Schutz des Hauptwohnsitzes Selbstständiger wird auf Selbstständige im Nebenberuf erweitert

Selbstständige im Hauptberuf können beim Notar eine Erklärung ablegen, um ihr Haus gegen Pfändung durch Gläubiger schützen zu lassen. Seit dem 13. Februar 2014 ist dieses Schutzverfahren erweitert worden. Nicht nur ein Selbstständiger im Hauptberuf, sondern auch der Selbstständige im Nebenberuf und der Selbstständige, der nach seiner Pensionierung berufstätig ist, können solch eine Erklärung ablegen. Der Selbstständige muss für diesen Schutz auch weniger bezahlen.

Rechtlicher Status des Selbstständigen: Ein-Mann-Betrieb oder Gesellschaft

Wer eine Berufstätigkeit als Selbstständiger beginnt, kann zwischen der Gründung eines Ein-Mann-Betriebs (natürliche Person) oder einer Gesellschaft (juristische Person) wählen. Der Ein-Mann-Betrieb unterliegt weniger gesetzlichen und administrativen Verpflichtungen, aber Selbstständige (im Hauptberuf), die ihre Berufstätigkeit nicht im Rahmen einer Gesellschaft ausüben, bürgen gegenüber ihren Gläubigern mit ihrem ganzen Vermögen (inkl. der Wohnung der Familie). Seit dem 8. Juni 2007 können sie ihre Wohnung gegen die Pfändung ihrer Gläubiger schützen lassen. In einem Gesetz vom 15. Januar 2014 (BS 3. Februar 2014) wird dieser gesetzliche Schutz der Wohnung auf natürliche Personen erweitert, die nebenberuflich oder nach ihrer Pensionierung als Selbstständige tätig sind. Die Wohnung, die geschützt wird, ist die Wohnung, in welcher der Selbstständige gemeinsam mit seiner Familie seinen Hauptwohnsitz hat. Es ist also nicht unbedingt die Wohnung, mit der er im Bevölkerungsregister eingetragen ist.

Anwendungsbereich der Immunitätserklärung gegen Pfändungen

Als Selbstständiger können Sie Ihre sachlichen Rechte an der Immobilie, in der sich Ihr Hauptwohnsitz befindet (Wohnung), für immun gegen Pfändungen erklären. Die Nichtpfändbarkeit bezieht sich auf jedes sachliche Recht (Eigentum, Nießbrauch, bloßes Eigentum, Erbpacht, Erbbaurecht) mit Ausnahme des Nutzungsrecht und des Wohnrechts. Sie legen die Immunitätserklärung gegen Pfändung beim Notar ab. Die Notarurkunde wird im Grundbuchamt eingetragen.

Wenn Sie die Immobilie zugleich für berufliche Zwecke und als Wohnung verwenden, gelten besondere Regeln, und es muss in der Erklärung deutlich zwischen dem Teil, den Sie als Hauptwohnsitz, und dem Teil, den Sie für berufliche Zwecke verwenden, unterschieden werden. In der Beschreibung wird die Fläche jedes Teils aufgeführt. Die vollständige Wohnung wird geschützt, wenn der berufliche Teil weniger als 30 % der Gesamtfläche der Wohnung einnimmt. Wenn der berufliche Teil 30 % oder mehr der Gesamtfläche einnimmt, genießt nur der privat benutzte Teil den Schutz. In diesem Fall muss vorab eine Satzung aufgesetzt werden. Bestehende Miteigentumsvereinbarungen in Bezug auf die Immobilie müssen geändert werden.

Umfang des Schutzes: neue berufliche Schulden

Die Immobilitätserklärung gegen Pfändung schützt Ihre Wohnung nur gegen gewerbliche oder beruflich bedingte Schulden. Der Pfändungsschutz gilt nur für die „neuen“ gewerblichen Schulden, die im Rahmen Ihrer Berufstätigkeit entstehen. Damit sind die Schulden gemeint, die nach der Bekanntmachung der Erklärung entstanden sind. Die offizielle Unpfändbarkeit gilt also nicht rückwirkend.

Gemischte Schulden, die sowohl mit Ihrem Privatleben als auch mit Ihrer Berufstätigkeit zusammenhängen, fallen nicht unter den Pfändungsschutz.
Die Erklärung hat auch keine Auswirkung, wenn Sie haftbar gemacht werden oder bei Forderungen aufgrund einer Straftat (z. B. wenn Ihnen ein schwerer Fehler unterläuft, durch den Ihre Firma in Konkurs geht und für den Sie persönlich haften).

Pfändungsschutz nach Konkurs, Änderung oder Beendung der selbstständigen Tätigkeit

Die Immunitätserklärung gegen Pfändung wirkt weiterhin rückwirkend, wenn Sie die Eigenschaft als Selbstständiger verlieren, sogar nach einem Konkurs. Sie behält auch ihre Wirkung bei einer Änderung oder Beendung der selbstständigen Tätigkeit.

Außerdem können Sie (unter bestimmten Bedingungen) jederzeit von der Erklärung absehen. Dazu ist dasselbe Verfahren wie beim Ablegen der Erklärung zu verfolgen (Notar und Überschreibung im Register des Grundbuchamtes). Die Erklärung wird daraufhin betrachtet, als hätte sie niemals existiert, und die Löschung wirkt sich gegenüber allen Gläubigern aus. Die Folge des Verzichts auf den Vorteil der Erklärung in Bezug auf eine oder mehrere Forderungen ist der Verzicht auf den Vorteil der Erklärung hinsichtlich aller Forderungen.
Wenn derjenige stirbt, der die Erklärung getätigt hat, wird die Erklärung widerrufen. Diese Widerrufung wirkt sich ausschließlich auf zukünftige Verbindlichkeiten aus.

Wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz schützen wollen, brauchen Sie übrigens nicht mehr den Pauschalbetrag in Höhe von 500 Euro für die Verfahrenskosten zu bezahlen. Bei der Beantragung einer Immunitätserklärung gegen Pfändung zahlen Sie nur noch die tatsächlichen Kosten mit einem Mindestbetrag in Höhe von 120 Euro.