Körperschaftssteuererklärung Veranlagungsjahr 2014 (2): Neuerungen 2014

Da der 30. September, der Abgabetermin für die Einreichung der Körperschaftssteuererklärung näher rückt, möchten wir Sie gerne auf ein paar wichtige Punkte hinweisen. Dabei gehen wir insbesondere auf einige der Gesetzesänderungen ein, die seit dem vorigen Veranlagungsjahr durchgeführt wurden und in Kraft getreten sind.

Abgabetermin = 30. September, wenn es sich um kein abweichendes Geschäftsjahr handelt

Der Einreichungstermin für die Körperschaftssteuererklärung ist dieses Jahr der 30. September. Diese Deadline gilt sowohl für diejenigen, die eine elektronische Erklärung einreichen, als auch für diejenigen, die ausnahmsweise ihre Erklärung noch in Papierform abgeben dürfen.

Für Gesellschaften, die ihr Geschäftsjahr an einem anderen Tag als den 31. Dezember abschließen, gilt ein anderes Datum. Das Finanzamt wendet dazu die folgenden Regeln an:

Sie haben stets eine Frist von einem Monat nach dem Monat, in welchem der Jahresabschluss genehmigt wurde;

Sie haben eine Frist von höchstens sechs Monaten ab dem Abschluss des Geschäftsjahres;

wenn dieses Datum nach dem 30. September liegt, dürfen Sie die Erklärung nach dem 30. September einreichen (dieses Datum kann auch in das Jahr 2015 fallen);

wenn der Tag des Einsendeschlusses auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, dürfen Sie die Erklärung am folgenden Werktag einreichen;

wenn der Tag des Einsendeschlusses auf den 31. Dezember fällt, wird die Deadline auf den 15. Januar 2015 verlegt.

Beispiele

Die AG W schließt ihr Geschäftsjahr am 30. April 2014 ab. Der Jahresabschluss wird im September 2014 genehmigt. Spätestens am 31. Oktober einreichen.

Die AG X schließt ihr Geschäftsjahr am 31. Mai ab und der Jahresabschluss wird im Oktober genehmigt. Ihre Einreichungsfrist endet am 30. November. Da dieser Tag ein Sonntag ist, fällt der Einsendeschluss auf den Montag, den 1. Dezember 2014.

Die AG Y schließt am 30. Juni und der Jahresabschluss wird im November genehmigt. Da die Frist mindestens ein Monat nach November beträgt, fällt die Deadline auf den 31. Dezember, wodurch sie automatisch bis zum 15. Januar 2015 verlängert wird.

Die AG Z schließt ihr Geschäftsjahr im November 2014 ab. Der Jahresabschluss wird im März 2015 genehmigt. Die Erklärung kann bis zum 30. April 2015 eingereicht werden.

Zu beachten: dieselbe Einreichungsfrist gilt für die Erklärung in der Steuer der juristischen Personen und der gebietsfremden Gesellschaften.

Nicht absetzbare Ausgaben

In den letzten Jahren hat sich der offizielle Standpunkt des Finanzamts in Bezug auf die Sonderveranlagung für geheime Provisionen erheblich geändert. Wenn die erforderlichen Karten für Vorteile jeglicher Art nicht aufgestellt worden sind und diese Vorteile nicht in der Erklärung des Begünstigten erwähnt werden, muss im Prinzip die Sonderveranlagung angewandt werden. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn der Empfänger darauf (mit oder ohne seine Zustimmung) doch noch besteuert werden kann.

Ab Anfang 2013 gilt die Regel, dass diese Ausgaben für die Gesellschaft allerdings nicht als Werbungskosten absetzbar sind (Artikel 198, 15° EStGB 92). Diese Kosten müssen von nun an auch in der Erklärung unter nicht absetzbare Ausgaben aufgenommen werden, unter dem neuen Code 1224 „Nicht nachgewiesene Ausgaben oder Vorteile jeglicher Art, die in einer zu Lasten des Begünstigten festgelegten Veranlagung einbegriffen sind“.

