Gesellschaftsrecht: geänderte Bedingungen für die Liquidation in einer Urkunde

Das Verfahren für die Auflösung und Liquidation von Gesellschaften ist eine komplexe Angelegenheit. Unter bestimmten Bedingungen können Gesellschaften jedoch in einer einzigen (notariellen) Urkunde aufgelöst und abgewickelt werden. Die entsprechenden Bedingungen sind vor kurzem geändert worden. Die Verbindlichkeiten müssen im Prinzip erst an dem Tag beglichen oder hinterlegt sein, an dem die Gesellschafterversammlung über die Auflösung und Abwicklung beschließt. Andererseits muss künftig auch der Aufsichtsrat, Buchprüfer oder externe Rechnungsprüfer - falls dieser einen Bericht aufsetzen muss - die Rückzahlung oder Hinterlegung in seinem Bericht erwähnen.

Die Erhöhung der Quellensteuer auf Liquidationsboni von 10 % auf 25 % tritt ab dem 1. Oktober 2014 in Kraft. Im Hinblick auf diese Erhöhung erwägen zahlreiche Selbständige eine Auflösung ihrer Gesellschaft. Bis zum 30. September 2014 kann man noch von der geringeren Quellensteuer in Höhe van 10% profitieren. Bevor Sie jedoch eine endgültige Entscheidung treffen, sollten Sie die rechtlichen und steuerlichen Konsequenzen abwägen. Was das gesellschaftsrechtliche Verfahren betrifft, können Sie prüfen, ob Ihre Gesellschaft für das reguläre gesellschaftsrechtliche Liquidationsverfahren oder für das vereinfachte Verfahren der Auflösung und Abwicklung in einer einzigen Akte in Betracht kommt.

Reguläres Liquidationsverfahren

Das reguläre Abwicklungsverfahren ist ein ziemlich schwieriges Verwaltungsverfahren, das in verschiedene Stadien mit verschiedenen Formalitäten eingeteilt werden kann: Vorbereitung der Auflösung (Auflösungsvorschlag durch das Verwaltungsgremium, Aufsetzen eines Kontrollberichts), Auflösungsbeschluss durch eine außerordentliche Gesellschafterversammlung, Abwicklung der Gesellschaft durch einen Liquidator auf der Grundlage ausführlicher Liquidationsaufstellungen, Genehmigung des Verteilungsplans durch das Handelsgericht, Beendung der Liquidation durch die Gesellschafterversammlung.

Auflösung in einer einzigen Urkunde

Das „vereinfachte“ Auflösungsverfahren ist als Auflösung und Liquidation in einer Urkunde, Abwicklung innerhalb eines Tages oder auch Turboliquidation bekannt. Die Bedingungen, welche die Aktionäre oder Gesellschafter erfüllen müssen, wenn sie in einer einzigen Urkunde zur Auflösung und zum unmittelbaren Abschluss der Abwicklung ihrer Gesellschaft übergehen wollen, sind seit dem 24. Mai verfeinert worden. Die Liquidierungen einer Gesellschaft innerhalb eines Tages müssen fünf gesetzliche Voraussetzungen erfüllen:

1. Es wird kein Liquidator benannt.

2. Alle Verbindlichkeiten gegenüber Dritten wurden beglichen oder die dafür notwendigen Beträge wurden hinterlegt (neu). Der Gesetzgeber verlangt nicht mehr, dass gemäß der Aufstellung der Aktiva und Passiva, die anlässlich der Auflösung zusammengestellt werden muss, „keine Passiva“ mehr bestehen dürfen. Diese Bedingung hatte sich als unpraktisch erwiesen, weil auch das Eigenkapital ein passives Element enthält, und ist nun korrigiert worden. Außerdem ist die Möglichkeit vorgesehen, die Gelder zur Tilgung der noch offenen Verbindlichkeiten zu hinterlegen. Die Rückzahlung (oder die Hinterlegung) der Verbindlichkeiten muss künftig in den Schlussfolgerungen des Buchprüfers oder des externen Rechnungsprüfers aufgeführt werden. Verbindlichkeiten im Kontokorrent gegenüber den Gesellschaftern bilden kein Hindernis für die Anwendung des Liquidationsverfahrens innerhalb eines Tages.

3. Die Entscheidung für die Auflösung mit unmittelbarem Abschluss der Abwicklung ist von der Gesellschafterversammlung, auf der alle Aktionäre oder Gesellschafter anwesend oder gültig vertreten sind, einstimmig getroffen worden.

4. Die Rücknahme der restlichen Aktiva erfolgt durch die Gesellschafter selbst.

5. Wenn es sich um eine Aktiengesellschaft (AG), Privatgesellschaft mit beschränkter Haftung (pGmbH), Genossenschaft mit beschränkter Haftplicht (Gen.mbH), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), Europäische Gesellschaft (SE) oder Europäische Genossenschaft (SCE) handelt, muss das Verwaltungsgremium einen Bericht über den Auflösungsvorschlag verfassen. Dieser Bericht wird auf die Tagesordnung der Gesellschafterversammlung gesetzt, die sich zum Auflösungsvorschlag mit sofortiger Liquidation äußern wird. Dem Vorschlag des Vorstands bzw. Verwaltungsrats wird eine aktuelle Aufstellung der Aktiva und Passiva beigelegt. Der Aufsichtsrat, oder wenn kein Aufsichtsrat ernannt wurde, ein Buchprüfer oder ein externer Rechnungsprüfer, der vom Vorstand bzw. Verwaltungsrat bestellt wird, erstattet über diese Aufstellung Bericht und erwähnt insbesondere, ob der Zustand der Gesellschaft vollständig, genau und korrekt wiedergegeben wurde. Der Aufsichtsrat, Buchprüfer oder externe Rechnungsprüfer einer Gesellschaft, die von einem Wirtschaftsprüfer kontrolliert wird, muss die Rückzahlung und Hinterlegung ausdrücklich in den Schlussfolgerungen seines Berichts aufführen (neu).