Vom Verbraucherpreisindex abhängige Grenzbeträge für die Einkommenssteuern im Veranlagungsjahr 2017

Die vom Verbraucherpreisindex abhängigen Beträge für das Veranlagungsjahr 2017 wurden vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen bekanntgegeben und im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Wir geben Ihnen eine Übersicht über die wichtigsten Beträge. In dieser Übersicht stehen nur die föderalen Beträge. Steuerermäßigungen und dergleichen Beträge, die von den Regionen festgelegt werden (z. B. Dienstleistungsschecks), sind nicht aufgenommen.

Nachstehend folgen die Beträge für das Veranlagungsjahr 2017, d. h. Ihre Einkünfte von diesem Jahr. Hinter jedem Betrag finden Sie zwischen Klammern den vom Verbraucherpreisindex abhängigen Betrag für das Veranlagungsjahr 2016 (d. h. die Beträge, die Sie im Juni für Ihre Steuererklärung benötigen).

Steuerfreibetrag und Familiensituation

Steuerfreibetrag und erhöhter Steuerfreibetrag

Steuerfreibetrag: 7.130 EUR (7.090 EUR);
Erhöhter Steuerfreibetrag für Personen mit beschränktem Einkommen: 7.420 EUR (7.380 EUR); Grenzbetrag zur Berechtigung auf einen höheren Steuerfreibetrag: 26.510 EUR (26.360 EUR); Erhöhung des Steuerfreibetrags für behinderte Steuerpflichtige: 1.520 EUR (1.510 EUR).

Personen zu Lasten

Erhöhung des Steuerfreibetrags für Personen zu Lasten:
- ein Kind: 1.520 EUR (1.510 EUR)
- zwei Kinder: 3.900 EUR (3.880 EUR)
- drei Kinder: 8.740 EUR (8.700 EUR)
- vier Kinder: 14.140 EUR (14.060 EUR)
- mehr als vier Kinder (Zuschlag pro Kind): 5.400 EUR (5.370 EUR).

Zusätzlicher Zuschlag für Kinder unter drei Jahren (wofür keine Ausgaben für Kinderbeaufsichtigung abgezogen werden): 570 EUR (560 EUR)

Für andere Personen zu Lasten, die das Alter von 65 Jahren erreicht haben: 3.030 EUR (3.010 EUR) (dabei muss es sich um Aszendenten (Eltern und Großeltern) oder Geschwister handeln)

Für jeder andere Person zu Lasten: 1.520 EUR (1.510 EUR)

Erhöhung des Steuerfreibetrags für Alleinstehende mit Kindern zu Lasten: 1.520 EUR (1.510 EUR)

Höchstbetrag für eigene Nettoexistenzmittel (Kind zu Lasten): 3.140 EUR (3.120 EUR)

Erhöhter Betrag für Kind von Alleinstehenden: 4.530 EUR (4.500 EUR)

Erhöhter Betrag für behindertes Kind von Alleinstehenden: 5.750 EUR (5.720 EUR)

Unterhaltsgeld, das nicht als Existenzmittel gilt: 3.140 EUR (3.120 EUR)

Bezahlung eines Werkstudenten, die nicht als Existenzmittel gilt: 2.610 EUR (2.600 EUR)

Ehequotient und mitarbeitender Ehegatte

Ehequotient: 10.290 EUR (10.230 EUR)
Höchsteinkommen für mitarbeitenden Ehegatten aus eigener Berufstätigkeit: 13.360 EUR (13.290 EUR)

Berufseinkünfte und mobile Einkünfte

- Freibetrag für privaten PC: 840 EUR (selber Betrag, 840 EUR)
- Grenzbetrag für steuerpflichtige Bruttobezüge, um am 'Plan' teilnehmen zu können: 33.170 EUR (32.990 EUR)

Freibetrag der Vergütungen, die vom Arbeitgeber als Rückerstattung von Fahrtkosten vom Wohnort zum Beschäftigungsort zugeteilt werden: 380 EUR (selber Betrag, 380 EUR)

Mindestvorteil jeglicher Art für den Privatgebrauch des Firmenwagens: 1.260 EUR (1.250 EUR)

Höchstbetrag der Urheberrechte, die als mobile Einkünfte betrachtet werden: 57.790 EUR (57.270 EUR)

Beträge, die in den kommenden Jahren nicht mit dem Verbraucherpreisindex verknüpft werden

Die Regierung Michel I hat beschlossen, die Beträge von einigen (vor allem) Steuerermäßigungen bis zum Veranlagungsjahr 2018 nicht mit dem Verbraucherpreisindex zu verknüpfen. Diese Beträge bleiben in gleicher Höhe wie im Veranlagungsjahr 2014 (Ihre Einkünfte aus dem Jahr 2013!). 

Wohnbonus (föderal)
Höchstbetrag für Kapitaltilgungen und Lebensversicherungsprämien (zusammen): 2.260 EUR
Erhöhter Grundbetrag während der ersten zehn Jahre: 750 EUR
Zusätzliche Erhöhung während der ersten zehn Jahre bei drei Kindern zu Lasten: 80 EUR
Mindestbetrag für absetzbare Spenden: 40 EUR

Sparen
Höchstbetrag für Rentensparverträge: 940 EUR
Befreite Einkünfte aus Sparguthaben: 1.880 EUR
Höchstbetrag für Arbeitgeberaktien: 750 EUR