Körperschaftssteuererklärung Veranlagungsjahr 2014 (3): Beilagen

Das korrekte Einreichen einer Körperschaftssteuererklärung erfordert auch das Hinzufügen der richtigen, vollständig ausgefüllten Aufstellungen. Früher konnten diese Beilagen noch nachträglich an die Verwaltung geschickt werden. Durch die Verpflichtung der elektronischen Einreichung ab diesem Veranlagungsjahr ist dies jedoch nicht mehr möglich. Biztax gibt eine Fehlermeldung, wenn die Aufstellungen nicht hinzugefügt wurden oder nicht korrekt ausgefüllt worden sind (z. B. wenn Beträge auf der Erklärung nicht mit dem übereinstimmen, was aus der Aufstellung hervorgeht). Das bedeutet, dass die Aufstellung zusammen mit der Erklärung eingereicht werden muss. Zur Verdeutlichung erläutern wir einige der wichtigsten Aufstellungen und beschäftigen uns dabei vor allem mit den Änderungen dieses Jahres.

Aufstellung 204.3: Rückstellungen für Risiken und Kosten

Gesellschaften können eine Rückstellung für Risiken und Ausgaben anlegen. Es handelt sich dabei um Aufwendungen, die zwar noch nicht sicher sind und feststehen, aber wahrscheinlich eintreten werden. Auf diese Weise können sich Unternehmen auf Ausgaben vorbereiten, die in der nahen Zukunft erwartet werden. Die Rückstellungen, die dafür angelegt werden, sind steuerbefreit, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind: Es muss sich unter anderem um Aufwendungen handeln, die wahrscheinlich sind, die deutlich beschrieben und abgegrenzt sind und die im Jahr selbst als Werbungskosten absetzbar sein würden. Man kann also keine Rückstellung für allgemeine Ausgaben anlegen, die möglicherweise eintreten werden.

Die formale Bedingung für die Steuerbefreiung ist die Einreichung der Aufstellung 204.3, in welcher u. a. die Art der Kosten und die Rechtfertigung der Rückstellungen aufgeführt werden müssen.

Mit demselben Formular kann ein Unternehmen die voraussichtlichen Wertminderungen für wahrscheinliche Verluste (z. B. auf Handelsforderungen) rechtfertigen.

Aufstellung 276K: Gestaffelte Besteuerung von Mehrwerten

Eine Gesellschaft, die einen Mehrwert erzielt, kann sich entscheiden, diesen gestaffelt besteuern zu lassen. In diesem Fall muss der vollständige Verkaufspreis der Anlagen, auf die der Mehrwert erzielt wurde, in abschreibungsfähige Anlagen reinvestiert werden.

Die Aufstellung 276 K ist einzureichen, damit die Verwaltung prüfen kann, ob alle Bedingungen erfüllt sind. Sowohl über die verkauften als auch die neuen Bestandteile des Anlagevermögens müssen Informationen erteilt werden:

über die verkauften Anlagen: der Betrag des Mehrwerts, der ursprüngliche Kaufpreis und die gebuchten Abschreibungen, das Datum des Erwerbs und das Datum der Veräußerung;

über die neuen Anlagen: das Datum der Neuerwerbung. Wenn mehrere neue Anlagen erworben wurden, muss das Unternehmen angeben, welche von ihnen genau in Betracht genommen werden sollen.

Aufstellung 276T: Befreiung für zusätzliches Personal von KMB

Gesellschaften, die am Ende ihres ersten Jahres weniger als elf Arbeitnehmer beschäftigen, erhalten eine Steuerbefreiung in Höhe von 5.600 EUR, wenn sie zusätzliches Personal mit einem Stundenlohn von bis zu 11,88 EUR einstellen.

Dazu müssen allerdings in der Aufstellung 276T zusätzliche Angaben über die neu eingestellten Mitarbeiter erteilt werden.

