Körperschaftssteuererklärung 2015: die Neuerungen

Wie in jedem Jahr hat das Formular für die Körperschaftssteuererklärung wieder einige Anpassungen erfahren, die aufgrund von Gesetzesänderungen und neuen Maßregeln nötig geworden sind. Wir werfen einen Blick darauf, was sich dieses Jahr geändert hat.

Liquidationsreserve: 10 % Abgabe bei der Anlage

Seit Beginn dieses Jahres können kleine und mittelgroße Betriebe einen Teil ihres Gewinns in der Form einer Liquidationsreserve zurücklegen. Buchhalterisch geschieht dies, indem ein Betrag auf ein oder mehrere separate Passivkonten gebucht wird (z. B. frei verfügbare Reserven oder gesetzliche Rücklagen).

Da beim Anlegen der Rücklagen eine zusätzliche Abgabe in Höhe von 10 % fällig wird, muss die angelegte Rücklage auf der Körperschaftssteuererklärung getrennt aufgeführt werden. Dazu wurde für die Liquidationsreserve eine neue Rubrik mit dem Code 1012 auf dem Formular eingerichtet.

Geheime Provisionen

Ab dem Veranlagungsjahr 2015 wird die Regelung in Bezug auf geheime Provisionen grundlegend geändert. Die Sonderveranlagung wird nur noch als ultimatives Mittel eingesetzt. Sie wird nicht mehr auferlegt, wenn der Empfänger der Provisionen den Betrag in seiner Personensteuererklärung angegeben hat. Mehr noch: es reicht schon aus, dass der Empfänger auf eindeutige Weise identifiziert werden kann. Außerdem wirkt die Veranlagung nicht mehr sanktionierend, sondern nur entschädigend. Das hat dazu geführt, dass der Tarif von 309 % auf 50 % (wenn der Empfänger der Körperschaftssteuer unterliegt oder wenn verborgene Zugewinne wieder in das Vermögen der Gesellschaft aufgenommen worden sind) bzw. 100 % (wenn der Empfänger eine natürliche Person ist) gesenkt wurde.

Diese Änderungen wirken sich in zweierlei Hinsicht auf dem Formular aus:

Im Abschnitt der erworbenen Ausgaben wird eine technische Änderung durchgeführt, die praktisch nur auf eine Namensänderung einer Rubrik hinausläuft. Anstelle von nicht belegten Ausgaben, die in einer Veranlagung auf den Namen des Empfängers enthalten sind, ist jetzt die Rede von nicht belegten Ausgaben (Code 1225). Die Ausgaben können schließlich noch immer abgelehnt werden, wenn sie nicht den zugrundeliegenden Artikel für die Absetzbarkeit von Werbekosten erfüllen (Artikel 49 des Einkommenssteuergesetzes über Ausgaben, die getätigt wurden, um Berufseinkünfte zu erwerben oder beizubehalten, deren Betrag und Echtheit bewiesen werden);

Natürlich musste auch der Teil der Sonderveranlagungen geändert werden, genauer gesagt der geänderte Steuersatz der Veranlagung. Der frühere Code 1501 wird in zwei Codes aufgeteilt: 1506 (für die Veranlagung von 50 %) und 1507 (für die Veranlagung von 100 %).

Tax shelter

Auch das Tax-Shelter-System für diejenigen, die in audiovisuelle Werke investieren, wurde grundlegend geändert. Z. B. wird jetzt nicht mehr verlangt, dass in ein belgisches audiovisuelles Werk investiert wird, sondern es darf auch ein europäisches Werk sein. Dadurch wird auch eine technische Änderung in der Erklärung notwendig, die sich wiederum auf eine geringfügige Änderung der in Code 1862 verwendeten Begriffe beschränkt: Aus dem zugelassenen belgischen audiovisuellen Werk wurde ein zugelassenes audiovisuelles Werk.

Steuerliche Aufstellungen

Auch in Bezug auf die steuerlichen Beilagen können wir noch einige Neuigkeiten aufführen. Zu beachten ist, dass die Körperschaftssteuererklärung seit dem vorigen Veranlagungsjahr elektronisch über BizTax einzureichen ist. Das schließt ein, dass auch sämtliche Aufstellungen beigelegt und korrekt ausgefüllt werden müssen. Anderenfalls erzeugt das System eine Fehlermeldung und Ihre Erklärung kann nicht weitergeleitet werden.

Aufstellung 275C: Risikokapitalabzug

Ab Veranlagungsjahr 2013 ist der fiktive Zinsabzug nicht mehr übertragbar. Der bis zum Veranlagungsjahr 2012 einschließlich aufgebaute fiktive Zinsabzug darf jedoch noch genutzt werden, obwohl es zwei Beschränkungen gibt: (I) eine zeitliche Beschränkung der Übertragbarkeit auf höchstens sieben folgende Steuerzeiträume und (II) eine 60%ige Beschränkung des Betrags, der 1 Million Euro überschreitet.

Der Teil des angesammelten fiktiven Zinsabzugs, der aufgrund einer dieser Beschränkungen endgültig verloren geht, kommt nun explizit in Beilage 275C zum Ausdruck, indem zwei neue Rubriken eingefügt werden:

neue Rubrik 8081: vor dem Veranlagungsjahr 2012 und spätestens während dieses Jahres gebildete Risikokapitalbefreiungen, die nicht während der vorigen Veranlagungsjahre abgesetzt wurden und die aufgrund der Begrenzung auf 60 % nicht während des laufenden Veranlagungsjahres abgezogen werden können;

neue Rubrik 8082: Teilbetrag der vorher und spätestens während des Veranlagungsjahres 2012 gebildeten Risikokapitalbefreiungen, der nicht während der vorigen Veranlagungsjahre abgezogen wurde und während des laufenden Veranlagungsjahres, nach sieben steuerpflichtigen Zeiträumen, definitiv verloren geht.

Neue Aufstellung 275A: Liquiditätsreserve

Für die Anlage der Liquidationsreserve wurde eine neue Aufstellung konzipiert: der zurückgelegte Betrag für den steuerpflichtigen Zeitraum muss in der Steueraufstellung 275A aufgeführt werden.