Steuersenkungen: die nicht mit dem Index verknüpften Beträge

Die Regierung hat beschlossen, einige Beträge in der Personensteuer in den kommenden Jahren nicht vom Verbraucherpreisindex abhängig zu machen. Diese Entscheidung ist sogar rückwirkend: Die Beträge werden auf dem Stand des Veranlagungsjahres 2014 eingefroren. Die Beträge, die am Anfang des vorigen Jahres als mit dem Index verknüpfte Beträge für das Veranlagungsjahr 2015 veröffentlicht wurden, werden nicht angewandt. Es handelt sich dabei vor allem um die Grenzbeträge für die Steuerermäßigungen.

Keine Indexverknüpfung

Die folgenden Beträge werden in den Veranlagungsjahren 2015 bis 2018 nicht an den Verbraucherpreisindex angepasst, sondern auf den Betrag eingefroren, der für das Veranlagungsjahr 2014 galt. Die Beträge, die nicht in dieser Liste stehen (z. B. Steuerfreibetrag, Werbungskostenpauschale usw.) werden allerdings wie gewohnt an den Index geknüpft.

der steuerbefreite Teil der Einkünfte aus Sparbüchern (1.880 Euro), der Dividenden von zugelassenen Genossenschaften und der Zinsen oder Dividenden von Unternehmen mit sozialer Zweckbestimmung;

der Korb für die Steuerermäßigung für langfristige Sparverträge und die erste Tranche des Darlehens, das in Betracht kommt (Darlehen, die ab 1. Januar 2014 abgeschlossen worden sind);

die Steuerermäßigung für den Erwerb von Arbeitgeberaktien;

die Steuerermäßigung für Rentensparverträge;

die übertragenen Steuerermäßigungen für Energiesparausgaben;

die Steuerermäßigung für Ausgaben für die Anschaffung eines Elektrofahrzeugs;

die Steuerermäßigung für Ausgaben für einen Entwicklungsfonds;

die Steuerermäßigung für Spenden;

der Höchstbetrag der Ausgaben für Hauspersonal, für die eine Steuerermäßigung gewährt werden kann;

die Steuerermäßigung für Ersatzeinkünfte;

die Einkommensgrenzen für die Befreiung für Ersatzeinkünfte;

die Steuerermäßigung für Niedrigenergiewohnungen, Nullenergiewohnungen und Passivhäuser;

der föderale Wohnbonus.

Was ist mit der Indexverknüpfung, die im vorigen Jahr angekündigt worden war?

Diese Entscheidung ist erst von der Regierung Michel getroffen worden, nachdem die vom Index abhängigen Beträge für das Veranlagungsjahr 2015 schon im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden waren. Diese Indexverknüpfung wird rückwirkend nicht durchgeführt.

Das hat zur Folge, dass einige Steuerpflichtige sich schon nach den neuen Beträgen (die nun nicht mehr gelten) gerichtet hatten. Ein Beispiel: wer jeweils den steuerlich interessanten Höchstbetrag auf sein Rentensparkonto einzahlt, wird im Jahr 2014 dementsprechend 950 Euro eingezahlt haben. Durch das Einfrieren der Indexverknüpfung stellt sich nun heraus, dass der Höchstbetrag in der Praxis nur 940 Euro beträgt. In diesem Fall hat der Steuerpflichtige 10 Euro zu viel eingezahlt. Diese 10 Euro dürfen jedoch als eine Einzahlung für das Jahr 2015 betrachtet werden.

Was geschieht ab 2019?

Ab 2019 tritt die Indexverknüpfung für diese Beträge wieder in Kraft. Es wird jedoch keine Kompensation für die vier vorigen Jahre geben, diese gehen einfach verloren. Das heißt, dass für die Indexverknüpfung vom Veranlagungsjahr 2019 nur das Veranlagungsjahr 2018 betrachtet wird (und nicht die Indexzunahme der vorherigen Jahre).