Einkommenssteuervorauszahlung: neue Unternehmen brauchen die Vorsteuer nicht vollständig abführen

Das Programmgesetz vom 10. August 2015 enthielt ziemlich viele Anreize für neugegründete Unternehmen. Zwei davon sollten vor allem Investitionen in Start-ups fördern: eine Steuersenkung für diejenigen, die sich an Risikokapital beteiligen und eine Befreiung für diejenigen, die einem neugegründeten Unternehmen ein Darlehen gewähren. Auch an das neue Unternehmen selbst wurde gedacht: Es wird teilweise von der Abführungspflicht der Einkommenssteuervorauszahlung befreit.

Die Regel: Einkommenssteuervorauszahlung einbehalten und an die Staatskasse abführen

Alle Unternehmen und Einrichtungen, die ihren Arbeitnehmern Löhne auszahlen, müssen darauf eine Einkommenssteuervorauszahlung einbehalten. Diese einbehaltene Vorsteuer muss anschließend an die Staatskasse abgeführt werden.

Ausnahme: Einkommenssteuervorauszahlung einbehalten, aber nicht ganz abführen

Verschiedene Arbeitgeber sind allerdings teilweise von dieser Pflicht befreit und dürfen einen Teil der einbehaltenen Einkommenssteuervorauszahlung behalten, z. B. Forschungsinstitute, Universitäten und Young Innovative Companies, was die Gehälter anbelangt, die sie den Wissenschaftlern zahlen.

Auch neue Unternehmer sind seit dem Sommer teilweise von dieser Abführung befreit.

Es ist allerdings zu beachten, dass auch diese Einrichtungen und Unternehmen die Einkommenssteuervorauszahlung einbehalten müssen. Sie werden nur von der Abführung befreit. Die Regel ist also vor allem im Vorteil des Arbeitgebers und nicht direkt im Vorteil der Arbeitnehmer.

Die partielle Befreiung für neue Unternehmen

Während häufig den Arbeitnehmern Bedingungen gestellt werden (z. B. muss der Arbeitnehmer 'Wissenschaftler' sein oder einen Doktortitel haben), wird hier nur dem Arbeitgeber eine Bedingung gestellt. Mit anderen Worten: die Befreiung gilt für die Bezüge aller Arbeitnehmer ohne Rücksicht auf ihren Anschluss oder ihre Funktion.

Für den Arbeitgeber gelten zwei Bedingungen. Der Arbeitgeber muss erstens ein neues Unternehmen und zweitens ein Mikro-Unternehmen oder ein kleines Unternehmen sein.

Ein neues Unternehmen bedeutet hier, dass der Unternehmer höchstens vier Jahre in der Zentralen Unternehmensbank eingetragen sein darf. Wer bereits eine Firma hatte und diese in eine andere Art von Unternehmen umwandelt (z. B. von einem Ein-Mann-Betrieb in eine Handelsgesellschaft), beginnt nicht aufs Neue. Die Regelung betrachtet den Zeitpunkt, zu welchem die ursprüngliche Tätigkeit begonnen wurde.

Das Unternehmen muss außerdem ein kleines Unternehmen oder ein Mikrounternehmen sein.

Wenn das Unternehmen diese beiden Bedingungen erfüllt, hat es Anspruch auf eine Befreiung von der Abführung von 10 % der Einkommenssteuervorauszahlung, die auf die Bezüge der Arbeitnehmer einbehalten wurde, für einen Zeitraum von 48 Monaten. Die sogenannten Mikro-Unternehmen genießen eine Befreiung in Höhe von 20 %.

Zum Schluss noch dies:

die Befreiung gilt für Löhne und Gehälter, die ab dem 1. August 2015 gezahlt oder zugeteilt worden sind;

diese Befreiung darf mit anderen Befreiungen von der Abführung der Einkommenssteuervorauszahlung (für Überstunden, Schichtarbeit, wissenschaftliche Forschung ...), die das Unternehmen nutzt, kombiniert werden.