Kryptogewinne und -verluste aus steuerlicher Sicht
Legen Sie in Kryptowährungen an? Die Erträge schwanken stark. Doch was hält der
Fiskus davon, wenn Sie effektiv Gewinne mit Ihrer Anlage erzielen?
Die echte Welt
Wenn Sie regelmäßig ein paar Cent mit Anlagen verdienen, laufen Sie Gefahr, dass
der Fiskus bei Ihnen anklopft und seinen Beitrag einfordert. Spekulationsgewinne
sind nämlich steuerbar als verschiedene Einkünfte zu 33%.
Wenn Sie noch weiter gehen und anlegen, um Mehrwerte zu erzielen, laufen Sie
noch mehr die Gefahr, dass der Fiskus diese Gewinne als beruflich Einkommen
sieht und Sie auf diese einen progressiven Steuersatz zu entrichten haben.
Nur wenn der Anlagengewinn sporadisch ist, einmalig, ohne Darlehen, sind Sie
keine Steuern schuldig.
Die Kryptowelt
Wenn Sie sich kopfüber in die Welt der Anlagen stürzen, Darlehen aufnehmen,
vielleicht sogar eine Software entwickeln, um Transaktionen zu kontrollieren,
besteht die reale Chance, dass der Fiskus all diese Aktionen als eine
Berufstätigkeit einstuft und dass Ihre Erträge zu den üblichen progressiven
Steuersätzen besteuert werden. Die meisten Hobbyanleger gehen nicht so weit und
legen eher nach ihren Möglichkeiten oder legen den Ertrag früherer Transaktionen
an. In dem Fall ist eher die Rede von einem verschiedenen Einkommen.
Sie sollten wissen, dass Verluste nicht abzugsfähig sind. Wirft eine
Transaktionen einen Gewinn ab, die andere einen Verlust, gleichen beide sich
nicht einander aus.
Erst wenn es sich um eine einmalige Transaktion oder um eine Transaktion ohne
den Einsatz von Mitteln geht, dass der Fiskus Ihnen die erzielten Gewinne lässt.
Die Grenzen zwischen den Einstufungen sind vage. Dies ist schon der Fall bei
Aktien, aber umso mehr bei Kryptoanlagen. Einige diesbezügliche Beispiele können
vielleicht etwas Licht in die Sache bringen.
Software
Eines der ersten Steuerrulings über Kryptowährungen stammt aus dem Jahre 2017:
ein Student hatte eine Software für den An- und Verkauf von Kryptowährungen. Da
es sich um einen Schüler handelte, urteilte die Rulingkommission, dass keine
Rede von Berufseinkommen sein konnte. Da es aber um eine Software ging und somit
um eine organisierte Anlage ging, war das Urteil, dass die eventuellen
Mehrwerte als verschiedene Einkünfte eingestuft werden mussten.
Ein IT-Manager hatte diesbezüglich weniger Glück: er entwickelte ein Programm,
mit dem er Cryptocoins minen konnte. Sein PC musste ständig laufen, um die
notwendigen Berechnungen anzustellen. Die Rulingkommission hielt dies für eine
Berufstätigkeit, weil diese Personen einen IT-Background hatte (Ausbildung oder
Beruf), seine Hardware ständig lief und es eine Vielzahl an Transaktionen gab
(der IT-Manager verkaufte jeden Monat die erworbenen Cryptocoins).
Eine andere Person entwickelt eine Software nebenberuflich. Er hatte vor Jahren
Cryptocoins erworben und für sich selbst ein einfaches Programm entwickelt, mit
dem er automatisch seine Transaktionen durchführen konnte. Da der Betreffende
mit seinem Hauptberuf nicht im IT- oder Anlagebereich tätig war, es eine ganz
einfache Software war und die Beträge nicht allzu hoch waren, waren die Gewinne
in dem Fall kein Berufseinkommen, sondern wurden sie als diverse Einkünfte
eingestuft.
Beträge
Vieles hängt auch von den eingesetzten Beträgen ab. Wenn mehrere Zehntausend
Euro eingesetzt werden, wird der Fiskus (oder die Rulingkommission) rascher
urteilen, dass zumindest die Rede von diversem Einkommen ist. Vor allem, wenn
Darlehen aufgenommen wurden.
