Jahresabschluss: Sozialbilanz kein Bestandteil mehr der Erläuterung

Die Sozialbilanz wird künftig von allen Unternehmen als ein separates Dokument verlangt. Sie bildet von nun an sowohl im vollständigen als auch im verkürzten Schema keinen Bestandteil der Erläuterung zum Jahresabschluss. Das ist eine Folge der Umsetzung der europäischen Buchhaltungsrichtlinie in belgisches Recht.

Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und der Erläuterung. Die Erläuterung enthielt bisher auch die Sozialbilanz. Dabei handelt es sich um ein Instrument, mit welchem die Unternehmen über ihre Beschäftigung, ihre Fortbildungsmaßnahmen und über die Auswirkung der verschiedenen staatlichen Beschäftigungsmaßnahmen in ihrem Unternehmen Bericht erstatten.

Sozialbilanz als ein separates Dokument

Laut der Buchhaltungsrichtlinie kann die Sozialbilanz ein Bestandteil des Jahresabschlusses nach dem vollständigen Schema bleiben. Aber bei kleinen und Mikrounternehmen, die ein verkürztes Schema bzw. ein Mikroschema einreichen dürfen, darf die Sozialbilanz nach dieser Richtlinie keinen Bestandteil des Jahresabschlusses mehr ausmachen.
Künftig wird die Sozialbilanz für alle Unternehmen als ein separates Dokument angefordert. Alle Unternehmen müssen separat eine Sozialbilanz aufsetzen und bei der Bilanzzentrale der Belgischen Nationalbank hinterlegen, es sei denn, sie entscheiden sich dafür, diese Informationen freiwillig in ihrem Jahresabschluss aufzunehmen. Dies muss innerhalb von 30 Tagen, nachdem der Jahresabschluss genehmigt worden ist, und spätestens 7 Monate nach dem Abschluss des Geschäftsjahres von den Vorstandsmitgliedern oder Geschäftsführern erledigt werden.

Wenn ein Unternehmen klein ist und seinen Jahresabschluss nach dem verkürzten Schema oder dem Mikroschema aufgestellt und veröffentlicht hat, muss es dem Betriebsrat allerdings einen Jahresabschluss nach dem vollständigen Schema und eine Sozialbilanz nach dem umfangreichsten Schema vorlegen. Diese müssen außerdem der Generalversammlung vorgelegt werden.

Inhalt der Sozialbilanz

Am Inhalt der Sozialbilanz wird nichts geändert. Die Sozialbilanz muss Angaben über den Personalbestand und insbesondere eine Aufstellung der beschäftigten Mitarbeiter enthalten, wobei zwischen den Personen, für die das Unternehmen beim Landesamt für soziale Sicherheit (LSS) eine DIMONA-Erklärung eingereicht hat, oder den Arbeitnehmern, die im allgemeinen Personalregister eingetragen sind, einerseits und den Leiharbeitnehmern und den zur Verfügung des Unternehmens gestellten Personen andererseits getrennt wird.

Die Sozialbilanz enthält auch eine Tabelle der Personalbewegungen während des Geschäftsjahres und eine Aufstellung mit Auskünften über die Fortbildungsmaßnahmen, die von den Arbeitnehmern in Anspruch genommen wurden, wobei die Kosten ganz oder teilweise vom Arbeitgeber getragen werden.

Die Fortbildungen teilen sich in fortgesetzte (formale oder informale) Berufsausbildungen und initiale Berufsausbildungen auf. Unter fortgesetzter Berufsausbildung versteht man die Fortbildung, die von einem oder mehreren Mitarbeitern absolviert wird, im Voraus geplant ist und das Ziel verfolgt, die Kenntnisse der Arbeitnehmer zu erweitern oder die Fertigkeiten der Arbeitnehmer zu verbessern. Unter initialer Berufsausbildung versteht man die Ausbildung für Personen, die im Unternehmen im Rahmen der Systeme des alternierenden Lernens beschäftigt werden und arbeiten und das Ziel verfolgen, ein Diplom oder ein offizielles Zertifikat zu erwerben.

Kleine Unternehmen können die Sozialbilanz nach einem verkürzten Schema aufsetzen.