Ein Streit mit dem Finanzamt: die Bearbeitung der Beschwerde durch die Verwaltung

In einem früheren Beitrag haben wir erläutert, wie Sie bei der Verwaltung eine Beschwerde einlegen können, wenn Sie mit der Veranlagung, die das Finanzamt Ihnen auferlegen will, nicht einverstanden sind. Nachdem Sie als Steuerpflichtiger die Beschwerde korrekt eingereicht haben, kommt der nächste Schritt: die Bearbeitung der Beschwerde durch die Verwaltung. In diesem Beitrag behandeln wir, wie der Rest des Verfahrens verläuft.

Zulässigkeit der Beschwerde

Die Verwaltung prüft zuerst, ob die Beschwerde zulässig ist. Mit anderen Worten: es wird kontrolliert, ob alle Anforderungen erfüllt sind:

die Beschwerde ist schriftlich eingereicht worden;

die Beschwerde ist unterschrieben;

die Beschwerde ist von der richtigen Person eingereicht worden;

die Beschwerde ist bei der richtigen Person eingereicht worden;

die Beschwerde ist rechtzeitig eingereicht worden (innerhalb von sechs Monaten);

die Beschwerde ist begründet.

Wenn die Beschwerde eine oder mehrere der Bedingungen nicht erfüllt, ist sie nicht zulässig. Die Beschwerde wird dann nicht weiter bearbeitet. Sogar wenn Sie im Prinzip Recht haben sollten, können Sie nicht mehr Recht bekommen.

Untersuchung der Beschwerde durch den zuständigen Beamten

Die Beschwerdeschrift wird von einem Beamten untersucht, der einen höheren Grad als der Kontrolleur hat, z. B. von einem leitenden Inspektor. Er verfügt über dieselben Befugnisse und Beweismittel wie der Kontrolleur bei der Prüfung der Erklärung. Z. B. darf er notwendige Auskünfte bei Finanzinstituten einholen.

Wenn Sie das wollen und verlangen, können Sie vom untersuchenden Beamten angehört werden, bevor er ein Urteil fällt. Sie dürfen auch um Einsichtnahme in die Akte (oder bestimmte Unterlagen daraus) bitten. Wenn Sie gehört werden wollen, haben Sie dies bereits in der Beschwerdeschrift selbst zu verlangen. Der Beamte darf Ihren Antrag, gehört zu werden, im Prinzip nicht ohne weiteres ignorieren. In manche Schriftstücke haben Sie allerdings keine Einsichtnahme, z. B. Schriftstücke, die sich auf das Berufsgeheimnis des Beamten beziehen, (anonyme) Denunzierungsschreiben usw.

Entscheidung über die Beschwerde durch den Regionaldirektor

Die letztendliche Entscheidung über die Beschwerde erfolgt durch den Regionaldirektor oder den Beamten, den er dazu bestimmt (den Inspektor für Streitfälle).

Der Direktor muss die Gesetze über den Sprachgebrauch in Verwaltungsangelegenheiten einhalten. Dies bedeutet, dass auf eine niederländischsprachige Beschwerdeschrift in Niederländisch geantwortet werden muss, auf eine französische Beschwerde in Französisch und auf eine deutsche Beschwerde (z. B. von einem Einwohner Eupens) in Deutsch.

Die Entscheidung muss vom entscheidenden Regionaldirektor unterzeichnet werden. Eine Entscheidung mit einer unlesbaren Unterschrift ist nichtig, denn in diesem Fall kann nicht kontrolliert werden, ob die Entscheidung vom zuständigen Beamten gefällt worden ist.

Die Entscheidung muss auch begründet werden oder mit Gründen versehen sein. Mit anderen Worten: der entscheidende Beamte muss angeben, warum er Ihre Argumente zurückweist oder akzeptiert. Der Direktor muss auf jedes Ihrer Argumente antworten.

Es ist kein konkreter Zeitraum vorgeschrieben, in welchem der Direktor zu entscheiden hat. Aber es muss allerdings innerhalb eines angemessenen Zeitraums geschehen.

Die Entscheidung wird Ihnen per Einschreiben zugestellt.

Und danach?

Wenn Sie mit der Entscheidung des Direktors nicht zufrieden sind, haben Sie noch eine Möglichkeit: Sie können sich an ein Gericht wenden. Darauf kommen wir in einem folgenden Beitrag zurück.