Aktienoptionen: wie funktioniert das genau?

Es gibt verschiedene Methoden, Arbeitnehmer und/oder Betriebsleiter zu belohnen. Das braucht nicht immer eine herkömmliche Bezahlung zu sein. Eine Alternative ist die Zuteilung von Aktienoptionen. Vorher sollten Sie natürlich genau Bescheid wissen, wie das funktioniert. Wir gehen auf die rechtlichen und steuerlichen Regeln ein und weisen Sie auf ein paar mögliche Fallstricke hin.

Was sind Aktienoptionen?

Wenn Sie einem Arbeitnehmer eine Aktienoption zuteilen, geben Sie ihm die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt Aktien Ihres Unternehmens zu einem Preis zu erwerben, der jetzt schon festgelegt wird. Der Arbeitnehmer kann dann nach einer bestimmten Zeit (mindestens ein Jahr) die Option ausüben. M. a. W. kann der Arbeitnehmer entscheiden, auf die Möglichkeit einzugehen, Aktien zum vorab festgelegten Preis zu kaufen. Eigentlich ist eine Aktienoption also ein Verkaufsversprechen.

Wie funktioniert das?

Das vollständige Verfahren für die Aufstellung eines Aktienoptionsplans wird durch das Gesetz vom 26. März 1999 über den belgischen Aktionsplan für die Beschäftigung geregelt.

Das Verfahren wird vom Arbeitgeber eingeleitet, der seinem Arbeitnehmer ein Angebot unterbreitet. Dieser kann sich dann entscheiden, die Aktienoption zu akzeptieren (das will noch nicht heißen, dass er die Option auch ausübt, um die zugrundeliegenden Aktien zu kaufen) oder abzulehnen. Um Probleme zu vermeiden, wird davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer das Angebot ablehnt, wenn er es nicht spätestens am sechzigsten Tag schriftlich akzeptiert hat. Wenn einem Arbeitnehmer also Aktienoptionen angeboten werden und er auf das Angebot eingehen möchte, muss er das innerhalb dieser Frist von 60 Tagen schriftlich mitteilen.

Steuerliche Konsequenzen für den Arbeitnehmer

Über die steuerlichen Konsequenzen der Optionen ist lange diskutiert worden. Nicht so sehr über die Frage, „ob“ eine Option besteuert werden muss, sondern eher darüber, „wie“ oder „wann“. Es ist deutlich, dass eine Option ein steuerpflichtiger Vorteil jeglicher Art ist. Die Option wird dem Arbeitnehmer schließlich als eine Art (zusätzlicher) Bezahlung zugeteilt, um ihn an das Unternehmen zu binden.

Solch ein Vorteil muss natürlich auch besteuert werden. Aber davor muss er zuerst bewertet werden. Und dann wird es kompliziert. Muss der Wert der Option (der Vorteil) zum Zeitpunkt der Zuteilung (wenn der Arbeitnehmer den Vorteil erhält) oder bei der Ausübung (wenn er ihn tatsächlich nutzt) bestimmt werden?

Letztendlich wurde entschieden, den Zeitpunkt der Zuteilung als Ausgangspunkt zu nehmen. Zu diesem Zeitpunkt kann der tatsächliche Wert nicht festgestellt werden. Deshalb wird (wie bei vielen Vorteilen jeglicher Art) der Vorteil pauschal veranschlagt.

Zuerst wird der Wert der Aktien festgelegt, auf die sich die Option bezieht. Wenn die Aktien nicht börsennotiert sind, wird der Wert der Aktie abhängig vom tatsächlichen Wert des Papiers zum Zeitpunkt des Angebots bestimmt. Diese Bewertung muss auf Empfehlung des Aufsichtsrats der Gesellschaft, welche die Aktien emittiert, oder wenn es keinen Aufsichtsrat gibt, auf Empfehlung eines Wirtschafts- oder Rechnungsprüfers erfolgen.

Auf der Grundlage des Werts der Aktie wird der Wert der Option (der Vorteil) pauschal veranschlagt. Es wird davon ausgegangen, dass die Option 18 % des berechneten Werts der Aktie wert ist. Diese 18 % gelten für Optionen mit einer Laufzeit von höchstens fünf Jahren. Pro zusätzliches Jahr kommt 1 % dazu.

Der Vorteil wird auf einen reduzierten Prozentsatz von 9 % geschätzt (und um 0,5 % pro Jahr erhöht, welches das fünfte Jahr überschreitet), wenn alle der folgenden Bedingungen erfüllt sind: (I) der Ausübungspreis der Option wird definitiv zum Zeitpunkt des Angebots festgelegt, (II) die Option muss nach dem Ende des dritten und vor dem zehnten Kalenderjahr nach dem Jahr des Angebots ausgeübt werden, (III) die Option darf nicht unter lebenden Personen übertragen werden (sondern nur im Todesfall), (IV) das Risiko der Wertminderung der Aktien, auf welche sich die Option bezieht, nach deren Zuteilung darf nicht von der Gesellschaft gedeckt werden, welche die Option zuteilt (auch nicht indirekt) und (V) die Option muss sich auf Aktien der Gesellschaft, für welche die Person arbeitet, die die Option erhält, oder auf eine andere Gesellschaft beziehen, die eine direkte oder indirekte Beteiligung an der ersten Gesellschaft hält.

Eine schöne Belohnung, aber es ist Vorsicht geboten

Seien Sie bei Aktienoptionen vorsichtig: Der Arbeitnehmer wird zu dem Zeitpunkt besteuert, zu dem er die Option erhält. Der am besten geeignete Zeitpunkt zur Ausübung der Option ist, wenn der Wert der zugrundeliegenden Aktien höher ist als der anfangs festgelegte Wert bei der Zuteilung der Option durch den Arbeitgeber. Dann kann der Arbeitnehmer die Option zu einem niedrigeren Preis ausüben als die Aktie zu diesem Zeitpunkt wert ist. Natürlich kann es sein, dass dieser Zeitpunkt nicht kommt, weil die Aktien nicht (mehr) im Wert steigen. Wenn das der Fall ist, hat der Empfänger der Option bei der Zuteilung Steuern auf einen Vorteil bezahlt, den er niemals wirklich erhalten hat.