Revision der abgesetzten Mehrwertsteuer: wie geht das genau vor sich?

Steuerpflichtige können die Mehrwertsteuer, die sie auf die Produkte und Dienstleistungen zahlen, die sie für ihre der Mehrwertsteuer unterworfene Berufstätigkeit verwenden, unmittelbar vollständig absetzen. Geänderte Umstände können jedoch mit sich bringen, dass in der Vergangenheit zu viel oder zu wenig Mehrwertsteuer abgezogen wurde. In diesen Fällen wird der Abzug revidiert, um die Situation zu berichtigen. In diesem Beitrag konzentrieren wir uns auf die Revision des Abzugs der Mehrwertsteuer, die auf die Betriebsmittel erhoben wurde.

Was sind Betriebsmittel?

Betriebsmittel sind bewegliche oder unbewegliche Güter und Dienstleistungen, die auf eine nachhaltige Weise im Unternehmen als Arbeitsgeräte oder Betriebsmittel verwendet werden, z. B. die Computer des Personals, die Maschinen in einer Fabrik, die Fahrzeuge im Fuhrpark, das Gebäude, in welchem die Berufstätigkeit ausgeübt wird ... Kleinere Büroartikel und dergleichen fallen außerhalb der Definition von Betriebsmitteln, weil ihr Wert zu gering ist.

Warum revidieren?

Beim Erwerb eines Betriebsmittels kann ein Steuerpflichtiger die darauf bezahlte Mehrwertsteuer unmittelbar und vollständig absetzen.

Beispiel 1

Die PGmbH New Solutions kauft am 24. Januar 2014 einen neuen Computer im Wert von 1.000 EUR (+ 210 EUR MwSt.) für die Sekretärin des Geschäftsführers. Dieser Computer ist ein Betriebsmittel. Die Mehrwertsteuer (210 EUR) darf unmittelbar abgezogen werden. Mit anderen Worten: die PGmbH kann diese 210 EUR absetzen.

Es kann allerdings sein, dass im Laufe der Zeit (1) das Betriebsmittel nicht mehr für die Berufstätigkeit des Steuerpflichtigen verwendet wird, oder (2) dass der Steuerpflichtige eine befreite Tätigkeit ausübt oder seine beruflichen Tätigkeiten aufgibt, sodass er kein Abzugsrecht mehr hat. In all diesen Fällen hat der Steuerpflichtige eigentlich zu viel Mehrwertsteuer abgezogen. Das muss 'revidiert' werden. Zu diesem Zeitpunkt wird der betroffene Gegenstand schließlich nicht mehr als Betriebsmittel verwendet. Der Steuerpflichtige wird zu einem gewöhnlichen Konsumenten und muss demnach auch die Mehrwertsteuer auf die Güter, die er gebraucht oder verbraucht, tragen.

Natürlich ist es logisch, dass auch Betriebsmittel nach einer Weile nicht mehr als solche eingesetzt werden, deshalb geht der Zeitraum, in dem revidiert werden kann, nicht ewig weiter. Die Revisionsfrist dauert fünf Jahre für bewegliche Güter und fünfzehn Jahre für Immobilien.

Beispiel 2

Im März 2016 beschließt die PGmbH New Solutions, den Computer nicht mehr zu verwenden. Die abgezogene Mehrwertsteuer muss revidiert werden. Die Revisionsfrist läuft zu diesem Zeitpunkt zwei Jahre: 3/5 der Mehrwertsteuer wurde also zu viel abgezogen: 210 × 3/5 = 126 EUR müssen an das Finanzamt zurückerstattet werden.

Beispiel 3

Jan ist Bäcker. 2004 kaufte er ein neues Betriebsgebäude mit Mehrwertsteuer. Kosten: 250.000 + 21 % MwSt. Die MwSt. (52.500 EUR) wird zu diesem Zeitpunkt vollständig abgezogen. Im Jahr 2014 entscheidet er jedoch, seine Berufstätigkeit aufzugeben. Es sind seit dem Erwerb zehn Jahre vergangen, die fünfzehnjährige Revisionsfrist für Immobilien läuft also noch. Die abgezogene Mehrwertsteuer muss also zu 5/15 revidiert werden: 5/15 × 52.500 = 17.500 EUR müssen zurückgezahlt werden.

Es geht auch anders herum

Manchmal kann eine Revision auch in die andere Richtung erfolgen, z. B. wenn jemand, der früher eine Berufstätigkeit ausübte, für die er kein Abzugsrecht hatte, eine Tätigkeit ausüben wird, für die ein Abzugsrecht besteht. Dieser darf dann sein 'historisches' Abzugsrecht ausüben, insofern diese Güter noch für die Berufstätigkeit verwendet werden. Das ist zum Beispiel der Fall, da durch die Gesetzesänderung seit Beginn 2014 Dienstleistungen von Rechtsanwälten nicht mehr befreit sind. Anwälte können die Mehrwertsteuer, die sie in der Vergangenheit nicht absetzen konnten, jetzt verrechnen.