Steuervorauszahlungen 2014: geringerer Erhöhungssatz

Unternehmen sind verpflichtet, Steuervorauszahlungen zu leisten. Wenn sie das versäumen, müssen sie zur Strafe eine 'Steuererhöhung' zahlen. Der Prozentsatz zur Berechnung dieser Erhöhung wird jedes Jahr neu festgelegt. Für die Vorauszahlungen dieses Jahres (Veranlagungsjahr 2015) gilt ein geringerer Erhöhungssatz als in den vorangegangenen Jahren.

Wer muss Vorauszahlungen leisten?

Sowohl bei der Personensteuer als auch bei der Körperschaftssteuer müssen Steuerpflichtige, die Gewinne oder Erträge erzielen, Vorauszahlungen leisten. Die Verpflichtung gilt u. a. für Freiberufler und Unternehmer. Auch bei Bezügen von Unternehmensleitern und mithelfenden Ehepartnern müssen Vorauszahlungen geleistet werden.

Neue Unternehmen brauchen in den ersten drei Jahren keine Vorauszahlungen zu leisten. Das gilt sowohl für diejenigen, die sich zum ersten Mal in einem selbstständigen Beruf niederlassen als auch für neue Gesellschaften, die gemäß Artikel 15 des Gesellschaftsgesetzbuchs als kleine Gesellschaften betrachtet werden. Sie brauchen keine Erhöhung zu zahlen, wenn sie keine Vorauszahlungen leisten.

Vorauszahlungstermine im Jahr 2014

Die Vorauszahlungen müssen spätestens an vier vorab festgelegten Terminen erfolgen:

Vorauszahlung 1: spätestens am 10. April 2014;

Vorauszahlung 2: spätestens am 10. Juli 2014;

Vorauszahlung 3: spätestens am 10. Oktober 2014;

Vorauszahlung 4: spätestens am 22. Dezember 2014.

Erhöhung bei ausbleibender oder unzureichender Vorauszahlung (natürliche Person)

Die Erhöhung, die auferlegt wird, wenn keine ausreichenden Vorauszahlungen geleistet werden, wird als ein Prozentsatz des Steuerbetrags berechnet. Für das Veranlagungsjahr 2015 beträgt dieser Erhöhungssatz 1,69 %. Dadurch fallen die Erhöhungen sehr viel niedriger als in den vergangenen Jahren aus.

Bei natürlichen Personen wird der Steuerbetrag zur Berechnung der fälligen Erhöhung zunächst um 6 % erhöht. Der Steuerpflichtige muss letztendlich nur 90 % dieser Erhöhung zahlen.

Beispiel

Ein selbstständiger Unternehmer muss 37 500 EUR Steuern bezahlen. Er leistet im Laufe des Jahres keine Vorauszahlungen. Die folgende Erhöhung wird fällig: Zunächst wird der Steuerbetrag um 6 % erhöht: 37.500 x 1,06 = 39.750. Auf dieser Grundlage wird die Erhöhung berechnet, die 1,69 % von 39.750 = 671,78 beträgt. Der Unternehmer wird letztendlich nur 90 % dieser Erhöhung zahlen müssen = 604,60 EUR.

Erhöhung bei keiner oder unzureichender Vorauszahlung (Gesellschaft)

Auch Gesellschaften müssen eine Steuererhöhung bezahlen, wenn sie keine Vorauszahlungen geleistet haben. Die Erhöhung wird allerdings anders berechnet: Die Erhöhung auf 106 % und die Beschränkung auf 90 % treffen in diesem Fall nicht zu.

Beispiel

Eine Gesellschaft, die 37.500 EUR Steuern zahlen muss, aber keine Vorauszahlungen geleistet hat, zahlt die folgende Erhöhung: 37.500 x 1,69 % = 633,75 EUR.

