Einem Arbeitnehmer einen Kredit gewähren: steuerliche und soziale Fallgruben

Einem Mitarbeiter, der finanzielle Probleme hat, einen Kredit gewähren? Das ist möglich. Aber um sowohl sich selbst, als auch Ihren Arbeitnehmer zu schützen, müssen Sie allerdings Vorsicht walten lassen. Solch ein Darlehen hat nämlich Folgen auf steuerlicher und sozialrechtlicher Ebene. Wir weisen Sie auf einige mögliche Fallgruben hin.

Steuerlich: ein Vorteil jeglicher Art für den Arbeitnehmer

Wenn Sie einem Mitarbeiter ein zinsloses Darlehen oder ein Darlehen zu einem niedrigen Zinssatz (geringer als die Marktzinsen) gewähren, verschaffen Sie ihm einen Vorteil. Dieser Vorteil wird als ein steuerpflichtiger Vorteil jeglicher Art betrachtet. Sie gewähren das Darlehen schließlich nur deshalb (zu den günstigen Bedingungen), weil die betreffende Person Ihr Arbeitnehmer ist. Der Vorteil jeglicher Art ist Teil des Berufseinkommens des Arbeitnehmers und er muss darauf Steuern zahlen.

Der Vorteil entspricht der Differenz zwischen (1) dem Zinssatz, den Sie Ihrem Mitarbeiter effektiv berechnen und (2) dem Bezugszinssatz. Wenn die berechneten Zinsen dem Bezugszinssatz entsprechen (oder höher sind), ist nicht mehr die Rede von einem Vorteil jeglicher Art, denn dadurch entsteht dem Arbeitnehmer selbst kein Vorteil und er kann besser woanders ein Darlehen beantragen.

Dieser Bezugszinssatz wird jährlich gesetzlich festgelegt und unterscheidet sich je nach der Art des Darlehens, z. B. ob es sich um einen Baukredit handelt oder nicht. Für Darlehen, die aufgenommen werden, um ein Fahrzeug zu kaufen, gilt ein Sonderzinssatz. In der Praxis besteht dabei das Problem, dass die Bezugszinssätze erst zu Beginn des folgenden Jahres im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden. Die Bezugszinssätze für 2014 erscheinen somit erst im Januar 2015. Wenn Sie im Jahr 2014 einem Mitarbeiter ein (zinsloses) Darlehen gewährt haben, können Sie erst jetzt den Vorteil jeglicher Art genau berechnen. Sie können dieses Problem vorläufig lösen, indem Sie zunächst den Bezugszinssatz von 2013 anwenden und das Ergebnis korrigieren, wenn Sie die richtigen Zinssätze kennen.

Auf die genaue Berechnung dieses Vorteils gehen wir hier nicht weiter ein.

Der Arbeitnehmer muss auf den Vorteil Steuern zum normalen progressiven Steuersatz zahlen (der schon schnell auf 45 bis 50 % steigen kann).

Aber auch als Arbeitgeber haben Sie noch steuerliche Pflichten. Sie müssen natürlich die Lohnsteuervorauszahlung einbehalten (wie bei allen Entlohnungen). Außerdem müssen Sie den Vorteil auf einer individuellen Karte aufführen.

Sozialbeiträge auf den Vorteil

Auch für die soziale Sicherheit wird die Gewährung eines Darlehens zu einem günstigen Zinssatz als ein Vorteil betrachtet, auf den Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden müssen.

Der Arbeitnehmerbeitrag auf diesen Vorteil beträgt 13,07 %.