Zustimmung des Ehepartners von Selbstständigen nötig zur Erklärung der Immunität der Verpfändung des Hauptwohnsitzes?

Ein Selbständiger kann notarisch erklären, dass die Wohnung, in der er seinen Hauptwohnsitz hat, von Gläubigern nicht gepfändet werden kann. Dazu ist die Zustimmung des Ehepartners des Selbständigen notwendig. Angenommen, der Ehepartner des Selbständigen verweigert ohne Grund seine Zustimmung zu dieser Erklärung. Die Auswirkung dieser Weigerung ist beschränkt, weil der Selbständige sich durch das Gericht ermächtigen lassen kann, die Erklärung ohne diese Zustimmung abzugeben.

Warum ist eine Erklärung der Immunität gegen Pfändung wichtig?

Wer seine selbständige Aktivität als Ein-Mann-Betrieb und nicht um Rahmen einer Handelsgesellschaft ausübt, ist nicht beschränkt haftbar. Bei Ein-Mann-Betrieben bilden das Privatvermögen und das Berufsvermögen immerhin eine Einheit. Das Risiko ist dann nicht undenkbar, dass bei Schulden oder bei einem Konkurs die Privatwohnung (Hauptwohnsitz) durch Gläubiger gepfändet wird.

Glücklicherweise besteht seit dem 8. Juni 2007 eine spezielle Regelung, die dafür sorgt, dass der Selbständige seinen Hauptwohnsitz gegen Pfändung von Gläubigern sichern kann. Die Familienwohnung, die dabei geschützt wird, ist die Wohnung, in der man zusammen mit der Familie seinen Hauptwohnsitz hat. Es ist die tatsächliche Situation, die zählt. Es ist also nicht unbedingt die Wohnung, in der man in das Bevölkerungsregister eingetragen ist.

Dieser besondere Schutz gilt für alle natürlichen Personen, die in Belgien selbständig sind (Händler, Handwerker und Freiberufler). Die Nichtpfändbarkeit gilt für Selbständige im Haupt- und im Nebenberuf sowie für pensionierte Selbständige, die nach ihrer Pensionierung noch berufstätig sind. Auch Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer können diesen Schutz genießen.

Notarurkunde erforderlich

Um den Hauptwohnsitz zu schützen, legen Sie eine Nichtpfändbarkeitserklärung bei einem Notar Ihrer Wahl ab. Die Nichtpfändbarkeit bezieht sich auf jedes sachliche Recht (Eigentum, Nießbrauch, bloßes Eigentum, Erbpacht, Erbbaurecht) mit Ausnahme des Nutzungsrechts und des Wohnrechts. Die Notarurkunde wird im Grundbuchamt eingetragen. Die Erklärung muss die detaillierte Beschreibung der Liegenschaft enthalten und die eigene, gemeinschaftliche oder ungeteilte Art der sachlichen Rechte aufführen, die der Selbstständige an der Immobilie besitzt.

Gemeinschaftliche sachliche Rechte können von Beginn an insgesamt als nicht pfändbar erklärt werden.
Bei ungeteilten sachlichen Rechten ist die Auswirkung der Erklärung auf den ungeteilten Anteil beschränkt, über welchen der Selbständige am Ausstellungstag der Urkunde verfügt.
Dasselbe gilt bei der Aufteilung in Nießbrauch und in bloßes Eigentum.

Wenn Sie die Immobilie gleichzeitig für Berufszwecke und als Wohnung nutzen, gelten dort spezielle Regeln. Bei gemischter Nutzung der Wohnung müssen der private und der beruflich genutzte Teil deutlich in der Akte angegeben werden: wenn die beruflich genutzte Fläche weniger als 30 % beschlägt, ist die gesamte Immobilie unpfändbar; wenn die beruflich genutzte Fläche 30 % oder mehr beträgt, kann nur der privat genutzte Teil für unpfändbar erklärt werden.

Was tun, wenn der Ehepartner der Erklärung nicht zustimmt?

Der Notar kann die Erklärung jedoch erst ausstellen, nachdem er die Zustimmung des Ehepartners des Selbstständigen erhalten hat. Angenommen, dieser Ehegatte verweigert die Zustimmung ohne gewichtige Gründe oder er ist vermutlich abwesend, wurde für unmündig erklärt oder ist nicht imstande, seinen Willen zu erkennen zu geben. In diesen Fällen können Sie sich durch das Gericht der ersten Instanz und in dringlichen Fällen durch den Vorsitzenden dieses Gerichts ermächtigen lassen, die Erklärung ohne die Zustimmung des Ehepartners abzulegen.

Neue berufliche Verbindlichkeiten werden geschützt

Der Schutz gilt nur gegen Forderungen, die um Rahmen der Berufstätigkeit des Selbstständigen entstanden sind: professionelle oder berufliche Schulden, inklusive steuerliche und soziale Verbindlichkeiten, insofern diese sich exklusiv auf die Berufstätigkeit beziehen (z. B. Sozialbeiträge, LSS-Beiträge und Mehrwertsteuer). Bei Schulden, die aufgrund einer Straftat entstanden sind, kann der Schutz natürlich nicht in Anspruch genommen werden.

Die Erklärung schützt die Wohnung des Selbstständigen allerdings nur gegen berufliche Schulden, die nach der Registrierung der Erklärung durch den Notar entstanden sind. M.a.W. „neue“ professionelle Schulden, die im Rahmen der Berufstätigkeit entstanden sind.
Die Erklärung hat auch Auswirkung auf die Vergangenheit nach dem Verlust der Eigenschaft als Selbstständiger, sogar nach einem Konkurs. Sie behält auch weiterhin ihre Auswirkung bei einer Veränderung oder der Beendung der selbstständigen Tätigkeit.
Zu jedem Zeitpunkt kann unter bestimmten Bedingungen auf die Erklärung verzichtet werden. Dies wirkt sich gegenüber allen Gläubigern aus und die Erklärung wird betrachtet, als ob sie nie bestanden hat. Eine Widerrufung der Erklärung ist ebenfalls möglich und wirkt sich nur für die Zukunft aus.