Investition in einen Starter durch Crowdfunding

Wir haben schon früher darauf hingewiesen, dass die Regierung Unternehmensgründer unterstützen möchte. Das Programmgesetz enthält zwei Maßnahmen, die es Steuerpflichtigen interessant machen, in sogenannte Starter zu investieren. Die Steuerermäßigung (um 30 % oder 45 %) für Risikoinvestoren haben wir bereits besprochen. Man kann jedoch auch einem Starter über eine zugelassene Crowdfundingplattform ein Darlehen gewähren.

Crowdfunding

Crowdfunding ist auf verschiedene Weise möglich: Manchmal spendet der Crowdfunder dem Unternehmer einen Betrag, für den er keine Gegenleistung bekommt, in anderen Fällen erhält er keine Zinsen, sondern eine kleine Belohnung in Sachwerten (das kommt z. B. häufig im künstlerischen Bereich vor, wobei mit Hilfe von Crowdfunding ein Film oder ein Album produziert wird und die Investoren eine CD oder eine Eintrittskarte erhalten).

Das durch das Programmgesetz eingerichtete System gibt den Teilhabern das Recht auf Zinsen. Darin besteht auch der große Unterschied zum Tax Shelter. Die Tax-Shelter-Investoren beteiligen sich am risikotragenden Kapital des Unternehmens und erhalten Anteile und eventuell Dividenden. Über das Crowdfunding-Konzept werden Darlehen gewährt (= nicht risikotragende Investition), wofür der Kreditgeber mit Zinsen vergütet wird.

Zu beachten ist, dass man auf einigen Crowdfundingplattformen auch in Risikokapital eines Unternehmens investieren kann. Diese Investitionen fallen nicht unter das hier besprochene System.

Einem startenden KMB ein Darlehen gewähren

Auch hier kommen wiederum nur Darlehen für neu gegründete Kleine und Mittlere Betriebe (KMB) in Betracht. Es gelten dieselben Regeln wie beim Tax Shelter. Wir bringen sie kurz in Erinnerung:

Ein Unternehmen ist ein Starter in den ersten vier Jahren seines Bestehens. (Dieser Zeitraum wird ab dem Eintrag in die Zentrale Unternehmensdatenbank berechnet). Keine Starter sind (I) ein Unternehmer, der sein Ein-Mann-Geschäft in eine Gesellschaft umwandelt, aber weiterhin dieselbe Geschäftstätigkeit ausübt, (II) Unternehmen, die aus der Fusion oder der Aufteilung von bestehenden Gesellschaften entstanden sind.

Um zu bestimmen, ob ein Unternehmen klein ist, wird nicht (nur) Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuchs, sondern auch die Buchführungsrichtlinie berücksichtigt. Auf deren Grundlage wird zwischen Mikrounternehmen, kleinen Unternehmen und mittelgroßen Unternehmen unterschieden: (I) ein Mikrounternehmen hat eine Bilanzsumme von höchstens 350.000 Euro, einen Umsatz (exkl. MwSt.) von 700.000 Euro und höchstens zehn Mitarbeiter, (II) ein kleines Unternehmen hat eine Bilanzsumme von höchstens 3.650.000 Euro, einen Umsatz (exkl. MwSt.) von 7.300.000 Euro und höchstens fünfzig Mitarbeiter; (III) ein mittelgroßes Unternehmen hat eine Bilanzsumme von höchstens 20 Millionen Euro, einen Umsatz (exkl. MwSt.) von 40 Millionen Euro und höchstens fünfzig Mitarbeiter.

Bei dieser Maßnahme kommen auch Darlehen für mittelgroße Unternehmen in Betracht. Wer also in ein mittelgroßes Unternehmen investieren möchte, muss sich sowieso für das Crowdfunding entscheiden. Mittelgroße Unternehmen kommen schließlich nicht für den Tax Shelter (Steuerermäßigung) in Betracht, da dieses System auf Mikro- und Kleinunternehmen begrenzt ist.

Was müssen Sie tun

Sie gewähren einem startenden Unternehmer über eine Crowdfundingplattform ein Darlehen.

Einige belgische Crowdfundingplattformen:

Bolero Crowdfunding Platform (www.bolero-crowdfunding.be);

My Micro Invest (www.MyMicroInvest.com);

Angel.me (www.angel.me).

Beachten Sie, dass Sie nicht für den Steuervorteil in Betracht kommen, wenn Sie dem startenden Unternehmer direkt ein Darlehen gewähren. In Flandern könnte in diesem Fall allerdings eventuell die Steuerermäßigung für das Win-Win-Darlehen zutreffen.

Sie können im Rahmen dieser Gunstmaßnahme höchstens ein Darlehen bis zu 15.000 Euro gewähren, gegebenenfalls verteilt auf verschiedene Darlehen an verschiedene Starter. Dieser Betrag gilt pro Kreditgeber: Sie können also nicht mehreren Startern jeweils 15.000 Euro leihen, sondern lediglich 15.000 Euro unter mehrere Starter verteilen.

Die Maßnahme gilt für Darlehen, die ab dem 1. August 2015 abgeschlossen wurden und eine Laufzeit von mindestens vier Jahren haben. Wenn das Unternehmen das Darlehen früher tilgt, gibt es keine Sanktion: Sie brauchen also nicht nachträglich Steuern auf die bereits erhaltenen Zinsen zu zahlen. Die einzige Konsequenz besteht darin, dass Sie keine Zinsen mehr erhalten (weil das Darlehen zurückgezahlt ist) und die Steuerbefreiung demnach nicht mehr benötigen.

Was bekommen Sie dafür: keine Quellensteuer auf die erhaltenen Zinsen

Sie profitieren von einer Befreiung für die Zinsen, die Sie erhalten. Diese Zinsen sind keine steuerpflichtigen Einkünfte: es ist keine Quellensteuer oder Personensteuer/Steuer für Nichtgebietsansässige fällig.

Ist der geliehene Betrag höher als 15.000 Euro, sind die Zinsen für den Betrag, der diese Schwelle überschreitet, allerdings steuerpflichtig.

Beispiel

Sie verleihen über eine Crowdfundingplattform 20.000 Euro an ein startendes Unternehmen. Sie erhalten dafür 10 % Zinsen. Auf die ersten 15.000 Euro erhalten Sie 1.500 Euro Zinsen = kein steuerpflichtiges Einkommen, also befreit. Auf den Teilbetrag, der diese Schwelle überschreitet (5.000 Euro), bezahlen Sie dagegen 500 Euro Zinsen (auf den Teilbetrag von 15.000 bis 20.000), von denen das Unternehmen 25 % Quellensteuer einbehalten muss.

Wichtige Unterschiede zum Tax Shelter

Wir führen noch einmal kurz die Unterschiede zu der anderen neuen Maßnahme (Steuersenkung) auf:

Crowdfunding ist keine Investition in risikotragendes Kapital, sondern ein Darlehen.

Unternehmer dürfen allerdings ihrem eigenen Betrieb ein Darlehen gewähren.

Auch Darlehen an mittelgroße Unternehmen kommen in Betracht.