Ein weiterer Trigger ist der Umfang des frei verfügbaren Vermögens. Wenn die
Anlage sich auf über 25 % des verfügbaren Vermögens beläuft, urteilt die
Rulingkommission grundsätzlich, dass die Rede von einem diversen Einkommen
ist.
Weitere Kriterien
Die Rulingkommission veröffentlichte eine Liste mit 17 Kriterien, die sie selbst
auch benutzt, wenn sie urteilen muss, ob ein Mehrwert als verschiedenes
Einkommen betrachtet werden muss. Diese Liste wurde Anfang 2022 erneuert und ist
für den potenziellen Anleger ein guter Leitfaden, der ihm aufzeigt, wie weit er
gehen darf.
Neben den obenerwähnten Aspekten ob Sie auch beruflich mit dieser Art von
Tätigkeiten zu tun haben und wie hoch die Investition ist spielen noch weitere
Faktoren eine gewisse Rolle:
die Herkunft der Kryptowährungen: Wurden sie geschenkt oder weitervererbt? Dann
ist selten oder niemals die Rede von einer Spekulation und werden die Gewinne
nicht versteuert. Wurden Darlehen aufgenommen? Dann ist in der Praxis schon die
Rede von einer Spekulation, und wird die Steuerbehörde den Ertrag immer als
diverses Einkommen besteuern.
Anlagestrategie: wie viele Transaktionen finden statt? Gibt es eine
Anlagestrategie? Wird eine Software eingesetzt?
Je nachdem ob die Rede von
einem durchdachten Handel mit Kryptowährungen eventuell in Verbindung mit
anderen Anlagen ist, dürften die Gewinne eher besteuert werden als
verschiedenes Einkommen oder sogar als berufliches Einkommen.
Dauer: wie lange läuft dies schon?
Unterstützung: Lassen Sie sich von Profis aus dem Sektor betreuen und
beraten?
Gesellschaften
Für Gesellschaften, die sich mit Kryptowährungen befassen, ist alles etwas
einfacher: alle Einkünfte, die eine Gesellschaft erwirbt, sind ohnehin
berufliche Einkünfte.
Eventuelle Probleme kann es eher mit der Abzugsfähigkeit der beruflichen Kosten
ergeben, weil im Gegensatz zu den Einkommen sind die Ausgaben einer Gesellschaft
nicht per definitionem Berufseinkünfte. Die Ausgaben müssen getätigt werden, um
Einkünfte zu erwerben oder zu bewahren. Zudem wird allgemein angenommen, dass
die Kosten auch zum gesellschaftlichen Ziel des Unternehmens passen. Obwohl die
Rechtsprechung in den vergangenen Jahren diesen Aspekt weniger betont, ist es
dennoch anzuraten, sich einmal anzuschauen, wie die Statuten Ihrer Gesellschaft
die spekulative oder nicht spekulative Verwendung von Geldern für Anlagen
behandeln.
Verlust
Eine Einstufung als diverses Einkommen hat den Vorteil, dass die Erträge aus
den Kryptoanlagen nicht zum beruflichen Einkommen hinzugefügt werden, sondern
getrennt zu 33 % besteuert werden. Die Kosten sind abzugsfähig.
Die Verluste sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Es gibt keine
Konsolidierung der unterschiedlichen Arten an diversen Einkünften, die Sie
empfangen. Es kann sogar günstiger sein, eine Einstufung als Berufseinkommen zu
erhalten, weil Sie dann die Verluste bei Ihren Anlagen nicht allein von Ihren
Anlagegewinnen, sondern ebenfalls von Ihren anderweitigen Einkünften in Abzug
bringen können.
Gehen Sie daher nicht zu leichtsinnig damit um: der Fiskus wird verstehen,
weshalb Sie plötzlich behaupten, beruflich mit Anlagen zu tun zu haben. Der
Fiskus kann zudem in der Zukunft, wenn Sie wieder Gewinne einfahren, diese
Gewinne als Berufseinkommen sehen. Schlimmer noch: der Fiskus kann auch die
Vergangenheit untersuchen und Ihnen die Rechnung für die beruflichen Gewinne,
die Sie früher eingestrichen haben, präsentieren