Offenlegungspflichten börsennotierter Gesellschaften: wichtige Änderungen

Die Offenlegungspflichten börsennotierter Gesellschaften werden vereinfacht. Börsennotierte Gesellschaften sind nicht mehr verpflichtet, Quartalsberichte zu veröffentlichen, und erhalten mehr Zeit für die Veröffentlichung ihrer halbjährlichen Finanzberichte. Die neuen Regeln gelten ab 2. Mai 2014.

Börsennotierte Gesellschaften müssen ab dem 2. Mai 2014 neue Offenlegungspflichten berücksichtigen. Diese Publizitätspflichten werden durch den königlichen Erlass vom 26. März 2014 (Belgisches Staatsblatt, 22. April 2014) auferlegt, der die Richtlinie 2013/50/EU zur Änderung der Transparenzrichtlinie teilweise in die belgische Gesetzgebung umsetzt. Die Maßnahmen verfolgen den Zweck, die bürokratischen Aufgaben der börsennotierten Gesellschaften zu verringern.

Veröffentlichung von Finanzberichten

Emittenten (sprich Unternehmen, die Aktien oder Obligationen ausgeben) müssen ihren jährlichen Finanzbericht spätestens 4 Monate nach dem Ende jedes Geschäftsjahres veröffentlichen.
Emittenten nach belgischem Recht, deren Aktien zum Handel auf einem reglementierten Markt zugelassen sind, müssen ihren jährlichen Finanzbericht künftig spätestens 30 Tage (statt 15 Tage) vor ihrer jährlichen Hauptversammlung veröffentlichen. Weil das Gesellschaftsgesetzbuch diese Emittenten verpflichtet, die Bestandteile ihres finanziellen Jahresberichts (darunter den Jahresabschluss, den Geschäftsbericht und den Bericht des Aufsichtsrats) schon mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung auf ihrer Website zur Verfügung zu stellen, wird diese Frist verlängert.
Für die anderen Emittenten nach belgischem Recht bleibt die Veröffentlichungsfrist von 15 Tagen unverändert.

Für die Veröffentlichung ihrer halbjährlichen Finanzberichte über die ersten 6 Monate des Geschäftsjahres erhalten die Emittenten, die Aktien oder Schuldscheine ausgeben, mehr Zeit: 3 Monate (statt 2 Monate) nach Ablauf des Berichtszeitraums.

Eine andere wichtige Änderung für die börsennotierten Gesellschaften ab dem 2. Mai 2014 ist, dass sie nicht mehr verpflichtet sind, Quartalsberichte zu veröffentlichen. Bei diesen Quartalsinformationen handelt es sich um die zwischenzeitlichen Erklärungen und die dreimonatlichen Finanzberichte.

Rundschreiben

Die Pflichten börsennotierter Gesellschaften sind in einem Rundschreiben der belgischen Finanzmarktaufsicht FSMA vom 11. Januar 2012 aufgenommen. Dieses Rundschreiben ist abgeändert worden und kann auf der Website der FSMA, http://www.fsma.be/ eingesehen werden (Update vom 22. April 2014 in Niederländisch und Französisch).