Mahlzeitschecks: welche neuen Regeln stehen bevor?

Der Mahlzeitscheck bleibt ein populärer außertariflicher Vorteil in Belgien. Er ist nämlich für den Empfänger eine steuerliche interessante Ergänzung zu seinem Lohn. Weil einige Änderungen im System bevorstehen (Abschaffung der Mahlzeitschecks in Papierform, Erhöhung der Absetzbarkeit beim Arbeitgeber), führen wir alle Regeln noch einmal auf. Danach werfen wir einen Blick in die Zukunft dieser Entlohnungsform. Einige dieser Maßnahmen wurden noch nicht in Gesetzestexten festgelegt, aber schon von der Regierung angekündigt.

Mahlzeitscheck: im Prinzip steuerpflichtig, aber befreit, wenn die Bedingungen eingehalten werden

Ein Mahlzeitscheck ist im Prinzip ein Teil des Lohns des Steuerpflichtigen und müsste deshalb besteuert werden und bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge in Betracht kommen. Glücklicherweise hat der Gesetzgeber eine Ausnahme gemacht: Wenn alle Bedingungen von Artikel 38/1 des Einkommensteuergesetzbuchs von 1992 eingehalten werden, ist der Mahlzeitscheck ein befreiter sozialer Vorteil.

Dies hat zwei wichtige Folgen:

für den Arbeitnehmer: er wird nicht auf den Vorteil versteuert und er braucht darauf keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Sein Anteil ist beschränkt auf die gesetzlich vorgeschrieben 1,09 Euro pro erhaltenen Mahlzeitscheck;

für den Arbeitgeber: er darf die Kosten des Mahlzeitschecks nicht vollständig als Werbungskosten absetzen, der Abzug wird beschränkt auf 1 Euro pro Scheck (dieser Betrag wird ab dem 1. Januar 2016 auf 2 Euro pro Scheck erhöht).

Die Bedingungen

Alle diese Bedingungen müssen eingehalten werden:

der Mahlzeitscheck darf kein Ersatz sein für Entlohnung, Prämien, Vorteile jeglicher Art oder jede andere Vergütung;

die Zuteilung der Mahlzeitschecks muss in einem Kollektiven Arbeitsabkommen (KAA) oder, falls kein KAA möglich ist, in einem schriftlichen individuellen Arbeitsvertrag vereinbart werden;

der Mahlzeitscheck muss für die Unternehmensleiter und alle Arbeitnehmer des Unternehmens gleich sein;

es wird ein Mahlzeitscheck pro geleisteten Arbeitstag zugeteilt;

die Mahlzeitschecks werden auf Namen des Unternehmensleiters oder Arbeitnehmers ausgestellt;

die Mahlzeitschecks haben eine Gültigkeitsdauer von mindestens zwölf Monaten;

die Mahlzeitschecks können nur angewandt werden, um eine Mahlzeit oder fertige Nahrungsmittel zu kaufen;

der Arbeitgeberbeitrag darf höchstens 5,91 Euro pro Mahlzeitscheck betragen (ab 1. Januar 2016: 6,91 Euro);

der Arbeitnehmer trägt 1,09 Euro pro Mahlzeitscheck bei.

Wenn die Bedingungen nicht respektiert werden, sind die Mahlzeitschecks:

beim Arbeitnehmer als Lohn besteuerbar;

beim Arbeitgeber vollständig als Werbungskosten absetzbar.

Was bringt die Zukunft (1): nur noch elektronische Mahlzeitschecks

Der Mahlzeitscheck in Papierform wird ab dem 1. Januar 2016 abgeschafft. Das bedeutet konkret, dass die letzten papiernen Mahlzeitschecks spätestens am 30. September 2015 ausgegeben werden können. Diese papiernen Mahlzeitschecks können dann bis zum 31. Dezember 2015 vom empfangenden Arbeitnehmer verwendet werden, um Lebensmittel zu kaufen. Ab dem 1. Januar 2016 dürfen keine papiernen Mahlzeitschecks mehr im Umlauf sein: Es darf dann nur noch mit den elektronischen Mahlzeitscheck bezahlt werden.

Was bringt die Zukunft (2): Arbeitgeber dürfen 2 Euro pro Scheck absetzen

Die Arbeitgeber haben einen größeren Vorteil: sie werden ab dem 1. Januar 2016 pro Mahlzeitscheck 2 Euro als Werbungskosten absetzen dürfen (bisher war dies nur 1 Euro).

Was bringt die Zukunft (3): Mahlzeitschecks von 8 Euro?

Es gibt jedoch auch Pläne, den Vorteil für die Arbeitnehmer zu erhöhen: der Höchstbeitrag der Arbeitgeber soll auf 6,91 Euro erhöht werden. Wenn das geschieht, kann der Höchstbetrag des Mahlzeitschecks von 7 auf 8 Euro steigen (6,91 Arbeitgeberbeitrag + 1,09 Arbeitnehmerbeitrag = 8 Euro).

Diese letzten beiden Änderungen ((2) und (3)) müssen allerdings noch konkret in Gesetzestexten formuliert werden.