Kleinunternehmen und Mehrwertsteuer: Schwelle wird auf 15.000 EUR erhöht

Kleine Mehrwertsteuerpflichtige, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, können sich, wenn sie es wollen, in das System der besonderen Mehrwertsteuer für „Kleinunternehmen“ einstufen lassen. Die Schwelle, um als „Kleinunternehmen“ gelten zu können, wird ab dem 1. April 2014 auf 15.000 EUR erhöht. Damit kann eine ganze Menge an bürokratischem Aufwand vermieden werden. Ein Nachteil ist, dass die Unternehmen ihre bezahlte Mehrwertsteuer nicht mehr absetzen können. Wir wägen die Pros und Kontras gegeneinander ab.

Kleinunternehmen: höchstens 15.000 EUR Umsatz (ab 1. April 2014)

„Kleinunternehmen“ sind Unternehmen, die einen Jahresumsatz von bisher höchstens 5.580 EUR erzielen (diese Schwelle wird ab dem 1. April im Prinzip auf 15.000 EUR erhöht). Es spielt keine Rolle, ob das „Kleinunternehmen“ eine Gesellschaft oder ein Selbstständiger ist, der in seinem Ein-Mann-Betrieb oder als Freiberufler arbeitet. Sogar eine VoG kommt in Betracht.

Einige Geschäfte sind prinzipiell ausgeschlossen: die Übertragung neuer Gebäude, die gelegentliche Lieferung neuer Beförderungsmittel, die Lieferung von Tabakerzeugnissen, Lieferung des Fangs von Fischern in einer kommunalen Fischversteigerung, Lieferungen eines nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen und Arbeiten an Immobilien. Unternehmen, die diese Tätigkeiten entfalten, sind sowieso von der Sonderregelung ausgeschlossen. Sogar wenn ihr Jahresumsatz die Schwelle nicht überschreitet.

Außerdem sind Unternehmen, die im Hotel- und Gaststättengewerbe tätig sind und ihren Gästen einen Kassenzettel aus einer Registrierkasse aushändigen müssen, vom System ausgeschlossen.

Zu beachten: der Begriff „Kleinunternehmen“ hat überhaupt nichts mit dem Begriff „kleine Gesellschaft“ zu tun, der in Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuchs definiert wird und für verschiedene Sondersysteme in der Körperschaftssteuer von Bedeutung ist.

Wie wird der Umsatz des Unternehmens bestimmt?

Der Umsatz besteht (bei dieser Regelung) aus dem Betrag der Geschäfte, die der Mehrwertsteuer unterworfen wären, wenn sie von einem normalen Steuerpflichtigen unter der normalen Mehrwertsteuerregelung getätigt werden, zuzüglich der Summe aus den folgenden befreiten Tätigkeiten: Ausfuhr und innergemeinschaftliche Lieferungen sowie der Betrag, der aus den folgenden freigestellten Geschäften hervorgeht, wenn sie nicht nebensächlich sind: Immobiliengeschäfte, Finanzgeschäfte und (Rück)Versicherungsgeschäfte.

Die folgenden Geschäfte werden bei der Berechnung des Umsatzes nicht berücksichtigt: Übertragung von materiellen oder immateriellen Betriebsmitteln, von der Regelung ausgeschlossene Geschäfte, Geschäfte von Agrarunternehmern, andere als die oben erwähnten freigestellten Geschäfte und im Ausland getätigte Geschäfte.

Pro: weniger administrative Verpflichtungen

Ein großer Pluspunkt für Kleinunternehmen ist, dass viel weniger administrative Verpflichtungen anfallen. Es brauchen keine Monats- oder Quartalsanzeigen eingereicht werden und keine Bücher für eingehende und ausgehende Rechnungen geführt werden.

Aber der Vorteil wird geringer, weil ...

Trotzdem hat auch ein Kleinunternehmen bestimmte administrative Pflichten:

eine Betriebsmitteltabelle aufstellen und führen: diese ist notwendig, um später eine „Korrektur“ vornehmen zu können, wenn Sie (erneut oder zum ersten Mal) von der Sonderregelung für „kleine Unternehmen“ zur normalen Regelung wechseln;

jedes Jahr eine Kundenliste einreichen;

Verkaufsrechnungen für Lieferungen oder Dienstleistungen ausstellen, die keine Befreiung von der Fakturierung erlauben;

auf ausgehenden Rechnungen vermerken, dass das Kleinunternehmen der Steuerbefreiungsregelung unterliegt und keine Mehrwertsteuer anwendbar ist.

