Der Kassationshof nimmt Stellung in Bezug auf die Werbungskosten, die nicht in den Rahmen des Unternehmenszwecks fallen

Alle Einnahmen eines Unternehmens, auch jene, die außerhalb des Unternehmenszwecks entstanden sind, sind steuerpflichtige Einkünfte. Werbungskosten sind absetzbar, wenn sie die Bedingungen von Artikel 49 des Einkommensteuergesetzbuchs 1992 erfüllen. Vor kurzem hat der Kassationsgerichtshof jedoch eine frühere Rechtsprechung revidiert. Der Abzug der Werbungskosten soll nicht (mehr) von der Bedingung abhängig sein, dass sie der Geschäftstätigkeit der Handelsgesellschaft inhärent sind, die aus ihrer Satzung hervorgeht.

Bedingungen für die steuerliche Absetzbarkeit von Werbungskosten

Gemäß Artikel 49, Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuchs 1992 sind diejenigen Ausgaben als Werbungskosten absetzbar, die der Steuerpflichtige im Steuerzeitraum getätigt hat, um seine steuerpflichtigen Einkünfte zu erhalten oder zu behaupten.

Seit Jahr und Tag sind die Kosten für ein Unternehmen nur dann steuerlich absetzbar, wenn sie mit der Geschäftstätigkeit, die in der Satzung steht, und/oder mit dem tatsächlichen (Haupt)Geschäftsbereich in Beziehung stehen (Kausalitätsanforderung). Die Kosten mussten einen notwendigen (ursächlichen) Zusammenhang mit der Ausübung der Berufstätigkeit aufweisen. Dieser Standpunkt des Kassationsgerichtshofs erhielt auch die Unterstützung des Verfassungsgerichts, das urteilte, dass das Gleichheitsprinzip nicht verletzt wird, wenn der Abzug für Kosten abgelehnt wird, die nicht mit dem Geschäftsbereich des Unternehmens „oder” seinem Gesellschaftszweck zusammenhängen.

Diese Kausalitätstheorie war die Ursache von einiger Rechtsunsicherheit, weil es nicht deutlich war, ob mit der Geschäftstätigkeit der in der Satzung beschrieben Zweck oder die tatsächliche wirtschaftliche Aktivität gemeint war.
In der ersten Hypothese würden Kosten im Zusammenhang mit Geschäften, die über den satzungsgemäßen Zweck hinausgehen (zielüberschreitende Kosten), steuerlich nicht absetzbar sein.

Zielüberschreitende Kosten trotzdem absetzbar

Vor Kurzem erklärte der Kassationsgerichtshof, dass „der Abzug von Werbungskosten in Bezug auf ein Unternehmen nicht der Bedingung unterworfen sein kann, dass diese der gesellschaftlichen Aktivität der Handelsgesellschaft inhärent sein 'müssen', wie sie aus ihrem satzungsgemäßen Ziel hervorgeht“. Der Gerichtshof fügt hinzu, dass er „hiermit seine frühere Rechtsprechung revidiert“, aber er gibt keine explizite Erklärung für diese Kursänderung. Das Gericht erinnert allerdings an die Regel, dass alle Einnahmen eines Unternehmens im Prinzip steuerpflichtige Einkünfte sind. Im buchstäblichen Text von Artikel 49 des Einkommensteuergesetzbuchs 1992 steht nichts über einen Zusammenhang zwischen den Kosten und der gesellschaftlichen Aktivität oder dem satzungsgemäßen Zweck. Für den Abzug reicht es also aus, dass es einen Zusammenhang zwischen den Kosten und einem Einkommen gibt (z. B. Mieteinnahmen aus einem Apartment oder die Zinsen von ausländischen Obligationen).

Folgen des neuen Standpunkts des Kassationsgerichtshofs

Es sieht so aus, dass wir die Kausalitätsanforderung nicht mehr als eine gesonderte Voraussetzung für den Kostenabzug der Unternehmen sehen müssen. Für natürliche Personen bleibt sie bestehen (aufgrund von Art. 53 Absatz 1 im Einkommensteuergesetzbuch 1992).
Das Finanzamt wird künftig allerdings nicht ohne weiteres den Abzug aller Kosten des Unternehmens akzeptieren (müssen). Übertrieben hohe Kosten sind und bleiben nicht absetzbar (z. B. der steuerliche Absatz eines teuren Rennrads). Aber für aktive Unternehmen z. B. mit (im)mobilen Gütern in vollem Eigentum oder Nießbrauch, die eventuell privat angewandt werden, eröffnet diese Rechtsprechung des Kassationshofs schon Perspektiven. Hier ist also das letzte Wort noch nicht gesprochen. Natürlich müssen Satzungen mit der ausreichenden Sorgfalt aufgesetzt werden und die nicht steuerlichen Begründungen für die entworfenen Strukturen verlangen eine stichhaltige Dokumentation.

Siehe u. a. Kassationshof:

Saint-Gobain-Fall über koreanische Konstruktionen in Bezug auf den Pauschalanteil ausländischer Steuern (F.14.0080.N) vom 12. Juni 2015

Wattex-Fall über uruguayische Konstruktionen in Bezug auf den Pauschalanteil ausländischer Steuern (F.13.0163.N) vom 12. Juni 2015

Terryn-Gruppe über Qualifikation von Aktiva (F.14.0212.N) vom 12. Juni 2015

In Bezug auf italienische Investitionen, was den Pauschalanteil ausländischer Steuern anbelangt (F.13.0069.N) vom 19. Juni 2015