Übergangsmaßnahme für Liquidationsboni bleibt (mehr oder weniger) bestehen

Kleine und mittelständische Betriebe (KMB) werden künftig einen Teil ihrer Gewinne gegen Zahlung einer antizipativen Abgabe in Höhe von 10 % zurücklegen können. Bei einer späteren Auszahlung anlässlich der Liquidierung der Gesellschaft wird dann keine Quellensteuer mehr fällig. Damit wird die Übergangsmaßnahme, die bis zum 1. Oktober 2014 galt, bei welcher die Unternehmen ihre Rücklagen festlegen konnten, für KMB praktisch eine permanente Maßnahme. Die konkrete Ausarbeitung der neuen Regelung unterscheidet sich allerdings in einigen Details von der Übergangsregelung.

Vorgeschichte

Die Erhöhung der Quellensteuer auf Liquidationsboni von 10 % auf 25 % ab 1. Oktober 2014 sorgte für einiges Aufsehen. Zahlreiche Unternehmer hatten schließlich damit gerechnet, ihre Gesellschaft zu diesem günstigen Steuersatz in Höhe von 10 % liquidieren können. Um dem entgegenzukommen, wurde die Übergangsmaßnahme eingeführt, wodurch Unternehmen ihre versteuerten Rücklagen jetzt zu 10 % festlegen konnten, um sie später steuerfrei auszahlen zu können. Diese Übergangsmaßnahme galt ebenfalls bis 1. Oktober 2014.

Für KMB wird diese Maßnahme nun de facto eine permanente Maßnahme, auch wenn einige Modalitäten geändert werden.

Vorteilsregel nur für KMB

Der erste Unterschied zur Übergangsregelung besteht darin, dass die neue Regelung nur für KMB gilt (kleine Gesellschaften im Sinne von Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuches). Die Gesellschaft muss zum Zeitpunkt des Anlegens der Rücklagen „klein“ sein. Wenn eine Gesellschaft später „groß“ wird, ändert das nichts an den früher angelegten Reserven, die ihre Eigenschaft als „Liquidationsreserven“ behalten.

Anlegen von „Liquidationsreserven“

Im neuen System werden KMB Liquidationsreserven anlegen können. Das ist ein Teil des Gewinns nach Steuern, den KMB als Rücklage anlegen können. Zum Zeitpunkt des Anlegens der Reserve wird eine antizipative Quellensteuer in Höhe von 10 % einbehalten. Bei der späteren Auszahlung im Rahmen der Liquidation braucht keine zusätzliche Steuer mehr bezahlt zu werden. Es läuft somit eigentlich darauf hinaus, dass KMB noch immer von einer Abgabe auf Liquidationsboni in Höhe von 10 % profitieren, nur dass diese Abgabe schon bei der Anlage der Rücklagen und nicht erst bei deren Auszahlung beglichen werden muss.

Die Anlage der Reserve erfolgt einfach dadurch, dass der buchhalterische Gewinn der Gesellschaft nach Steuern ganz oder teilweise auf ein oder mehrere separate Passivkonten umgebucht wird.

Beachten Sie, dass die Abgabe in Höhe von 10 % dabei der Gesellschaft belastet wird (bei der Anlegung der Reserve), während unter der früheren Regelung die Quellensteuer auf den Liquidationsboni zu Lasten des Aktionärs ging (zum Zeitpunkt der Ausschüttung).

Nur bei Auszahlung während der Liquidation

Wenn die angelegten Rücklagen zu einem anderen Zeitpunkt (als bei der Liquidation) ausgezahlt werden, ist allerdings noch eine zusätzliche Abgabe zu zahlen. Die Auszahlung der Liquidationsreserven, solange die Gesellschaft existiert, wird schließlich wie eine ausgeschüttete Dividende behandelt. Dadurch wird eine höhere Quellensteuer fällig.

Die Höhe der zusätzlichen Abgabe hängt vom Zeitpunkt der Auszahlung der Rücklagen ab, die nicht in der Form als Liquidationsbonus ausgeschüttet werden:

wenn zwischen Anlage und Auszahlung weniger als fünf Jahre vergangen sind: eine Abgabe in Höhe von 15 %;

wenn dazwischen mehr als fünf Jahre verstrichen sind: eine Abgabe in Höhe von 5 %.

Eine Auszahlung während der ersten fünf Jahre nach der Anlage: 10 % bei der Anlage + 15 % zusätzliche Abgabe ergibt eine Gesamtabgabe in Höhe von 25 %, was dem normalen Satz für ausgeschüttete Dividenden entspricht.

Die Auszahlungen erfolgen nach dem FIFO-System (first in, first out). Das ist im Vorteil des Steuerpflichtigen. Bei der Auszahlung wird davon ausgegangen, dass die ältesten angelegten Liquidationsreserven als erste ausgezahlt werden.

Wenn Sie bereit sind, diese Kosten in Höhe von 5 % zu zahlen und Geduld (mindestens fünf Jahre) zu üben, können Sie mit Ihrem KMB noch Dividenden zu 15 % (statt zum Standardsatz in Höhe von 25 %) ausschütten. Das ist übrigens auch noch stets für Kapitalerhöhungen möglich, die nach dem 1. Juli 2013 durchgeführt worden sind (auch diese Dividenden bleiben günstig besteuert).