Neue Feiertagsregelung für Leiharbeitnehmer

Sie wissen, dass Ihre Arbeitnehmer während der zehn offiziellen gesetzlichen Feiertage im Prinzip nicht arbeiten dürfen. Dieses Recht gilt auch für Leiharbeitnehmer. Wenn zwei Leiharbeitsverträge beim selben Büro und beim selben Nutzer von einem Feiertag oder Ersatztag unterbrochen werden, hat der Leiharbeitnehmer Anspruch auf diesen Feiertag oder Ersatztag.

Übersicht über die Feiertage im Jahr 2016

Jährlich gibt es zehn gesetzliche Feiertage.
Die gesetzlichen Feiertage im Jahr 2016 sind:
1. Neujahr: Freitag, 1. Januar 2016
2. Ostermontag: Montag, 28. März 2016
3. Tag der Arbeit: Sonntag, 1. Mai 2016
4. Christi Himmelfahrt: Donnerstag, 5. Mai 2016
5. Pfingstmontag: Montag, 16. Mai 2016
6. Nationalfeiertag: Donnerstag, 21. Juli 2016
7. Mariä Himmelfahrt: Montag, 15. August 2016
8. Allerheiligen: Dienstag, 1. November 2016
9. Waffenstillstand: Freitag, 11. November 2016
10. Weihnachten: Sonntag, 25. Dezember 2016

In bestimmten Branchen werden außerdem regionale Feiertage zuerkannt. Die regionalen oder gemeinschaftlichen Feiertage sind: Montag, 11. Juli 2016 (Flämische Gemeinschaft); Dienstag, 27. September 2016 (Französische Gemeinschaft) und Dienstag, 15. November 2016 (Deutschsprachige Gemeinschaft).

Feiertagsregelung

Vor dem 15. Dezember 2015 ist in den Geschäftsräumen Ihres Unternehmens ein Bericht mit den Ersatztagen für die Feiertage auszuhängen, die mit einem Sonntag oder einem gewöhnlich freien Tag (meistens der Samstag) zusammenfallen. Wenn in Ihrem Unternehmen samstags und sonntags nicht gearbeitet wird, ist für das folgende Jahr ein Ersatztag für den Sonntag, den 1. Mai 2016 (Tag der Arbeit) und den Sonntag, den 25. Dezember 2016 (Weihnachten) festzulegen.

Beschäftigung an Feiertagen

Die Reglementierung in Bezug auf die Feiertage gilt nur für Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft (Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag). Die Beschäftigung an einem gesetzlichen Feiertag ist gesetzlich verboten. Aber für bestimmte Arbeiten und in bestimmten Branchen oder unter bestimmten Umständen dürfen Arbeitnehmer sonntags und auch an einem Feiertag arbeiten.

Sonderregelung für Leiharbeitnehmer

Für jeden Feiertag oder Ersatztag hat Ihr Arbeitnehmer Anspruch auf Lohn.
Auch Leiharbeitnehmer haben Anspruch auf den Lohn für die Feiertage, die während der Laufzeit des Arbeitsvertrags für Leiharbeit fallen.

Um zu vermeiden, dass Leiharbeitsverträge 'künstlich' aufgeteilt werden (kürzere Verträge und Unterbrechungen der Beschäftigung), um auf diese Weise die Bezahlung von Feiertagen zu umgehen, ist eine neue Sonderregelung für die Anwendung der Feiertagsgesetzgebung auf Leiharbeitsverträge und Leiharbeitsbüros eingeführt worden.

Die Regelung beinhaltet, dass Leiharbeitsverträge auch Recht auf den Lohn für die Feiertage oder Ersatztage für Feiertage haben, die in einen Zeitraum der Unterbrechung zwischen zwei Leihverträgen fallen. Bedingung ist, dass diese Aufträge beim selben Leiharbeitsbüro und beim selben Nutzer geleistet werden und dass die beiden Aufträge nur durch den Feiertag selbst unterbrochen werden, eventuell in Kombination mit den Tagen, an denen im Unternehmen gewöhnlich nicht gearbeitet wird (z. B. Wochenendtage). In diesem Fall werden die betroffenen Feiertage oder Ersatztage als Feiertage betrachtet, während denen der Leiharbeitnehmer beim Leiharbeitsbüro beschäftigt war.