Wer zahlt im Jahr 2014 wieviel Gesellschaftsbeitrag?

Der Gesellschaftsbeitrag 2014 bleibt gegenüber 2013 unverändert. Der Grenzbetrag zur Unterscheidung zwischen großen und kleinen Gesellschaften wurde auf den Verbraucherpreisindex abgestimmt. Der Gesellschaftsbeitrag muss im Prinzip spätestens am 30. Juni 2014 gezahlt werden. Neugegründete Personengesellschaften, Gesellschaften in finanziellen Problemen und Gesellschaften, die beweisen, dass sie während des gesamten Kalenderjahres keine Handelsgeschäfte oder bürgerliche Aktivitäten ausgeübt haben, können freigestellt werden.

Wer und wer nicht?

Der jährliche Gesellschaftsbeitrag ist eine Pauschale zur Finanzierung des Sozialsicherheitssystems der Selbstständigen. Alle Gesellschaften, die der belgischen Gesellschaftssteuer oder der belgischen Nichtansässigensteuer unterworfen sind, müssen innerhalb von drei Monaten nach der Hinterlegung ihres Gesellschaftervertrags einer Sozialversicherungskasse beitreten und den jährlichen „Beitrag zu Lasten der Gesellschaften für das System der sozialen Sicherheit der Selbstständigen“ bzw. „Gesellschaftsbeitrag” zahlen. VoG, faktische Vereinigungen und bürgerliche Gesellschaften, die keine Handelsform angenommen haben, sind freigestellt.

Beitragsjahr 2014

Der Gesellschaftsbeitrag hängt von der Bilanzsumme des vorletzten abgeschlossenen Geschäftsjahres der Gesellschaft ab. Unter Bilanzsumme versteht man den gesamten Buchwert der Aktiva der betreffenden Gesellschaft. Die Summe der Aktiva entspricht der Rubrik 20/58 des Jahresabschlusses (Verk. 2 für die vereinfachte Fassung und Voll. 2 für die vollständige Fassung).

Die Gesellschaften hinterlegen ihren Jahresabschluss bei der Bilanzzentrale der Belgischen Nationalbank (BNB). Auf der Grundlage dieser Angaben wird bestimmt, welche Gesellschaften den niedrigen und welche den hohen Beitrag zu zahlen haben. Seit 2004 gibt es zwei Pauschalbeiträge. Im Jahr 2014 bezahlen Sie:

347,50 €, wenn Ihre Gesellschaft im vorletzten abgeschlossenen Geschäftsjahr (also 2012) eine Bilanzsumme hatte, die kleiner oder gleich 646.787,86 € betrug (vorher: 641.556,65 €) oder

868,00 €, wenn Ihre Gesellschaft im vorletzten abgeschlossenen Geschäftsjahr (also 2012) eine Bilanzsumme von mehr als 646.787,86 € hatte (vorher: 641.556,65 €).

Neugegründete Gesellschaften können auf kein vorletztes abgeschlossenes Geschäftsjahr zurückblicken, auf dessen Grundlage die Beitragskategorie ermittelt werden kann. Sie zahlen den niedrigen Beitrag in Höhe von 347,50 €.

Wenn Ihre Gesellschaft im Laufe eines Jahres gegründet wird, muss für dieses Jahr der vollständige Gesellschaftsbeitrag bezahlt werden. Der Gesellschaftsbeitrag ist unteilbar.

Im Prinzip Zahlung vor dem 1. Juli des Beitragsjahres

Der Gesellschaftsbeitrag muss im Prinzip spätestens am 30. Juni des Beitragsjahres geleistet werden. Gesellschaften, die ihre Rechtspersönlichkeit erst nach dem 1. April erhalten haben, müssen gegen Ende des dritten Monats zahlen, der auf den Tag folgt, an dem sie ihre Rechtspersönlichkeit erworben hat. Wenn Ihre Gesellschaft z. B. am 19. Mai Rechtsperson wird, zahlen Sie spätestens am 31. August.

