Ein Konflikt mit dem Finanzamt: eine Beschwerdeschrift einreichen

Haben Sie einen Konflikt mit dem Finanzamt? Haben Sie einen Steuerbescheid erhalten, mit dem Sie nicht einverstanden sind? Bevor Sie vor Gericht gehen, haben Sie zuerst bei der Verwaltung selbst Berufung einzulegen. Sie können eine Beschwerde einreichen. Wenn Sie das tun wollen, gelten allerdings die folgenden Regeln.

Sie können eine Beschwerde gegen einen Bescheid einlegen, der auf Ihren Namen ausgestellt ist. Um gültig zu sein, muss eine Beschwerde mehrere Bedingungen erfüllen.

Die Beschwerde muss schriftlich eingereicht werden

Es ist nicht möglich, eine Beschwerde mündlich mitzuteilen. Sie können Ihre Beschwerde also nicht telefonisch bei der Verwaltung melden. Ferner schreibt das Gesetz nicht vor, wie das Schriftstück bei der Verwaltung einzureichen ist. Es genießt allerdings den Vorzug, dass Sie dies per Einschreiben erledigen. Damit hat die Beschwerde ein deutliches Datum und Sie wissen mit Sicherheit, dass die Verwaltung sie erhalten hat.

Die Beschwerde muss unterzeichnet sein

Die Beschwerde gilt nicht, wenn sie nicht unterzeichnet ist. Das Finanzamt verlangt eine originale Unterschrift. Dadurch ist es z. B. nicht möglich, Ihre Beschwerdeschrift per Fax zu senden oder einzuscannen und einer E-Mail beizulegen (= keine originale Unterschrift). Eine elektronische Einreichung mit einer elektronischen Unterschrift per e-ID könnte im Prinzip schon gültig sein.
Die Unterschrift ist notwendig, um zu kontrollieren, ob die Beschwerde von der befugten Person eingereicht worden ist.

Die Beschwerde muss von der richtigen Person eingereicht werden

Eine Beschwerde kann nur von der befugten Person rechtsgültig eingereicht werden. Das ist im Prinzip der Steuerschuldner (= derjenige, der gesetzlich gesehen die Person ist, bei der die Steuer eingezogen werden kann).
Wenn der Steuerschuldner eine natürliche Person ist, kann er das selbst tun. Oder, eventuell, (I) seine Erben (nach seinem Tod), (II) sein gesetzlicher Vertreter (z. B. Eltern oder Vormund) oder (III) ein Bevollmächtigter (z. B. ein Anwalt).
Wenn der Steuerschuldner eine Firma ist, ist die Beschwerde vom zuständigen Gremium einzureichen. Für eine insolvente Person kann der Konkursverwalter die Beschwerdeschrift einreichen.

Die Beschwerdeschrift muss bei der richtigen Instanz eingereicht werden

Die Beschwerde muss bei der zuständigen Instanz eingereicht werden. Das ist der Regionaldirektor, in dessen Amtsgebiet der Steuerbescheid ausgestellt wurde. Das ist im Prinzip derjenige Regionaldirektor, der für Ihren Wohnort zuständig ist. Der befugte Direktor wird auf Ihrem Steuerbescheid erwähnt.
Seit 2005 ist es kein Problem mehr, wenn Sie Ihre Beschwerde bei einem anderen Regionaldirektor einreichen (der geografisch nicht für Sie zuständig ist). Dieser nicht-befugte Direktor ist schließlich verpflichtet, die Beschwerde von Amts wegen (also ohne dass Sie dafür etwas tun müssen) an seinen zuständigen Kollegen weiterzuleiten. Er wird es Sie wissen lassen, wenn das geschehen ist.
Beachten Sie allerdings, dass dies nicht bedeutet, dass Sie ohne weiteres einen Brief an eine beliebige Person schreiben können, um eine Beschwerde einzureichen. NICHT gültig eingereicht ist ein Schreiben, das an (I) die Verwaltung im Allgemeinen, (II) einen anderen Beamten als einen Regionaldirektor oder (III) den Finanzminister gerichtet ist.

Die Beschwerde muss rechtzeitig eingereicht werden

Wie so oft ist auch hier eine Frist vorgeschrieben. Es ist schließlich logisch, dass sich ein Steuerschuldner nicht drei Jahre später noch beschweren kann.
Sie haben eine Frist von sechs Monaten ab dem dritten Werktag, der auf das Datum folgt, an dem der Steuerbescheid, den Sie anfechten wollen, versandt wurde. Sams-, Sonn- und Feiertage zählen nicht als Werktag. Die Frist läuft vom soundsovielten Tag bis zum Tag vor dem soundsovielten. Wenn der Verfalltag ein Sams-, Sonn- oder Feiertag ist, verschiebt sich dieser Tag.

Beispiel

Die Verwaltung versendet den Steuerbescheid am Montag, dem 9. Februar 2015. Die Frist beginnt am 12. Februar 2015 (dritter Werktag nach dem 9. Februar). Die Frist verläuft sechs Monate vom soundsovielten (dem zwölften) bis zum Tag vor dem soundsovielten (dem elften). In diesem Fall vom 12. Februar bis zum 11. August 2015.

Die Verwaltung versendet den Steuerbescheid am Donnerstag, dem 12. Februar 2015. Die Frist beginnt am 17. Februar 2015 (dritter Werktag nach dem 12. Februar. Der Samstag, der 14., und der Sonntag, der 15. Februar, werden nicht mitgezählt). Die Frist verläuft sechs Monate vom soundsovielten (dem siebzehnten) bis zum Tag vor dem soundsovielten (dem sechzehnten). In diesem Fall vom 17. Februar bis zum 16. August 2015. Da der 16. August ein Sonntag ist, verschiebt sich der Verfalltag auf den 17. August.

Innerhalb dieser Frist muss der Regionaldirektor von der Beschwerde Kenntnis nehmen können. Das heißt, innerhalb dieser Frist muss die Beschwerde bei der Verwaltung eingegangen sein. Es reicht also nicht aus, wenn Sie die Beschwerde innerhalb dieser Frist bei der Post aufgeben.

Beispiel
Sie haben bis zum 15. April Zeit, eine Beschwerde einzureichen. Sie geben Ihre Beschwerde am 14. April im Postamt auf. Das Einschreiben wird am 16. April bei der Verwaltung zugestellt. Die Beschwerde ist ZU SPÄT und unzulässig. Wenn Sie die Beschwerde persönlich am 15. April in der Verwaltung abgeben, sind Sie noch rechtzeitig.

Die Beschwerde muss begründet werden

Sie haben Ihre Beschwerde außerdem zu begründen. Es muss angeführt werden, warum Sie mit dem Steuerbescheid nicht einverstanden sind. Wenn Sie Ihre Argumente nicht nennen, kann Ihnen der Direktor schließlich nicht antworten.
Sie dürfen dabei sowohl faktische als auch juristische Argumente anführen.