Kommen Sie für den ermäßigten Körperschaftssteuersatz in Betracht?

Der Basistarif der Körperschaftssteuer beträgt 33 %. Erhöht um 3 % ergänzende Krisensteuer ergibt dieser Satz 33,99 %. Gesellschaften, die ein beschränktes steuerpflichtiges Einkommen haben, können allerdings den ermäßigten Steuersatz nutzen. Kommt Ihre Gesellschaft für diesen günstigeren Tarif in Betracht oder ist sie davon ausgeschlossen? Hier lesen Sie mehr darüber.

Die Regel

Wenn eine Gesellschaft ein steuerpflichtiges Einkommen von bis zu 322.500 EUR erzielt, hat sie einen Anspruch auf den ermäßigten Steuersatz. Im Gegensatz zum festen Grundtarif in Höhe von 33,99 % ist dieser Tarif progressiv wie in der Personensteuer. Mit anderen Worten, es werden Teilbeträge bzw. Tranchen angewandt, wobei das Einkommen in dem Maße, wie es steigt, stets höher versteuert wird:

auf den Teilbetrag von 0 bis 25.000 EUR: 24,25 %;

auf den Teilbetrag von 25.000 bis 90.000 EUR: 31 %;

auf den Teilbetrag von 90.000 bis 322.500 EUR: 34,5 %.

Diese Teilbeträge werden NICHT jährlich an den Index geknüpft.

Beispiel

Die PGmbH Z hatte im Jahr 2014 ein steuerpflichtiges Einkommen in Höhe von 200.000 Euro und kommt also für den ermäßigten Steuersatz in Betracht. Sie schuldet die folgende Summe:

24,25 % auf den ersten Teilbetrag von 25.000 EUR = 6.062,50 EUR;

31 % auf den zweiten Teilbetrag von 65.000 EUR (90.000 - 25.000) = 20.150,00 EUR;

34,50 % auf den dritten Teilbetrag von 110.000 EUR (200.000 - 90.000) = 37.950,00 EUR;

Summe: 6.062,50 + 20.150,00 + 37.950,00 = 64.162,50 EUR.

Auch auf diesen Betrag muss noch die ergänzende Krisensteuer gezahlt werden. Die letztendlich fällige Steuer beträgt 66.087,38 EUR.

Zum Vergleich: wenn die PGmbH Z dem normalen Tarif in Höhe von 33,99 % unterworfen wäre, müsste sie 67.980,00 EUR Körperschaftssteuern zahlen.

Die Ausschlüsse

Einige Gesellschaften werden ausdrücklich von der Nutzung des ermäßigten Steuersatzes ausgeschlossen. Wir führen diese Ausnahmen kurz auf.

Finanzgesellschaften

Gesellschaften, die Aktien besitzen, deren Anlagewert höher ist als 50 % des revalorisierten Wertes des eingezahlten Kapitals oder der Summe des eingezahlten Kapitals, der besteuerten Rücklagen und der gebuchten Mehrwerte. Damit wird beabsichtigt, Holdings vom ermäßigten Tarif auszuschließen.

Bei der Berechnung dieser 50-%-Grenze wird Folgendes nicht berücksichtigt:

die Aktien, welche die Gesellschaft nur in Nießbrauch hat;

die Aktien, die mindestens 75 % des eingezahlten Kapitals der Gesellschaft verbriefen, die sie ausgegeben hat. Gesellschaften, die solch eine große Beteiligung an einer anderen Gesellschaft unterhalten, tun dies schließlich nicht als Geldanlage, sondern um über die andere Gesellschaft Geschäfte zu machen.

Gesellschaften im Besitz von anderen Gesellschaften

Auch Gesellschaften, deren Aktien zu mehr als der Hälfte im Besitz von (einer) anderen Gesellschaft(en) sind, werden ausgeschlossen. Mit dieser Regel sollen Missbräuche vorgebeugt werden. Der Gesetzgeber will damit vermeiden, dass eine Gesellschaft, die eigentlich dem regulären Tarif unterwerfen sein müsste, sich künstlich in kleinere Gesellschaften aufteilt, die den gesenkten Tarif nutzen könnten.

Gesellschaften mit einer Dividendenausschüttung über 13 %

Gesellschaften, die Dividenden für mehr als 13 % des eingezahlten Kapitals ausschütten, kommen ebenso wenig für den ermäßigten Steuersatz in Betracht.

Beispiel

Gesellschaft X mit einem eingezahlten Kapital in Höhe von 100.000 EUR zahlt im Jahr 2014 Dividenden in Höhe von 15.000 EUR. Die 13-%-Grenze ist überschritten. X kommt nicht für den ermäßigten Tarif in Betracht.

Gesellschaften, die ihrem Geschäftsführer zu geringe Bezüge zahlen

Gesellschaften, die nicht mindestens einem Geschäftsführer ein Mindestgehalt zahlen, haben keinen Anspruch auf die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes. Das Gehalt, das mindestens gezahlt werden muss (um diesen Tarif zu nutzen), beträgt:

36.000 EUR, wenn die Gesellschaft selbst mindestens ein steuerpflichtiges Einkommen in Höhe von 36.000 EUR hat;

den Betrag des steuerpflichtigen Einkommens, wenn die Gesellschaft selbst weniger als 36.000 EUR steuerpflichtiges Einkommen erwirbt.

Es handelt sich dabei um Bruttobezüge. Der Betrag muss an einen einzigen Geschäftsführer bezahlt werden. Eine Vergütung in Höhe von jeweils 18.000 EUR an zwei Geschäftsführer zu zahlen, reicht für diese Bedingung nicht aus.

Unter dem steuerpflichtigen Einkommen der Gesellschaft wird verstanden: Das Einkommen nach Abzug der ausbezahlten Bezüge. Wenn eine Gesellschaft einen Gewinn in Höhe von 25.000 EUR erzielt hat und ein Gehalt in Höhe von 10.000 EUR an den Geschäftsführer zahlt, hat sie noch ein steuerpflichtiges Einkommen in Höhe von 15.000 EUR.

Beispiele

Gesellschaft X hat vor der Auszahlung der Bezüge ein steuerpflichtiges Einkommen in Höhe von 40.000 EUR:

X zahlt dem Geschäftsführer Y Bezüge in Höhe von 12.000 EUR: kein Anspruch auf den ermäßigen Steuersatz, denn die Bezüge (12.000 EUR) sind niedriger als das steuerpflichtige Einkommen nach der Zahlung der Bezüge (28.000 EUR);

X zahlt dem Geschäftsführer Y Bezüge in Höhe von 20.000 EUR: Anspruch auf den ermäßigen Steuersatz, denn die Bezüge (20.000 EUR) entsprechen mindestens dem steuerpflichtigen Einkommen nach der Zahlung der Bezüge (20.000 EUR);

X zahlt dem Geschäftsführer Y Bezüge in Höhe von 37.5000 EUR: Anspruch auf den ermäßigen Steuersatz, denn die Bezüge betragen mindestens 36.000 EUR. Das steuerpflichtige Einkommen der Gesellschaft nach der Zuteilung der Bezüge (2.500 EUR) ist nicht mehr von Bedeutung.

Zugelassene Investmentgesellschaften und Rentenfonds

Außerdem sind zugelassene Investmentgesellschaften und Renteninstitute ausgeschlossen.