Gesellschaften, die ihren Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, wird pro Monat Verspätung eine Erhöhung um 1 % berechnet. Bei höherer Gewalt oder in anderen „beherzigenswerten Fällen“ kann die Gesellschaft bei ihrer Sozialversicherungskasse die Aufhebung dieser Erhöhung beantragen. Die Kasse leitet den Antrag an das Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbstständige (LISVS) weiter.

Tätige Teilhaber, Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer haften solidarisch für die Zahlung der Beiträge, Erhöhungen und Kosten. Die Erhöhungen sind amtshalber und ohne Mahnungen fällig.

Befreiung von der Zahlung des Gesellschaftsbeitrags

Neugegründete Personengesellschaften, die bei ihrer Sozialversicherungskasse die erforderlichen Belege einreichen, können eine vorübergehende Befreiung von der Zahlung des Gesellschaftsbeitrags erreichen. Die vorübergehende Befreiung gilt für die ersten drei Jahre ab dem Erwerb der Rechtspersönlichkeit (durch Hinterlegung des Gesellschaftsvertrags bei der Geschäftsstelle des Handelsgerichts). Es geht dabei um Personengesellschaften, d. h. alle Gesellschaften außer den Kapitalgesellschaften wie Aktiengesellschaften (AG) und Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA). Die Gesellschaft muss als Handelsunternehmen in der Zentralen Unternehmensdatenbank eingetragen sein. Bürgerlichen Gesellschaften (Ärzte und andere freie Berufe) wird keine Befreiung gewährt. Außerdem dürfen die Geschäftsführer und die Mehrheit der tätigen Teilhaber, die keine Geschäftsführer sind, in einem Zeitraum von zehn Jahren vor dem Zeitpunkt, an dem die Gesellschaft Rechtspersönlichkeit erhält, nicht mehr als drei Jahre selbstständig gewesen sein.

Die Befreiung wird pro Jahr entschieden. Die Bedingungen müssen jedes Jahr aufs Neue erfüllt werden.

Gesellschaften mit finanziellen Problemen, nämlich 1. Gesellschaften, die durch ein Urteil des Handelsgerichts für zahlungsunfähig erklärt worden sind, 2. Gesellschaften in einem gerichtlichen Vergleich und 3. Gesellschaften in Liquidation, von denen ein Auszug aus der Abwicklungsakte in den Beilagen des Belgischen Staatsblatts veröffentlicht wurde, können eine permanente Befreiung erwirken.

Auch Gesellschaften, die beweisen, dass sie während des vollständigen Kalenderjahres keine einzige Handels- oder bürgerliche Aktivität ausgeübt haben, können befreit werden. Sie benötigen eine entsprechende Bescheinigung der Verwaltung der direkten Steuern (Abteilung Gesellschaften). Diese Nicht-Aktivität wird Fall für Fall anhand objektiver Kriterien beurteilt. Das Kriterium, das vom Finanzminister als Beispiel genannt wird, nämlich der Nullumsatz, erlaubt festzustellen, dass eine Gesellschaft keine Geschäftstätigkeiten ausgeübt hat, aber es gibt auch andere Elemente. Zum Beispiel das Fortbestehen von Aktiva in der Bilanz (materielle feste Aktiva, Aktien oder Beteiligungen, Vorräte, offene Forderungen gegen den Geschäftsführer usw.) oder die Buchung von Betriebskosten (Telefongebühren, Kfz-Kosten, Reisespesen) in der Erfolgsrechnung.
Bei Gesellschaften, die im Laufe des Jahres gegründet worden sind und deren erster steuerpflichtiger Zeitraum mehr als ein Kalenderjahr dauert, braucht keine solche Nicht-Aktivitäts-Bescheinigung für das (Kalender)Jahr der Gründung eingereicht zu werden.