Höhere Befreiung von Einkommensteuervorauszahlung für KMB

Als Arbeitgeber müssen Sie von den Löhnen und Gehältern, die Sie Ihren Mitarbeitern auszahlen, eine Einkommensteuervorauszahlung einbehalten. Diese einbehaltene Einkommensteuervorauszahlung müssen Sie anschließend an das Finanzamt überweisen. Kleine Betriebe brauchen 1 % der Einkommensteuervorauszahlung jedoch nicht überweisen. Ab dem 1. Januar 2014 wird dieser Befreiungsprozentsatz für kleine Gesellschaften auf 1,12 % erhöht.

Ausnahme von der Weiterzahlungspflicht 

Im Prinzip muss jeder Arbeitgeber die von ihm einbehaltene Einkommensteuervorauszahlung komplett dem Finanzamt überweisen. Davon gibt es allerdings einige Ausnahmen. Z. B. brauchen wissenschaftliche Institute bis zu 80 % der Einkommensteuervorauszahlung nicht weiterzahlen. Auch für Unternehmen gilt eine Befreiung. Allerdings eine viel kleinere.

Die Befreiung von der Weiterzahlung der Einkommensteuervorauszahlung wurde schon im Jahr 2007 als eine 'strukturelle Abgabensenkung für Unternehmen' eingeführt. Ursprünglich betrug die Befreiung nur 0,25 %, aber diese wurde ab dem 1. Januar 2010 auf 1 % erhöht.

Die Befreiung gilt für ...

Diese Befreiung gilt für:

Arbeitgeber, die unter das KAA-Gesetz fallen;

Zugelassene Zeitarbeitsunternehmen, die diesen Arbeitgebern Teilzeitkräfte überlassen;

einige autonome Staatsbetriebe: die öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaften Belgacom, NMBS/SNCB-Holding, NMBS/SNCB, Infrabel und bpost.

Befreiung erhöht auf 1,12 %

Am 1. Januar 2014 ist die Befreiung von der Weiterzahlung der Einkommensteuervorauszahlung für KMB-Arbeitgeber von 1 % auf 1,12 % erhöht worden. Diese Maßnahme wurde von der Regierung im Rahmen ihrer Wirtschaftsaufschwungsstrategie ergriffen, um die Wirtschaft zu fördern und die Konkurrenzkraft der Unternehmen zu stärken.

Das bedeutet, dass kleine und mittlere Betriebe (KMB) ab 1. Januar 2014 nur 98,88 % der Einkommensteuervorauszahlung von den Löhnen und Gehältern, die sie ihrem Personal auszahlen, an das Finanzamt überweisen müssen. Beachten Sie allerdings: Die Einkommensteuervorauszahlung muss von diesen Löhnen und Gehältern trotzdem vollständig einbehalten werden. Die Befreiung gilt nur für die Weiterzahlungspflicht, nicht für die Einbehaltung der Einkommensteuervorauszahlung.

Die Berechnungsgrundlage für diese Befreiung ist der Bruttobetrag der Löhne und Gehälter vor der Einbehaltung der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge.

Aber nur für KMB

Die Erhöhung gilt nur für KMB, mit anderen Worten: Gesellschaften, die aufgrund Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuchs als 'klein' betrachtet werden. Auch natürliche Personen, die keine Gesellschaft gegründet haben, aber die Kriterien erfüllen, die in diesem Artikel 15 vorgesehen sind, kommen in Betracht.

Kleine Gesellschaften sind Gesellschaften, die während des letzten und vorletzten Geschäftsjahres nicht mehr als eines der folgenden Kriterien überschritten haben:

Bilanzsumme: 3.650.000 EUR;

Umsatz (exkl. MwSt.): 7.300.000 EUR;

Belegschaft: 50.

Wenn der Jahresdurchschnitt der Belegschaft mehr als 100 Arbeitnehmer beträgt, ist die Gesellschaft auf jeden Fall 'groß'.

Eine große Gesellschaft kann sich nicht künstlich in 'kleine' Gesellschaften aufteilen. Bei Konzernen werden die Kriterien schließlich für die ganze Firmengruppe beurteilt.