Steuerfreundlich zur Arbeit mit dem Fahrrad: über Fahrradvergütungen und Firmenräder

Mit dem Fahrrad zur Arbeit zu fahren ist nicht nur gut für die Umwelt und Ihre Gesundheit. Auch steuerlich ist das Radfahren interessant. Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Fahrradvergütung erhalten, ist diese schließlich (teilweise) befreit. Außerdem bieten einige Firmen ihrem Personal ein Firmenrad an. Auch dieser Vorteil wird nicht besteuert.

Fahrradvergütung für Arbeitnehmer und Unternehmer

Die Kilometervergütung, die Arbeitnehmer für die Fahrt von der Wohnung zur Arbeit mit dem Fahrrad erhalten, ist steuerfrei. Der Arbeitnehmer bezahlt darauf also keine Steuern. Die Vergütung darf maximal 0,22 EUR pro Kilometer betragen (Betrag für die Veranlagungsjahre 2015 und 2016).

Nur die Fahrten zwischen dem Wohnsitz und dem Beschäftigungsort gewähren Anspruch auf das befreite Kilometergeld. Der 'Wohnsitz' ist für die Anwendung dieser Regelung der effektive Aufenthaltsort des Steuerpflichtigen, von dem aus er sich normalerweise zu seinem Beschäftigungsort begibt (und zurück).

Die Befreiung gilt für jedes Mal, an dem das Fahrrad benutzt wird, auch wenn das nicht an jedem Tag der Fall ist. Die Vergütung muss anhand der Anzahl der tatsächlich zurückgelegten Kilometer berechnet werden. Für eine pauschale Fahrradvergütung pro Monat kann diese Befreiung nicht in Anspruch genommen werden.

Neben der Befreiung für die Kilometervergütung für Fahrten mit dem Rad gibt es auch die Befreiung für die Beteiligung des Arbeitgebers an den Kosten der Fahrt zur Arbeit (Fahrten mit dem eigenen Wagen oder dem öffentlichen Nahverkehr). Zwischen den beiden Befreiungen besteht ein Kumulationsverbot, welches beinhalt, dass die beiden befreiten Vergütungen nicht für dieselben zurückgelegten Kilometer gewährt werden können. Die beiden Vergütungen können allerdings für verschiedene Teile der Strecke während derselben Fahrt kombiniert werden: wenn z. B. ein Arbeitnehmer mit dem Klapprad zum Bahnhof fährt, anschließend den Zug nimmt und danach wieder mit dem Fahrrad vom Bahnhof zum Betrieb fährt, in dem er arbeitet. Für den ersten und dritten Teil der Strecke erhält er eine Kilometervergütung für Fahrten mit dem Fahrrad, für den mittleren Teil die Befreiung für die Beteiligung des Arbeitgebers an den Kosten für den Verkehr zwischen Wohnung und Arbeitsplatz.

Der Rad fahrende Arbeitnehmer profitiert nicht nur von der Steuerbefreiung, sondern darf außerdem die reellen Kosten der Fahrradnutzung als Werbungskosten absetzen, wenn er seine tatsächlichen Kosten belegt. Wer seine wirklichen Kosten nicht nachweist, darf die Befreiungen mit dem pauschalen Abzug der Werbungskosten kombinieren.

Die Vergütung ist für denselben Betrag pro Kilometer ebenfalls von Sozialversicherungsbeiträgen befreit.

Bereitstellung eines Firmenfahrrads

Neben der Zahlung einer Fahrradvergütung können die Unternehmen ihr Personal noch auf eine andere Weise ermutigen, mit dem Rad zu fahren, nämlich durch die Bereitstellung eines Firmenfahrrads.

Obwohl die kostenlose Bereitstellung eines Fahrrads im Prinzip ein steuerpflichtiger Vorteil jeglicher Art ist, ist diese Bereitstellung von der Steuer befreit. Diese Steuerbefreiung gilt sowohl für die Fahrten der Arbeitnehmer zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz als auch für die rein privaten Fahrten. Die Befreiung bezieht sich also auf den vollständigen Vorteil, der aus der Bereitstellung eines Firmenfahrrads hervorgeht, das für den Pendelverkehr verwendet wird.

Diese Befreiung kann mit der oben erwähnten befreiten Kilometervergütung in Höhe von 0,22 EUR pro Kilometer zwischen Wohnsitz und Arbeitsplatz, die mit diesem Fahrrad zurückgelegt werden, kumuliert werden.