Mehrwertsteuerpflichten bei Änderung Ihrer Geschäftstätigkeit

Als Mehrwertsteuerpflichtiger müssen Sie eine ganze Reihe bürokratischer Plichten erfüllen. Zu Beginn Ihrer Geschäftstätigkeit müssen Sie sich bei der Zentralen Unternehmensdatenbank anmelden und eine UID-Nummer beantragen. Aber auch die Änderung der wirtschaftlichen Tätigkeit müssen Sie mitunter melden. Was Sie dem Finanzamt mitteilen müssen und was nicht, führen wir hier auf.

Was müssen Sie mitteilen?

Logischerweise müssen nur diejenigen Steuerpflichtigen, die den Beginn ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit melden mussten, auch eine Änderung dieser Geschäftstätigkeit melden. Das bedeutet, dass die Pflicht nicht gilt für: (1) Steuerpflichtige, die kein Abzugsrecht haben, weil sie Dienstleistungen erbringen, die von der Mehrwertsteuer befreit sind (z. B. Ärzte), und gelegentlich Steuerpflichtige, die (2) ein neues Gebäude verkaufen oder (3) ein neues Verkehrsmittel innergemeinschaftlich liefern.

Welche Änderungen?

Wenn sich an Ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit etwas ändert, müssen Sie diese Änderung mit Hilfe des Formulars 604 B angeben. Diese Verpflichtung gilt nur, insofern die Änderung einen unmittelbaren Einfluss auf das Abzugsrecht Ihres Unternehmens hat. Wenn Sie zuerst sowohl steuerbefreite als auch steuerpflichtige Geschäfte ausgeübt haben und von nun an nur noch befreite (oder nur noch besteuerte) Tätigkeiten ausüben, entsteht dadurch eine unmittelbare Auswirkung auf Ihr Abzugsrecht: Sie haben kein Abzugsrecht mehr (oder ein vollständiges Abzugsrecht statt eines partiellen). Diese Art von Änderungen müssen Sie auf jeden Fall melden.

Allerdings ist zu beachten: wenn Sie früher nur steuerbefreite Geschäfte getätigt haben und deshalb kein Absatzrecht hatten und durch Ihre Änderung nun steuerpflichtige Tätigkeiten ausüben, werden Sie ein gemischter (teilweise abzugsberechtigt) oder ein vollständiger Steuerpflichtiger. In diesem Fall müssen Sie keine „Änderung“ angeben, sondern mit dem Formular 604 A die Aufnahme einer wirtschaftlichen Aktivität melden.

Andere Änderungen, wie der Name des Unternehmens und die Gesellschaftsform, brauchen nur der ZUD mitgeteilt zu werden.

Eine Aktivitätsänderung, die keinen Einfluss auf das Abzugsrecht hat, muss ebenfalls nur der ZUD mitgeteilt werden.

Beispiel

Sie erweitern Ihre Berufstätigkeit als Elektriker um eine Klempnerei. Ihre Geschäftstätigkeit ändert sich, aber Sie bleiben ein Steuerpflichtiger mit einer steuerpflichtigen Tätigkeit, auf die Sie Mehrwertsteuer berechnen, und Sie behalten ein vollständiges Abzugsrecht.

Eine Änderung der Tätigkeit kann folgendermaßen aussehen:

Sie beginnen eine neue Geschäftstätigkeit: Sie beschreiben so genau wie möglich, um welche Tätigkeit es sich handelt und ab wann Sie diese ausüben, und geben auch an, ob das Ihr (neues) Hauptgeschäft wird, oder aber eine Nebenaktivität ist;

Sie geben einen Teil Ihrer Tätigkeiten auf: Wenn Sie mit allen Ihren mehrwertsteuerpflichtigen Tätigkeiten aufhören, müssen Sie ein anderes Verfahren befolgen;

Sie übertragen einen Unternehmenszweig: Sie teilen das Datum der Übertragung und die Identität des Übernehmers mit.

Wie?

Sie reichen bei Ihrem örtlichen Mehrwertsteuerkontrollamt ein Formular 604 B ein. Sie dürfen das Formular selbst einreichen, aber Sie können es auch einem Organ Ihres Unternehmens (z. B. dem Geschäftsführer), einem Dritten, der dazu eine Vollmacht erhalten hat (z. B. einem Arbeitnehmer, einem internen oder externen Buchhalter), oder einem zugelassenen Unternehmensschalter überlassen.

Ab dem Zeitpunkt der Änderung haben Sie einen Monat Zeit, die Meldepflicht zu erfüllen. Das Originaldokument muss vollständig ausgefüllt und beim zuständigen Mehrwertsteueramt abgegeben oder per Post zugestellt werden. Eine elektronische Einreichung ist nicht gestattet.