Vermeidung der Erhöhung durch ausreichende Vorauszahlungen

Indem Vorauszahlungen geleistet werden, wird die potentielle Erhöhung neutralisiert. Mit jeder Vorauszahlung nimmt der Betrag der Erhöhung ab. Dies wird anhand eines Prozentsatzes der Vorauszahlung (VA) berechnet. Auch diese Prozentsätze wurden angepasst:

VA 1 (10. April) an 2,25 %;

VA 2 (10. Juli) an 1,88 %;

VA 3 (10. Oktober) an 1,50 %;

VA 4 (22. Dezember) an 1,13 %;

im Durchschnittlich ergibt dies 1,69 % [(2,25 + 1,88 + 1,50 + 1,13)/4].

Eine Vorauszahlung im ersten Quartal bringt mehr ein als eine im zweiten, dritten oder vierten. Eine Vorauszahlung in Höhe von 20.000 EUR am 10. April verringert die mögliche Erhöhung immerhin um 450 EUR (2,25 % von 20.000 EUR), während eine gleich hohe Vorauszahlung am 22. Dezember die Erhöhung lediglich um 226 EUR verringert (1,13 % von 20.000 EUR).

Wie funktioniert das in der Praxis? Ein Beispiel für 2014 (Veranlagungsjahr 2015)

Ein kleiner oder mittelständischer Betrieb (KMB) muss für das Geschäftsjahr 2014 Steuern in Höhe von 100.000 EUR bezahlen. Wenn er keine Vorauszahlungen leistet, wird eine Erhöhung von 1.690 EUR fällig (1,69 % von 100.000 EUR). Das Unternehmen versucht, diese hypothetische Erhöhung zu vermeiden, indem es im Laufe dieses Jahres die folgenden Vorauszahlungen leistet:

am 10. April: 40.000 EUR;

im Juli wurde keine Vorauszahlung für das zweite Quartal vorgenommen;

am 10. Oktober: 44.000 EUR;

am 20. Dezember: 13.000 EUR.

Die Vorauszahlungen (VZ) gleichen die mögliche Erhöhung folgendermaßen aus:

VZ 1: 40.000 x 2,25 % =  900 EUR;

VZ 2: 0 x 1,88 % = 0 EUR;

VZ 3: 44.000 x 1,50 % = 660 EUR;

VZ 4: 13.000 x 1,13 % = 147 EUR;

Summe = 1.707 EUR.

Die mögliche Erhöhung von 1.690 EUR ist damit vollständig beseitigt.

In der Personensteuer: eine Vergünstigung für diejenigen, die zu viel vorauszahlen

In der Personensteuer geht das System noch einen Schritt weiter. Wer mehr vorauszahlt als nötig, um die Erhöhung zu vermeiden, erhält dafür eine Vergünstigung bzw. eine 'Bonifikation'.

Diese Vergünstigung wird zur Hälfte des Prozentsatzes berechnet, der für die Vorauszahlungen (VZ) gilt:

VZ 1: 1,13 %;

VZ 2: 0,94 %;

VZ 3: 0,75 %;

VZ 4: 0,56 %.

Beispiel

Ein Unternehmer hat zu viel vorausbezahlt. Der Unternehmer leistete im letzten Quartal eine Vorauszahlung in Höhe von 15.000 EUR, während 10.000 EUR ausgereicht hätten. Er hat demnach 5.000 EUR zu viel vorausgezahlt. Die Vergünstigung beträgt dadurch 5.000 × 0,56 % = 28 EUR. Der Unternehmer wird 28 EUR weniger Steuern zahlen müssen.

Optimierung

Vorauszahlungen sind einerseits notwendig, um die Erhöhung zu vermeiden, aber erfordern andererseits natürlich auch eine Vorfinanzierung durch den Steuerpflichtigen. Eine eventuelle Vergünstigung in der Personensteuer wird diese Vorfinanzierung nicht ganz ausgleichen. Zu viel vorauszuzahlen hat deshalb wenig Sinn. Eine angemessene Vorauszahlung setzt eine korrekte Schätzung der zu zahlenden Steuer voraus. Auf diese Weise können Sie allerdings die Erhöhung ausgleichen, ohne vorab zu viel finanzieren zu müssen.