Fiktiver Zinsabzug

Der Tarif des fiktiven Zinsabzugs für das Veranlagungsjahr 2014 beträgt 2,742 % bzw. 3,242 % für KMB.

Fairness Tax

Auch für die Fairness Tax ist eine neue Rubrik bei den Sonderveranlagungen eingeführt worden. Die Fairness Tax ist eine Art Mindeststeuer, die für große Gesellschaften eingeführt wurde (KMB unterliegen dem also nicht). Diese 5%ige Steuer ist anwendbar, wenn eine große Gesellschaft Dividenden ausschüttet und darüber hinaus (so gut wie) keine Steuern bezahlt, weil sie den fiktiven Zinsabzug anwendet oder übertragene Verluste absetzen kann. Die genaue Berechnung der Fairness Tax ist ein komplexe, technische Angelegenheit, auf die wir hier nicht weiter eingehen wollen.

Mehrwerte

Voriges Jahr wurde eine neue Mehrwertsteuer eingeführt, die wiederum nur für große Gesellschaften gilt (die KMB sind ausgenommen). Wenn sie Aktiengewinne erzielen, werden diese mit 0,4 % besteuert (zuzüglich eines Krisenbeitrags = 0,412 %), ohne Rücksicht darauf, ob sie ein ganzes Jahr lang ununterbrochen Eigentümer der Beteiligung gewesen sind.

Diese Abgabe kann durch die sogenannten extra-comptablen Abzüge, wie den fiktiven Zinsabzug, den Steuerabzug für Patenteinkünfte und den Abzug für Verlustvorträge nicht reduziert werden. Diese Mehrwerte müssen deshalb in der Rubrik für Ergebnisse, auf welche die Abzugsbeschränkung zutrifft unter der Erläuterung des Gewinns beim neuen Code 1424 angegeben werden.

Diese Mehrwertsteuer in Höhe von 0,4 % darf nicht mit der Mehrwertsteuer in Höhe von 25 % (zuzüglich Krisenbeitrag = 25,75 %) verwechselt werden, der allen (großen und kleinen) Gesellschaften auferlegt wird, die einen Gewinn auf Aktien erzielen, die sie weniger als ein Jahr lang ununterbrochen besessen haben. In Code 1465 ist der effektiv steuerpflichtige Teil des buchhalterischen Mehrwerts einzugeben (dieser Teil ist selbst zu berechnen).

Festlegung von Rücklagen

Im Hinblick auf die kommende Erhöhung der Quellensteuer auf Liquidationsboni (auf 25 %) erhielten Gesellschaften die Gelegenheit, ihre besteuerten Rücklagen auf 10 % festzusetzen. Damit war u. a. die Bedingung verbunden, dass sie ihre gewohnte Dividendenpolitik aus der Vergangenheit nicht ändern durften: m. a. W., es mussten weiterhin mehr oder weniger genauso viele Dividenden wie früher ausgeschüttet werden.

Wenn die Gesellschaft ein positives Ergebnis erzielt, aber die von ihr ausgeschüttete Dividende weniger als die Durchschnittsdividende der vorigen fünf besteuerbaren Zeiträume beträgt, muss die Gesellschaft nachträglich eine Zusatzabgabe in Höhe von 15 % bezahlen. Der Steuergesetzgeber will damit verhindern, dass 'normale' Dividendenzahlungen zu 25 % durch zukünftige steuerfreie Auszahlungen von Rücklagen ersetzt werden, die jetzt zu 10 % inkorporiert werden. Jetzige Inkorporierung zu 10 % + Änderung der Dividendenpolitik mit 15 % Zusatzabgabe als Folge = 25 % Quellensteuer, was genauso viel ist wie bei einer normalen Dividendenausschüttung.

Auch diese Sonderabgabe wird in einem neuen Code (1505) unter den Sonderveranlagungen angegeben.