Aufstellung 276 W1 bis W4: Zusätzliches Personal

Neben der oben erwähnten Steuerbefreiung steht den Betrieben eine weitere Befreiung zu, wenn sie neues Personal einstellen, das im Bereich der wissenschaftlichen Forschungen (276W1), zum Ausbau des technologischen Potentials des Unternehmens (276W2), als Exportleiter (276W3) oder als Leiter der Abteilung für integrales Qualitätsmanagement (276W4) beschäftigt wird.

Der Name, die Einwohnerregisternummer und die Funktion des neuen Mitarbeiters müssen mitgeteilt werden.

Wenn der Mitarbeiter schon für die Firma gearbeitet hat und ihm eine neue Funktion als Abteilungsleiter übertragen wird, ist Teil zwei der Aufstellung auszufüllen. In diesem Fall müssen die neue Funktion des Abteilungsleiters sowie der neue Arbeitnehmer, der die alte Funktion des neuen Abteilungsleiters übernehmen, soll aufgeführt werden.

Aufstellung 275C: Risikokapitalabzug

Wer den fiktiven Zinsabzug nutzen will, muss die Aufstellung 275 C einreichen. Aufgrund einer Gesetzesänderung nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs haben sich in diesem Jahr einige Rubriken dieser Beilagen geändert.

Der fiktive Zinsabzug muss jetzt für ausländische Einrichtungen und ausländische Immobilien der Gesellschaft korrigiert werden. Dabei wird noch einmal unterschieden, ob die ausländischen Betriebsstätten und/oder die Immobilien in einem Mitgliedstaat des EWR liegen oder nicht. Ab diesem Jahr müssen Gesellschaften mit einer ausländischen Betriebsstätte die Rubrik 8061 über die Verminderung in Bezug auf Betriebsstätten oder Immobilien in einem Land des EWR mit Vertrag oder Rubrik 8062 über die Verminderung in Bezug auf Betriebsstätten oder Immobilien in einem Land außerhalb des EWR mit Vertrag ausfüllen.

Aufstellung 275P: Abzug für Einkünfte aus Patenten

Der Abzug für Einkünfte aus Patenten soll Unternehmen dazu veranlassen, in Forschung und Entwicklung zu investieren. Für KMB war die Nutzung dieses Abzugs bisher sehr schwierig, weil verlangt wurde, dass das Unternehmen über ein eigenes Forschungszentrum verfügt, in welchem das Patent entwickelt oder verbessert wurde. Für kleinere Gesellschaften ist diese Bedingung jetzt gestrichen worden. Die Änderung hat auch Auswirkungen auf die Aufstellung 275P, auf der es eine neue Rubrik gibt, in der die Einkünfte oder der Teil der Einkünfte aus Patenten, von denen die Gesellschaft Patentinhaber ist und die von ihr entwickelt wurden, einzutragen sind.

Aufstellung 275U: Investitionsabzug

Die (Wieder)Einführung des regulären Investitionsabzugs für kleine Gesellschaften enthält eine neue Rubrik in der Aufstellung 275U über neues Anlagevermögen, das in direktem

Zusammenhang mit der tatsächlich ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeit steht. Diese Rubrik ist nur für Investitionen von kleinen Gesellschaften gedacht, ab dem 1. Januar 2014 getätigt haben.

Weitere Aufstellungen

Es können noch einige weitere Aufstellungen beigelegt werden. Wir gehen jedoch nicht auf alle ausführlich ein:

276 N: Befreiung der Mehrwerte auf Betriebsfahrzeuge;

276 P: Befreiung der Mehrwerte auf Binnenschiffe;

275 B: Befreiung der Mehrwerte auf Schiffe;

275 F: nicht-absetzbare Zahlungen an bestimmte Staaten;

275 K: gestaffelte Besteuerung von Mehrwerten auf bestimmte Wertpapiere;

275 W: Steuergutschrift für Forschung & Entwicklung;

275 R: Investitionsrücklage;

328 K: Auf degressive Weise abzuschreibende Anlagewerte;

328 L: Anlagewerte, die zum System der degressiven Abschreibung gehörten.