Mehrwerte auf Aktien: vier Hypothesen

Wenn Ihre Gesellschaft Aktiengewinne erzielt, können diese Mehrwerte verschiedenen Steuersystemen unterworfen werden. Je nach dem System ist der Mehrwert befreit oder wird zu einem anderen Satz (z. B. 0,4 % bzw. 25 %) versteuert. Welches System angewandt wird, hängt unter anderem davon ab, ob Ihre Gesellschaft groß oder klein ist, wie lange Sie die Aktien behalten ...

Unter Aktien wird hier verstanden: alle Anteile, bei denen die Erträge als Dividende angegeben werden. Es handelt sich also nicht nur um Aktien, die das Stammkapital der Gesellschaft verbriefen. Auch Gewinne auf Dividendenscheinen fallen unter die hier beschriebene Regelung. Diese Systeme gelten nicht für Bezugsrechte, Warrants, Wandelschuldverschreibungen und Optionen auf Aktien.

Hypothese (1): Befreiung, wenn die Schätzungsbedingung erfüllt wird

Mehrwerte auf Aktien werden von der Steuer befreit, wenn eventuelle Erträge aus diesen Aktien (z. B. Dividenden) für den Abzug als „endgültig besteuerte Einkünfte“ (EBE) in Betracht kommen sollten. Zu den Bedingungen für diese Befreiung sind demnach die Anwendungsbedingungen des EBE-Abzugs zu betrachten. Nur die Schätzungsbedingung der EBE muss erfüllt werden, d. h. dass die ausgezahlten Dividenden bei der ausschüttenden Gesellschaft schon einmal besteuert worden sein müssen. M. a. W.: die Befreiung gilt nicht für Aktien von Gesellschaften, die in Ländern angesiedelt sind, in denen sie nicht besteuert werden, oder wenn sie einem 'erheblich günstigen' Steuersystem als in Belgien unterworfen sind.

Ob diese Bedingung erfüllt ist, wird zum Zeitpunkt der Realisierung des Mehrwerts bestimmt (= bei der Veräußerung der Aktien).

Hypothese (2): 25 %, wenn die Aktien weniger als ein Jahr in vollem Eigentum behalten wurden

Um die Befreiung nutzen zu können, muss die Gesellschaft die Aktien mindestens ein Jahr ununterbrochen in vollem Eigentum halten. Aktienbesitz im Nießbrauch reicht nicht aus.

Wenn die Haltezeit nicht eingehalten wurde, wird der Mehrwert einer Steuer von 25 % unterworfen (erhöht um 3 % ergänzende Krisensteuer ergeben sich 25,75 %).

Für Aktien, die bei einem steuerneutralen Geschäft erworben wurden, wird bei der Berechnung der Haltezeit der Tag berücksichtigt, an dem die Aktien von der einbringenden oder der übernommenen Gesellschaft übernommen wurden.

Beispiel

Gesellschaft A hat am 12. März 2013 ein Aktienpaket X gekauft. Am 11. Oktober 2013 wird A von der Gesellschaft B übernommen. Am 13. März 2014 verkauft B das Aktienpaket X. Um zu beurteilen, ob B die Haltezeit von einem Jahr in vollem Eigentum eingehalten hat, wird nicht der 11. Oktober 2013 (Datum der Übernahme), sondern der 12. März 2013 in Betracht genommen (der Tag, an dem die übernehmende Gesellschaft die Aktien erworben hat). Die Haltezeit wird also eingehalten.

Hypothese (3): 0,4 % Steuer, wenn die Gesellschaft 'groß' ist

Sogar wenn die Bedingungen in Hypothese (1) und (2) erfüllt sind, ist ein Mehrwert auf Aktien trotzdem besteuerbar, wenn die realisierende Gesellschaft im Sinne von Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuchs nicht klein ist. Dazu gelten Kriterien wie Bilanzsumme, Umsatz und Belegschaftsgröße.

Der Tarif dieser Mehrwertsteuer auf Aktien von 'großen' Gesellschaften beträgt 0,4 % (erhöht um 3 % ergänzende Krisensteuer ergeben sich 0,412 %).

Hypothese (4): der reguläre Tarif, wenn die Einkünfte nicht für den EBE-Abzug in Betracht kommen

Wenn die Aktien nicht für den EBE-Abzug in Betracht kommen, sind die eventuellen Mehrwerte zu dem Satz besteuerbar, zu dem die anderen Gewinne des Unternehmens besteuert werden (normalerweise also 33,99 % Gesellschaftssteuer).