Dem Unternehmer eine Wohnung zur Verfügung stellen: Ausgaben für das Unternehmen absetzbar

Ein Unternehmer kann auf verschiedene Weise bezahlt werden: mit einem klassischen Gehalt, durch die Zuteilung von Tantiemen, aber auch durch allerlei Vorteile jeglicher Art, z. B. einen Firmenwagen oder die Bereitstellung einer Wohnung. Über die zuletzt genannte Entlohnungstechnik gab es allerdings einige Diskussionen. Dennoch darf ein Unternehmer auf diese Weise bezahlt werden und, was noch wichtiger ist, die entsprechenden Ausgaben sind für die Gesellschaft absetzbar. Aber lassen Sie sich gewarnt sein: Das Finanzamt und ein Teil der Rechtsprechung sind weiterhin dagegen.

Absetzbarkeit von Lohnkosten in einer Gesellschaft

Ausgaben sind als Werbungskosten absetzbar, wenn sie dazu bestimmt sind, ein steuerpflichtiges Einkommen zu realisieren. Diese Regel gilt sowohl in der Personensteuer als auch in der Körperschaftssteuer. Die Bezahlung eines Geschäftsführers erfolgt im Prinzip als Vergütung für seine Leistungen, die dazu führen müssen, dass das Unternehmen Gewinne erzielt (d. h. ein Einkommen erwirbt). Auf dieser Grundlage kann argumentiert werden, dass die entsprechenden Ausgaben die Bedingung erfüllen, als Werbungskosten absetzbar zu sein.

Die Unternehmen sind jedoch immer häufiger neue Wege gegangen, um ihre Geschäftsführer auf eine alternative Weise zu bezahlen, z. B. indem sie ihnen eine Wohnung zur Verfügung stellen. Der Geschäftsführer hat dadurch einen Vorteil: Er spart Kosten, die ihm sonst privat entstehen würden. Dieser Vorteil ist ein steuerlicher Vorteil jeglicher Art. Es gibt gesetzliche Vorschriften, die bestimmen, wie dieser Vorteil zu bewerten ist. Die Bewertung erfolgt pauschal. Häufig ist diese pauschale Bewertung niedriger als die tatsächlichen Kosten des Vorteils. Es ist deshalb für den Geschäftsführer häufig interessanter, mit Sachwerten vergütet zu werden und z. B. die Wohnung durch seine Gesellschaft finanzieren zu lassen als ein Gehalt zu beziehen und damit die Kosten der Wohnung selbst privat zu zahlen.

Worin besteht das Problem?

Das Finanzamt will nicht in jedem Fall die Absetzbarkeit dieser Ausgaben (beim Unternehmen) akzeptieren. Das Argument lautet, dass es nicht ausreicht, dass die Kosten übernommen werden, um die Einkünfte zu erzielen, sondern auch, dass die Kosten der Ausübung des Berufs inhärent sind. Mit anderen Worten: die Ausgabe muss im Zusammenhang mit der tatsächlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen.

Das Finanzamt vertritt die Meinung, dass Immobiliengeschäfte (z. B. der Erwerb einer Wohnung für den Geschäftsführer) nicht als wirtschaftliche Tätigkeit z. B. einer Ärztegesellschaft betrachtet werden kann, deren Gesellschaftszweck die Erbringung von medizinischen Dienstleistungen ist. Die Streitfälle, die den Gerichten vorgelegt wurden, handelten tatsächlich häufig von Ärztegesellschaften, die eine Wohnung erwarben, die daraufhin vom Arzt teilweise als Praxis, aber größtenteils als Privatwohnung genutzt wurde.

Was sagt der Kassationshof nun?

Der Kassationshof fällte dazu im November 2014 ein Urteil. Das Gericht kommt zu der Schlussfolgerung, dass ein Unternehmen sein Personal und seinen Geschäftsführer entlohnen darf, wie es will. Die Bezahlung eines Geschäftsführers ist Teil der Tätigkeit einer Gesellschaft. Die Art und Weise, wie dies geschieht, ist im Prinzip nicht relevant. Das heißt dann auch, dass ein Unternehmen, das sich dafür entscheidet, seinen Geschäftsführer auf eine alternative Weise zu bezahlen (z. B. gratis eine Wohnung zur Verfügung zu stellen statt Geldbezüge zu zahlen), dafür nicht bestraft werden darf. Die Kosten für diese Entlohnung in Sachbezügen sind also ebenso absetzbar wie die Kosten für die Zahlung von Geldbezügen.

Mit einiger Nuancierung

Diese Äußerung bedeutet allerdings nicht, dass eine Vorstandszahlung automatisch absetzbar ist. Die Kosten müssen noch stets gezahlt worden sein, um steuerpflichtige Einkünfte zu erwerben oder zu behaupten. Es muss deutlich sein, dass die Kosten (die Bezahlung des Geschäftsführers) gezahlt worden sind, damit das Unternehmen weiterarbeiten kann. Bei Kosten für eine Entlohnung in Sachbezügen ist das etwas schwieriger. Am besten wird also irgendwo in einem offiziellen Dokument festgelegt, dass die Liegenschaft gekauft/gemietet wird, um dem Geschäftsführer als Entlohnung eine Wohnung zur Verfügung zu stellen.

Verlieren Sie auch nicht aus dem Auge, dass jede Bezahlung tatsächliche Leistungen entlohnen muss. Sie müssen nachweisen können, dass der Geschäftsführer auch effektiv etwas für das Unternehmen getan hat.

Sie haben also noch keine 100%ige Sicherheit. Einen Geschäftsführer zu bezahlen, indem ihm eine Wohnung zur Verfügung gestellt wird, ist möglich, aber achten Sie darauf, wie Sie das tun. Das Finanzamt und ein Teil der Rechtsprechung beobachtet diese Vorgehensweise nämlich weiterhin mit Argwohn. Seien Sie also auf der Hut und sorgen Sie dafür, dass Sie Ihre Vorgehensweise rechtfertigen können.