Tarife für die Veröffentlichung von Akten ab dem 1. März 2015

Die an den Verbraucherpreisindex geknüpften Gebühren, die für die Veröffentlichung oder eine Ankündigung im Belgischen Staatsblatt gelten, waren bereits bekannt. Die Tarife für die Veröffentlichung der Akten von Unternehmen und Vereinen können wir jetzt mitteilen. Diese Sätze werden seit 2014 nicht mehr am 1. Januar, sondern erst am 1. März berechnet.

Besondere Antragsformulare

Unternehmen und Vereine haben bestimmte Akten und Unterlagen bei der Kanzlei des Handelsgerichts zu hinterlegen. Dazu sind besondere Formulare zu verwenden, die auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz zu finden sind.

Unternehmen verwenden Formular I und II Unt und Vereine Formular I und II VuS.
Auf Formular I, Teil B befindet sich eine Fußnote in Bezug auf die Angabe der Personen, die dazu ermächtigt sind, die juristische Person oder den Verein Dritten gegenüber zu vertreten. Wenn Ihr Verwaltungsrat als Kollegium auftritt und die Befugnis, Ihr Unternehmen oder Verein zu vertreten, bestimmten Vorstandsmitgliedern übertragen wird, die alleine oder gemeinsam auftreten, reicht es aus, den Namen der Letzteren oder gegebenenfalls den Namen und die Eigenschaft der Person anzugeben, der die Geschäftsführung übertragen worden ist.
Die Sprache von Formular I als solches hat die Sprache der Geschäftsstelle des Handelsgerichts zu sein, bei welcher die Veröffentlichung erfolgt. Nur der Text der Veröffentlichung selbst darf in einer anderen Sprache verfasst werden. Im Fall einer zweisprachigen Veröffentlichung sind die Veröffentlichungsgebühren zweimal zu begleichen.

Das Formular II zur Änderung des Eintrags in der Zentralen Unternehmensdatenbank (ZUD) besteht nur aus den Teilen A und C. Dieses Formular muss ausgefüllt werden, wenn die Änderung eine Veröffentlichung des ZUD-Eintrags verlangt.

Gebühren der Verwaltung des Belgischen Staatsblatts

Die Veröffentlichung in den Beilagen zum Belgischen Staatsblatt durch Mithilfe der Kanzlei erfolgt nach der Hinterlegung der betreffenden Akten und Unterlagen. Abhängig von der Rechtsform (Unternehmen oder Verein) und vom Gegenstand der Akte (Gesellschaftervertrag oder Änderungsakte) ist ein anderer Betrag zu entrichten.

Unternehmen zahlen ab dem 1. März 2015:

für einen Gesellschaftervertrag, hinterlegt in Papierform: 216,70 Euro bzw. 262,21 Euro inklusive 21 % Mehrwertsteuer;

für einen elektronisch hinterlegten Gesellschaftervertrag: 175,00 Euro bzw. 211,75 Euro inklusive 21 % MwSt.;

für eine Änderungsurkunde (in Papierform oder elektronisch): 127,10 Euro bzw. 153,79 Euro inklusive 21 % MwSt.

Vereine ohne Gewinnerzielungsabsicht und internationale Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, Stiftungen, Gremien und andere Rechtsformen, die wir unter dem allgemeinen Begriff „Vereine“ unterbringen können, zahlen ab dem 1. März 2015:

für eine Gründungsurkunde in Papierform: 150,00 Euro bzw. 181,50 Euro inklusive 21 % MwSt.;

für eine elektronische Gründungsurkunde: 108,40 Euro bzw. 131,16 Euro inklusive 21 % MwSt.;

für eine Änderungsurkunde (in Papierform oder elektronisch): 101,70 Euro bzw. 123,06 Euro inklusive 21 % MwSt.

Bedeutung der Hinterlegung und Veröffentlichung

Die Fristen für die Hinterlegung und die Veröffentlichung unterscheiden sich für Unternehmen und Vereinen.
Ein Unternehmen erhält seine Rechtsfähigkeit erst zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Auszug des Gesellschaftervertrags bei der Kanzlei des Handelsgerichts des Bezirks, in welchem das Unternehmen ihren Sitz haben wird, hinterlegt worden ist. Diese Hinterlegung durch den Notar muss innerhalb von fünfzehn Tagen nach Unterzeichnung der endgültigen Urkunde erfolgen und führt zur Eintragung des Unternehmens in die Zentrale Unternehmensdatenbank (ZUD).
Die Veröffentlichung in den Beilagen zum Belgischen Staatsblatt durch die Kanzlei erfolgt innerhalb von 15 Tagen nach der Hinterlegung.
Es ist wichtig, diese Formalitäten innerhalb einer angemessenen Frist zu erfüllen, weil Akten und Schriftstücke erst ab dem Tag ihrer Hinterlegung oder ab dem Tag ihrer Veröffentlichung in den Beilagen zum Belgischen Staatsblatt Dritten entgegengehalten werden können.