.
Der Arbeitgeber zahlt dem Angestellten somit künftig das einfache Urlaubsgeld für die nicht genommenen Urlaubstage sowie das doppelte Urlaubsgeld. Diese Zahlung erfolgt mit der Auszahlung des Monats Dezember des Urlaubsjahres.

Vorteile der neuen Regelung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Die umständliche Regelung der Dezemberabrechnung wurde im Jahr 2007 aus budgetären Gründen eingeführt. Wenn das vollständige Urlaubsgeld vorzeitig bezahlt werden musste, mussten auch die darauf zu zahlenden LSS-Beiträge und die Lohnsteuervorauszahlung früher entrichtet werden.

Angestellte, die im Laufe des Jahres die Anzahl Ihrer wöchentlichen Arbeitsstunden verringern, werden jetzt nicht länger mit einer Verrechnung des vorgezogenen Urlaubsgelds konfrontiert. Den Arbeitnehmern war oft nicht bewusst, dass sie dadurch im darauffolgenden Jahr kaum Urlaubsgeld bekamen, denn sowohl das einfache als auch das doppelte Urlaubsgeld waren schon (vorzeitig) im Dezember des Urlaubsdienstjahres bezahlt worden.

Auch für die Arbeitgeber ist die Anpassung der Dezemberabrechnung (finanziell) von Vorteil. Als Arbeitgeber brauchen Sie bei einer Verringerung der Arbeitszeit das Urlaubsgeld nicht mehr vorzufinanzieren, wodurch diese Mehrkosten wegfallen.