Pro: keine Mehrwertsteuer auf Ihren Umsatz anrechnen

Ein kleines Unternehmen ist nicht der Mehrwertsteuer unterworfen und braucht also auf den von ihm getätigten Lieferungen und erbrachten Dienstleistungen keine Mehrwertsteuer anzurechnen. Es muss also auch keine Mehrwertsteuer an das Finanzamt abführen.

Kontra: kein Abzug der selbst bezahlten Mehrwertsteuer

Die Kehrseite der Medaille der Freistellung ist die Unmöglichkeit, selbst Mehrwertsteuer abzusetzen.

Kontra: möglicherweise ist eine „Korrektur“ erforderlich

Wenn Sie vom regulären System zur Sonderregelung wechseln, müssen Sie möglicherweise eine Korrektur durchführen, wenn Sie weiterhin Betriebsmittel verwenden, für welche die Korrekturfrist noch nicht abgelaufen ist. Für normale Betriebsmittel beträgt die Korrekturfrist fünf Jahre, für Immobilien fünfzehn Jahre.

Die Korrektur drängt sich auf, weil Sie die Mehrwertsteuer für die Betriebsmittel bereits ganz abgesetzt haben, aber während der Zeit, in der Sie als „Kleinunternehmen“ fungieren, kein Recht auf den Abzug der Mehrwertsteuer haben.

Beispiel

Ihr Unternehmen fällt unter die normale Regelung. Sie kaufen eine Maschine für 10.000 EUR und zahlen 2.100 EUR Mehrwertsteuer, die Sie sofort absetzen können. Zwei Jahre später entscheiden Sie sich für das Sondersystem für Kleinunternehmen. Die Korrekturfrist ist noch nicht abgelaufen (es sind erst zwei der fünf Jahre vergangen). Also müssen Sie 3/5 der abgesetzten Mehrwertsteuer korrigieren: 2.100 × 3/5 = 1.260 EUR. Diesen Abzug haben Sie im Erwerbsjahr der Maschine zu viel abgesetzt und müssen Sie an das Finanzamt zurückzahlen.

Aber der Nachteil wird geringer, weil ...

Die Korrektur wirkt auch in die andere Richtung. Mit anderen Worten: wenn Sie von der Sonderregelung auf das reguläre System übergehen, dürfen Sie eine Korrektur zu Ihren Gunsten vornehmen.

Beispiel

Sie sind ein Kleinunternehmen und kaufen Büromöbel für 3.000 EUR + 630 EUR Mehrwertsteuer. Sie haben kein Abzugsrecht. Ein Jahr später entscheiden Sie sich für die normale Regelung. Jetzt sind Sie ein normaler Mehrwertsteuerpflichtiger mit Abzugsrecht. Die Korrekturfrist ist noch nicht vorbei. Jetzt können Sie also noch nachträglich ein Teil der Mehrwertsteuer auf die Büromöbel absetzen: 630 × 4/5 = 504 EUR.

Ein Wahlsystem

Unternehmen, welche die Anforderungen erfüllen, werden im Prinzip automatisch der Sonderregelung unterworfen. Wenn Sie das nicht wollen, müssen Sie es der Verwaltung mitteilen.

Weil die Schwelle jetzt erhöht wird, werden nun weitere Unternehmen, die bisher die Bedingungen nicht erfüllt haben, zu „Kleinunternehmen“. Zur Regelung ihrer Situation wurde die folgende Lösung ausgearbeitet. Das Unternehmen unterliegt dem System für Kleinunternehmen ab ...

1. April 2014: ein Unternehmen, das im vorigen Jahr einen Umsatz in Höhe von höchstens 15.000 EUR hatte, kann auf der Grundlage eines administrativen Entgegenkommens schon ab dem 1. April unter die Regelung der Kleinunternehmen fallen, muss dies aber spätestens am 21. März ausdrücklich beim zuständigen Mehrwertsteuerkontrollamt beantragt haben;

1. Juli 2014: ein Unternehmen, das voriges Jahr einen Umsatz von höchstens 15.000 EUR erzielt hat, fällt automatisch unter das System des Kleinunternehmen, kann aber die normale Regelung vorziehen, indem es seine Entscheidung spätestens am 1. Juni 2014 dem zuständigen Mehrwertsteuerkontrollamt mitgeteilt hat;

1. Januar 2015: ein Unternehmen darf im letzten Quartal 2014 und spätestens vor dem 15. Dezember beim zuständigen Mehrwertsteuerkontrollamt beantragen, ab dem 1. Januar 2015 unter die Regelung zu fallen.

Wenn Sie sich für die normale Regelung entscheiden, bedeutet dies, dass Sie Mehrwertsteuer zahlen müssen und absetzen können, sowie administrative Verpflichtungen einhalten müssen (z. B. regelmäßige Erklärungen) ...