Beschränkung von Barzahlungen im Rahmen des Geldwäschegesetzes: Kennen Sie Ihre Grenzen!

Wissen Sie als Unternehmer, welche Rechnungsbeträge Sie bar empfangen dürfen? Das ist nicht unwichtig, denn der Anwendungsbereich des Gesetzes zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche vom 11. Januar 1993 ist seit dem 1. Januar 2014 erheblich erweitert worden und Zuwiderhandlungen werden streng gestraft. Es wird zwischen Verrichtungen in Bezug auf Immobilien und anderen Transaktionen unterschieden. Der Grenzbetrag für Barzahlungen ist auf 3.000 Euro gesenkt worden. Bei Immobiliengeschäften sind alle Barzahlungen, inklusive Anzahlungen, verboten.

Bargeld (Banknoten und Münzen) ist ein gesetzliches Zahlungsmittel. Seit dem 16. April 2012 ist es beim Verkauf von beweglichen und immobilen Gütern gesetzlich verboten, eine Barzahlung entgegenzunehmen, wenn der Gesamtpreis mehr als 5.000 € beträgt. Das ist - aufgrund des Geldwäschegesetzes vom 11. Januar 1993 - eine wichtige Ausnahme der Regel, dass Bargeld ein gesetzliches Zahlungsmittel ist und Sie im Prinzip also nicht ablehnen können, dass Ihre Kunden bar bezahlen. Diese Regelung bezieht sich auf Händler und, seit dem 16. April 2012, auch auf Dienstleister (z. B. Freiberufler, Berater oder Bauunternehmer).

Verkauf von mobilen Gütern und Dienstleistungen: bar bis 3.000 Euro

Der Höchstbetrag von 5.000 Euro für Barzahlungen ist am 1. Januar 2014 auf 3.000 Euro gesenkt worden. Beim Verkauf einer Immobilie darf ab dem 1. Januar 2014 sogar überhaupt nichts mehr bar bezahlt werden (siehe unten).
Aber für die Verkäufe von beweglichen Gütern und für Dienstleistungen ist eine Lockerung vorgesehen. Wenn die Teilzahlung höchstens 10 % des Gesamtpreises beträgt und nicht höher als 3.000 Euro ist, dürfen Sie diese Teilzahlung in Bargeld annehmen. Bei der Beurteilung des Höchstbetrags von 3.000 Euro ist der gesamte (Rechnungs)Betrag, auf den sich die (Teil)Zahlung bezieht, von Bedeutung. Mehrere Rechnungen auszustellen ist keine Option. Wenn die Rechnungen miteinander in Beziehung stehen, werden sie als ein Geschäft betrachtet, auf das die obigen Grenzen anzuwenden sind.
Solange der gesamte Verkaufspreis (inkl. MwSt.) also niedriger als 3.000 Euro ist, darf er vollständig in bar bezahlt werden. Ist der gesamte Verkaufspreis 3.000 Euro oder höher, dann darf dieser Verkaufspreis nicht bar bezahlt werden, sondern muss mit anderen Zahlungsmitteln beglichen werden (siehe unten).
Es gibt eine Ausnahme: Die Beschränkung der Barzahlungen gilt nur für den Verkauf durch einen Händler, nicht für den Verkauf durch Privatleute. Eine Veräußerung von beweglichen Gütern zwischen Privatleuten darf unbeschränkt bar bezahlt werden.

Verkauf von Immobilien: Barzahlungen verboten

Der Verkauf einer Immobilie darf seit dem 1. Januar 2014 nur noch mit einer Überweisung oder einem Scheck bezahlt werden. Das Konto, auf welches das Geld eingezahlt wird, muss immer in der Notarurkunde und im Verkaufsvertrag aufgeführt werden.
Notare und Immobilienmakler haben eine Meldepflicht gegenüber dem Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen, wenn das Verbot nicht eingehalten wird.
Bei Immobiliengeschäften sind demnach alle Barzahlungen, inklusive Anzahlungen, für jedermann verboten: Käufer oder Verkäufer, Privatperson oder Händler.
Nur die Notargebühren dürfen noch bar bezahlt werden.

Verkauf von Edelmetallen: Grenze ist 3.000 Euro

Für Edelmetalle (Gegenstände aus Silber, Gold, Platin oder in denen diese Metalle verarbeitet sind) gilt eine Sonderregelung. Es wird danach unterschieden, ob der Einkaufspreis 3.000 Euro übersteigt oder nicht. Liegt der Einkaufspreis (inkl. MwSt.) unter 3.000 Euro, dürfen Sie die Summe bar bezahlen. Beträgt der Einkaufspreis 3.000 Euro oder mehr, dürfen bis 10 % des Preises bar bezahlt werden, bei einem Höchstbetrag von 3.000 Euro.

Zahlungsmethoden

Die Absicht der Föderalregierung bei der Verschärfung des Geldwäschegesetzes besteht darin, dass wir künftig mehr Zahlungen per Überweisung oder Scheck- oder Kreditkarte tätigen sollen (Kampf gegen Steuerhinterziehung und Schwarzgeld). Neue Zahlungsmethoden für größere Beträge dürfen wir kurzfristig nicht erwarten. Es gibt genug Alternativen auf dem Markt. Wenn Sie oft unterwegs sind, können Sie mit einem mobilen Zahlungsterminal arbeiten oder einen Bankscheck verlangen. Wer eine Debet- oder Kreditkarte verwendet, kontrolliert am besten, bis zu welchem Betrag er mit welcher Karte bezahlen kann. Eventuell können Sie den Höchstbetrag vorübergehend erhöhen, wenn Sie eine größere Anschaffung planen. Eine Überweisung kann durch Ihre Bank durchgeführt werden, ist aber auch mit elektronischem Zahlungsverkehr möglich. Eine andere Alternative ist der Kundenscheck. Dieser setzt jedoch ein fundiertes Vertrauen zwischen Käufer und Verkäufer voraus.

Strenge Sanktionen

Neu ist, dass der Händler oder Dienstleister, der von einer verbotenen Barzahlung weiß, diese beim Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen melden muss. Zeigt es sich bei einer Kontrolle durch die Wirtschaftsinspektion, dass er das nicht getan hat, riskiert er eine Geldstrafe. Die Kontrolleure der Wirtschaftsinspektion dürfen alle Ihre Buchungsbelege und geschäftlichen Belege einsehen.

Die Übertretungen bei einem Verkauf von Immobilien werden mit einem administrativen Bußgeld in Höhe von 250 Euro bis 1.250.000 Euro bestraft.
Die Übertretungen beim Verkauf anderer Güter oder bei Dienstleistungen werden mit einem strafrechtlichen Bußgeld von 1.500 Euro bis 1.350.000 Euro (inkl. Zuschläge) bestraft. Dieses Bußgeld darf nicht mehr als 10 % der unberechtigterweise bar bezahlten Summen betragen.

Sowohl der Verkäufer als auch der Käufer sind für die Zahlung der Strafe verantwortlich (solidarische Haftung). Strafrechtliche Bußgelder beim Verkauf von beweglichen Gütern oder bei Dienstleistungen können Gegenstand einer administrativen gütlichen Einigung sein. In diesem Fall wird den Zuwiderhandelnden ein Betrag vorgeschlagen, bei deren Zahlung der Prozess verfällt.